Legge federale
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Art. 7 Minorenni 12
1 Il minorenne, indipendentemente dal luogo di dimora, condivide il domicilio assistenziale dei genitori.13 2 Se i genitori non hanno domicilio comune giusta il diritto civile, il minorenne ha il proprio domicilio assistenziale presso il domicilio del genitore con il quale prevalentemente vive.14 3 Il minorenne ha un proprio domicilio assistenziale:
12Nuovo testo giusta il n. I della L del 14 dic. 1990, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1991 1328; FF 1990 I 46). 13 Nuovo testo giusta il n. 5 dell’all. alla LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489). 14 Nuovo testo giusta il n. 5 dell’all. alla LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489). 15 Nuovo testo giusta il n. 33 dell’all. alla LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391). BGE
135 III 49 () from 14. November 2008
Regeste: Art. 315 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 f. ZGB; Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zum Vollzug gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen. Die vormundschaftlichen Behörden, die das Scheidungsgericht mit der Vollziehung von Kindesschutzmassnahmen betraut, prüfen ihre Zuständigkeit selbstständig und ungeachtet der Zuweisung im rechtskräftigen Scheidungsurteil (E. 4). Wenn beiden Inhabern der elterlichen Sorge die Obhut entzogen ist und die Inhaber der elterlichen Sorge nicht den gleichen Wohnsitz haben, hat das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort (E. 5). Hält sich das Kind im Zeitpunkt, in dem der von den Eltern oder einem Elternteil abgeleitete Wohnsitz entfällt, in einer Anstalt auf, kann das Kindeswohl gebieten, nicht an einen fiktiven Wohnsitz anzuknüpfen, sondern den Anstaltsort als Wohnsitz des Kindes gelten zu lassen (E. 6).
135 III 66 (5A_767/2007) from 23. Oktober 2008
Regeste: Art. 163, 176, 276 und 285 ZGB; Unterhaltsrecht, Frage der Mankotragung. Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen, womit ein allfälliges Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2-10).
135 V 134 (8C_97/2008) from 29. Januar 2009
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 310 in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 15 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG); § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum SHG (SHV). Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kindes in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern (E. 3 und 4).
138 V 23 (9C_727/2010) from 27. Januar 2012
Regeste: Art. 21 Abs. 1 ELG; Art. 1a Abs. 3 aELG (aufgehoben auf Ende 2007); Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 377 Abs. 1 und 2 ZGB; Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung. Bei Heim- oder Anstaltsbewohnern führt die Verlegung des nach Art. 25 Abs. 1 oder 2 ZGB abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen andern Kanton zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der EL-Behörden (E. 3).
139 V 433 (8C_31/2013) from 17. Juli 2013
Regeste: Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 8 lit. c, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ZUG; Kostentragung des Heimatkantons. Begründet ein unmündiges Kind auf Grund einer dauerhaften Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, verbleibt dieser infolge des Verweises in Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG auf Abs. 1 und 2 der Norm am Orte des letzten mit den Eltern geteilten Unterstützungswohnsitzes oder am Orte des zuletzt mit demjenigen Elternteil geteilten Unterstützungswohnsitzes, unter dessen elterlicher Sorge es steht oder bei dem es wohnt. Die bisherige Wohnsitzdauer wird ihm daher nach Massgabe von Art. 8 lit. c ZUG angerechnet, was vorliegend eine Ersatzpflicht des Heimatkantons im Sinne von Art. 16 Abs. 1 ZUG ausschliesst (E. 4-4.2.1).
143 V 451 (8C_285/2017) from 21. November 2017
Regeste: Art. 48 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 4 lit. d IVSE; Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes. Wird in einer interkantonalen Vereinbarung die Anwendung von Bundesrecht vorgesehen, handelt es sich beim verwiesenen Recht um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV (E. 9.3). Entgegen Art. 4 lit. d IVSE bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz eines dauernd fremdplatzierten Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und nicht nach dem infolge Verweises in Art. 4 lit. d IVSE als (inter-)kantonales Recht geltenden Art. 25 ZGB (E. 9.4).
149 V 156 (8C_293/2021) from 1. März 2023
Regeste: Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG; § 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe; interkantonale Unterstützungszuständigkeit des Aufenthaltsortes bei fehlendem Unterstützungswohnsitz. Tritt eine Person mit sich ablösenden Aufenthaltsorten ohne Unterstützungswohnsitz (eine sogenannt "flottante" Person) von sich aus und damit ohne Zuweisung zur Geburt in ein Spital ein, obliegt deren Unterstützung für die Dauer des Spitalaufenthalts der Standortgemeinde des Spitals als aktuellem Aufenthaltsort (E. 7.1). Diese Unterstützungszuständigkeit gilt mangels Vorliegens eines der in Art. 7 Abs. 1-3 lit. c ZUG aufgelisteten Tatbestände, namentlich mangels (Unterstützungs-)Wohnsitz der Mutter, aufgrund des Auffangtatbestands von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG (Aufenthaltsort) auch für das Neugeborene (E. 7.2.4). Durch die im Rahmen der Revision des ZUG vom 14. Dezember 2012 per 8. April 2017 weggefallene Verrechnungsmöglichkeit der Kosten für "flottante" Personen von der Aufenthaltsgemeinde an die Heimatgemeinde ist keine Gesetzeslücke entstanden, deren Schliessung durch die Rechtsprechung zulässig wäre (E. 7.2).
149 V 240 (8C_18/2023) from 5. Oktober 2023
Regeste: Art. 7 Abs. 3 lit. c und Art. 28 Abs. 1 ZUG; Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes. Da zusammen mit der vorsorglich vorgenommenen Fremdplatzierung eine Begutachtung als Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, kann es nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden, dass erst ab der definitiven Anordnung der Fremdplatzierung von deren Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG ausgegangen wurde. Der qualifizierte Grund für eine Richtigstellung gemäss Art. 28 Abs. 1 ZUG - die offensichtlich unrichtige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls - ist daher nicht gegeben (E. 7.3).
150 V 297 (8C_561/2023) from 22. Mai 2024
Regeste: Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 ZUG; Unterstützungswohnsitz einer volljährigen Person in Familienpflege. Schliesst eine volljährige Person selbstständig einen Betreuungsvertrag ab, steht dies der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes am Ort ihres Aufenthaltes nicht entgegen, da es am Erfordernis der behördlichen Unterbringung in Familienpflege gemäss Art. 5 ZUG fehlt (E. 5). |