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Art. 5 Inizio e fine dell’assicurazione
1 Se l’affiliazione è tempestiva (art. 3 cpv. 1), l’assicurazione inizia dall’acquisizione del domicilio o dalla nascita in Svizzera. Il Consiglio federale stabilisce l’inizio dell’assicurazione delle persone menzionate nell’articolo 3 capoverso 3. 2 In caso d’affiliazione tardiva, l’assicurazione inizia dal giorno dell’affiliazione. L’assicurato deve pagare un supplemento di premio se il ritardo non è giustificabile. Il Consiglio federale ne stabilisce i tassi indicativi, tenendo conto del livello dei premi nel luogo di residenza dell’assicurato e della durata del ritardo. Se il pagamento del supplemento risulta oltremodo gravoso per l’assicurato, l’assicuratore lo riduce, considerate equamente la situazione dell’assicurato e le circostanze del ritardo. 3 L’assicurazione ha termine quando l’assicurato cessa di essere soggetto all’obbligo d’assicurazione. BGE
125 V 76 () from 12. Januar 1999
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und 3 lit. a, Art. 5 Abs. 1 KVG; Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 7 Abs. 1 KVV: Beginn der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (im Sinne der Art. 23 ff. ZGB) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Wohnsitznahme. Begründen Ausländer mit einer Niederlassungs- oder einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung keinen schweizerischen Wohnsitz, beginnt die Versicherung am Tag des der Einwohnerkontrolle gemeldeten Aufenthaltes.
129 V 159 () from 18. Februar 2003
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 2 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 KVV; Art. 8 Abs. 1 BV: Versicherungsobligatorium und Zuweisung von Amtes wegen. Die Kantone sind nicht befugt, Personen einem Versicherer zuzuweisen, welche ihrer Versicherungspflicht bereits nachgekommen sind; ebenso wenig können sie diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, rückwirkend einem Versicherer zuweisen. Der Krankenversicherer und nicht der Kanton ist zuständig, über die Pflicht zu befinden, bei verspätetem Versicherungsbeitritt einen Prämienzuschlag zu entrichten; dasselbe gilt für die Festsetzung des Beitragszuschlages und dessen Herabsetzung. Der in der Schweiz wohnhafte Sohn des Angestellten einer im Ausland domizilierten internationalen Organisation kann vom Versicherungsobligatorium nicht ausgenommen werden.
129 V 267 () from 25. Februar 2003
Regeste: Art. 5 Abs. 2 KVG; Art. 8 KVV; Art. 95 UVG: Sanktion bei verspätetem Versicherungsbeitritt. Der Prämienzuschlag nach Art. 5 Abs. 2 KVG darf nicht in Form eines einmaligen Beitrags erhoben werden, sondern ist als Zuschlag zu den monatlichen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung zu entrichten. Das Fehlen einer für die Erhebung des Prämienzuschlags im Gesetz festgelegten Maximaldauer stellt keine Gesetzeslücke dar, erfasst die Kompetenzdelegation an den Bundesrat doch auch die Zuständigkeit zur Regelung der Frage nach dem Verhältnis zwischen der Dauer des verspäteten Versicherungsbeitritts und derjenigen der Sanktion. Soweit die Erhebungsdauer, welche nach Art. 8 Abs. 1 KVV der doppelten Dauer des verspäteten Versicherungsbeitritts entspricht, zu einer Sanktion führt, welche zu der diese rechtfertigenden Unterlassung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis steht (i.c. Erhebungsdauer von elf Jahren), ist die in Art. 95 UVG für eine vergleichbare Sanktion vorgesehene Frist von fünf Jahren analog anwendbar.
142 V 87 (9C_268/2015) from 3. Dezember 2015
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 3 KVG; Art. 90 KVV; Art. 24 Abs. 1 VVG; Prämienbezug. Für den Beginn und das Ende der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt der Grundsatz der Teilbarkeit der Monatsprämie (Änderung der Rechtsprechung; E. 5). |