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Art. 85 Opposizione (art. 52 LPGA ) 260261
L’assicuratore non può subordinare la notifica della decisione su opposizione all’esaurimento di eventuali procedure interne di ricorso. 260 Nuovo testo giusta l’all. n. 11 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178766, 1994 V 897, 1999 3896). 261 RS 830.1 BGE
123 V 128 () from 30. Juni 1997
Regeste: Art. 80 und 85 KVG, Art. 130 UVV: Einspracheverfahren im Krankenversicherungsbereich. - Form der Einsprache. - Anwendung der von der Rechtsprechung im Unfallversicherungsbereich entwickelten Grundsätze. - Verpflichtung des Versicherers, den Versicherten, dessen Einsprache nicht genügend begründet oder unklar ist, darauf aufmerksam zu machen.
123 V 324 () from 29. Dezember 1997
Regeste: Art. 102 Abs. 2 KVG, Art. 47 VAG: Rechtsweg bei Streitigkeiten über Besitzstandswahrung. Streitigkeiten betreffend die Besitzstandswahrung (Pflicht der Krankenversicherer zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im bisherigen Umfang) sind auf dem Zivilrechtsweg und nicht im verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahren zu entscheiden.
124 III 44 () from 13. November 1997
Regeste: Zusatzversicherung zur Krankenversicherung nach KVG. Bei der Streitigkeit über die Frage, ob die von einer Krankenversicherung angebotene Zusatzversicherung zur Krankenversicherung den nach Art. 102 Abs. 2 KVG garantierten Versicherungsschutz gewähre, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit gemäss den Art. 44 ff. OG (E. 1). Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit des Richters (Art. 47 Abs. 1 VAG) (E. 2).
124 V 296 () from 18. September 1998
Regeste: Art. 103 lit. b in Verbindung mit Art. 132 OG; Art. 6 und 86 KVG; Art. 10 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 KVV: Befreiung von der obligatorischen Versicherung. Beschwerdeberechtigung des Bundes. Die Berechtigung zur Beschwerde gegen kantonale Entscheide betreffend die Befreiung von der obligatorischen Versicherung kommt dem Eidg. Departement des Innern und nicht dem Bundesamt für Sozialversicherung zu.
125 V 106 () from 24. Februar 1999
Regeste: Art. 72 Abs. 3 und 5, Art. 78 Abs. 2 KVG; Art. 122 KVV: Taggeldanspruch. - Der Taggeldanspruch setzt die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses voraus. - Grundsätzlich endet das Versicherungsverhältnis mit der endgültigen Erschöpfung des Taggeldanspruchs automatisch. Im konkreten Fall war der Taggeldanspruch indessen nicht erloschen, weil die Taggelder wegen Überentschädigung gekürzt worden waren, was auf Grund von Art. 72 Abs. 5 KVG eine Verlängerung der Entschädigungsdauer zur Folge hatte.
125 V 188 () from 10. Mai 1999
Regeste: Art. 80 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 KVG; Art. 4 Abs. 1 BV: Frist für den Einspracheentscheid. Mangels einer besonderen Bestimmung über die Frist, innert welcher der Krankenversicherer über eine Einsprache zu befinden hat, sind die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze anwendbar.
128 III 246 () from 26. März 2002
Regeste: Art. 79 Abs. 2 SchKG; Einreden gegen ausserkantonale Anerkennungsentscheide. Beseitigt eine Krankenkasse ausserhalb des Kantons, in dem die Betreibung geführt wird, mit der Verfügung über die Zahlungspflicht des Versicherten auch den Rechtsvorschlag, bleiben die Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten und es ist das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 SchKG einzuschlagen (E. 2). Das Betreibungsamt entscheidet im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG einzig darüber, ob die Äusserung des Schuldners formell als Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zulässig ist (E. 3). |