Loi sur l’asile
(LAsi)

du 26 juin 1998 (État le 1 septembre 2022)er


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Art. 19 Dépôt de la demande 48

1 La de­mande d’as­ile doit être dé­posée au poste de con­trôle d’un aéro­port suisse ou, lors de l’en­trée en Suisse, à un poste-frontière ouvert ou dans un centre de la Con­fédéra­tion. L’art. 24a, al. 3, est réser­vé.

2 Quiconque dé­pose une de­mande d’as­ile doit être présent à la frontière suisse ou sur le ter­ritoire suisse.

48 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015, en vi­gueur depuis le 1er mars 2019 (RO 2016 3101, 2018 2855; FF 2014 7771).

BGE

110 IB 1 () from 13. Januar 1984
Regeste: Internierung eines Ausländers in einer geschlossenen Anstalt (Art. 14 ANAG, Art. 4 der Verordnung über die Internierung von Ausländern vom 14. August 1968 (VIA), Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK). 1. Zuständigkeit und Verfahren bei der Anordnung der Internierung eines Ausländers (E. 1b). 2. Sowohl die Europäische Menschenrechtskonvention als auch das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer gestatten es dem Bundesrat, in der Verordnung über die Internierung von Ausländern den Internierungsvollzug in einer geschlossenen Anstalt vorzusehen (E. 2b). Im konkreten Fall ist die Internierung des Ausländers in einer geschlossenen Anstalt sowohl aufgrund von Art. 4 VIA wie auch von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zulässig (E. 2c/aa und 2c/cc). Der Internierungsvollzug in einem Gefängnis ist nicht zum vornherein unzulässig (E. 2c/bb).

114 IA 1 () from 22. Januar 1988
Regeste: Art. 4 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit); § 12 des thurgauischen Gesetzes über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 29. September 1986 (KAZG) und § 8 der Verordnung zum Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 16. Dezember 1986 (KAZV). Voraussetzungen, unter denen ein Erlass die Rechtsgleichheit verletzt (E. 3). Freiheit der Kantone bei der Ausgestaltung der Familienzulagenordnung (E. 4 und 5). Eine Bestimmung, die Asylbewerbern als einzigen Arbeitnehmern den Anspruch auf Kinderzulagen für ihre im Ausland wohnenden Kinder versagt, verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 8).

120 V 378 () from 7. September 1994
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG. - Bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage dar, die mangels eines Entscheids seitens der zuständigen Arbeitsmarktbehörde von den Organen der Arbeitslosenversicherung und vom Sozialversicherungsrichter selbständig beurteilt werden kann. - Vermittlungsfähigkeit von Flüchtlingen und ihrer Familienangehörigen.

121 II 59 () from 26. April 1995
Regeste: Art. 13b ANAG: Ausschaffungshaft; Art. 19 Abs. 1 und 13 AsylG. Der Haftrichter hat bei der Überprüfung der Ausschaffungshaft die Rechtmässigkeit der Wegweisung in der Regel nicht zu prüfen (E. 2b); Ausnahme bei offensichtlich rechtswidriger Wegweisung (E. 2c). Kognition des Bundesgerichts (E. 2d). Bei Hängigkeit eines Asylgesuchs kann der Ausländer gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG nicht fremdenpolizeilich weggewiesen werden. Entgegen der Praxis des Bundesamtes für Flüchtlinge wird das Asylgesuch durch Vorsprache des Ausländers bei einer Empfangsstelle in einem Kanton hängig, selbst wenn er keine Papiere vorweist (E. 3b und c). Eine später verfügte Wegweisung ist rechtswidrig, und die zu deren Vollzug angeordnete Ausschaffungshaft ist nicht zulässig (E. 3d).

132 IV 29 () from 8. Dezember 2005
Regeste: Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG, Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 13 Abs. 1 StGB; Straftatbestand der rechtswidrigen Einreise, Anwendbarkeit des Notstandes, psychiatrische Begutachtung. Tatbestand der rechtswidrigen Einreise; Begriff (E. 2). Ob die Einreise gerechtfertigt ist und der Flüchtling straflos bleibt, beurteilt sich nach dem Ausländerstrafrecht. Für Notstand bleibt kein Raum, wenn zur Rechtfertigung der illegalen Einreise einzig Art und Schwere der Verfolgung vorgebracht werden (E. 3). Der Umstand allein, dass jemand wegen einer angeblichen posttraumatischen Belastungsstörung ärztlich behandelt wird, vermag keine ernsthaften Zweifel an der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit zu erwecken (E. 5.3).

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