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Art. 56 Termine, motivi di ricorso e legittimazione
1 I ricorsi devono essere presentati, per scritto e motivati, entro 20 giorni dalla notificazione della decisione. 2 Le disposizioni della PA17 e della legge del 17 giugno 200518 sul Tribunale federale relative alla sospensione dei termini non si applicano alle procedure di aggiudicazione ai sensi della presente legge. 3 L’adeguatezza di una decisione non può essere esaminata nel quadro di una procedura di ricorso. 4 Nella procedura per incarico diretto può interporre ricorso soltanto chi prova di poter e di voler fornire le prestazioni richieste o le prestazioni intercambiabili. Si può unicamente censurare che la procedura per incarico diretto è stata applicata a torto o che l’aggiudicazione è avvenuta mediante corruzione. BGE
150 II 105 (2C_50/2022) from 6. November 2023
Regeste: Art. XIII Abs. 1 lit. b GPA 2012; Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB und IVöB 2019; Art. 8 Abs. 1 lit. c aRLMP-VD; Beschwerdelegitimation und Beweislast für das Fehlen einer angemessenen Alternative bei freihändigen Vergaben (Änderung der Rechtsprechung). Anwendbarer rechtlicher Rahmen (E. 3) und Standpunkte der Vorinstanz sowie der Beschwerdeführerin (E. 4 und 5.5). Bei einer freihändigen Vergabe setzt die Beschwerdelegitimation von Unternehmen voraus, dass diese glaubhaft machen, dass sie im Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde gewillt und in der Lage sind, ein Angebot in Bezug auf den Auftragsgegenstand einzureichen (Bestätigung der Rechtsprechung in diesem Punkt; E. 5.2-5.4). Demgegenüber ist es Sache der Vergabebehörde, das Fehlen einer angemessenen Alternative nachzuweisen, wenn die freihändige Vergabe darauf beruht (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.5-5.10). Bestätigung der Aufhebung einer freihändigen Vergabe aufgrund des fehlenden Nachweises einer angemessenen Alternative durch die Vergabebehörde im vorliegenden Fall (E. 6).
150 II 123 (2C_196/2023) from 7. Februar 2024
Regeste: Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 BGG; Art. 56 Abs. 4 BöB; Art. 56 Abs. 5 IVöB 2019; Art. 75 lit. a des Waadtländer Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (LPA-VD); Zulässigkeitsvoraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde gegen Zuschlagsverfügung bei freihändiger Vergabe. Zusammenfassung des angefochtenen kantonalen Urteils (E. 3). Darstellung der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation bei freihändiger Vergabe (E. 4.2) und zur Beschwerdelegitimation von Verbänden im Interesse ihrer Mitglieder (egoistische Verbandsbeschwerde; E. 4.4), die auch im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens anwendbar ist (E. 4.5). Aus einer kombinierten Anwendung dieser Rechtsprechungen folgt, dass Berufsverbände nur dann gegen Zuschlagsverfügungen betreffend freihändige Vergaben Beschwerde führen können, wenn sie glaubhaft machen, dass die Mehrheit oder zumindest eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder nicht nur in der Lage, sondern auch konkret bereit wäre, für die umstrittenen öffentlichen Aufträge ein Angebot einzureichen, was die vor der Vorinstanz beschwerdeführenden Verbände nicht dargelegt haben (E. 4.6 und 4.7). |