Loi fédérale
sur l’aménagement du territoire
(Loi sur l’aménagement du territoire, LAT)1

du 22 juin 1979 (Etat le 1 janvier 2019)er

1Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 6 oct. 1995, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1996 965; FF 1994 III 1059).


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Art. 21 Force obligatoire et adaptation

1 Les plans d’af­fect­a­tion ont force ob­lig­atoire pour chacun.

2 Lor­sque les cir­con­stances se sont sens­ible­ment modi­fiées, les plans d’af­fect­a­tion feront l’ob­jet des ad­apt­a­tions né­ces­saires.

BGE

106 IA 329 () from 15. Oktober 1980
Regeste: Anfechtung von Zonenplänen. Zulässiges Rechtsmittel: Staatsrechtliche Beschwerde, auch wenn die Verletzung der Planungsgrundsätze des Art. 3 RPG behauptet wird (E. 1). Legitimation des Nachbarn (Art. 88 OG). Der Nachbar ist nicht befugt, die Verletzung von Bestimmungen zu rügen, die den Schutz allgemeiner öffentlicher Interessen und nicht speziell auch den Schutz des Nachbarn bezwecken. Dies trifft für die Vorschriften über die Änderung von Zonenplänen bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse (Art. 21 Abs. 2 RPG) und für die sich an die Behörden richtenden Planungsgrundsätze zu (Art. 3 RPG).

107 IA 35 () from 11. Februar 1981
Regeste: Art. 22ter BV; Verkleinerung einer ausgedehnten Industriezone. Verhältnis von Zonenplanung und mittelfristiger Planung eines Industriebetriebes. Bei der Ermittlung des Industrielandbedarfs sind auch die Anliegen der Raumplanung und insbesondere die Grenzen zu beachten, die sich im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung wohnlicher Siedlungen ergeben. Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und künftigen Ausbaupläne eines Industrieunternehmens sowie Feststellung der verbleibenden Landreserven. Das öffentliche Interesse an einer befriedigenden Ortsplanung geht dem Vertrauen in die Beständigkeit eines vor längerer Zeit festgesetzten Planes vor.

109 IA 264 () from 14. Dezember 1983
Regeste: Raumplanung, Art. 22ter und 31 BV; verfassungsrechtliche Überprüfung (abstrakte Normenkontrolle) von kommunalen Vorschriften über die Erstellung von Einkaufszentren. 1. Tragweite der Handels- und Gewerbefreiheit im Bereiche der Raumplanung; ausgewiesenes Bedürfnis nach raumplanerischen Sondervorschriften für den Bau von Einkaufszentren (E. 4). 2. Anforderungen an eigentumsbeschränkende Massnahmen: Das im Baugesetz genannte Erfordernis eines regionalen oder kantonalen Nutzungsplanes erlaubt der Gemeinde nicht, bis zum Vorliegen eines solchen Planes an einem unbefristeten Bauverbot festzuhalten (E. 5a). Im Lichte der abstrakten Normenkontrolle und mit Rücksicht auf die im Oberengadin herrschenden Verhältnisse lässt es sich vertreten, Geschäfte des Detailhandels bereits ab einer Netto-Ladenfläche von 200 m2 in die Sonderordnung für Einkaufszentren einzubeziehen (E. 5c).

110 IA 167 () from 12. Dezember 1984
Regeste: Eigentumsgarantie, Handels- und Gewerbefreiheit; Ausschluss von Einkaufszentren in den Gewerbezonen. Die Vorschrift eines kommunalen Zonenreglements, wonach Einkaufszentren und entsprechende Unternehmen in den Gewerbezonen untersagt sind, ist mit den Art. 22ter und 31 BV vereinbar, sofern sie raumplanerisch bedingt ist, im Zielbereich von Art. 22quater BV liegt und die Handels- und Gewerbefreiheit dadurch nicht völlig ihres Gehaltes entleert wird (Bestätigung der Rechtsprechung).

111 IA 93 () from 21. März 1985
Regeste: Art. 4, 22ter und 31 BV; Wohnanteilplan der Stadt Zürich. Verfahren (Art. 84 ff. OG). Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Rüge der Verfassungswidrigkeit des Wohnanteilplans als Ganzen (E. 1). Art. 4, 22ter und 31 BV. Der Wohnanteilplan der Stadt Zürich scheidet in den Wohnzonen und in der Kernzone Gebiete aus, worin ein Mindestanteil der Bruttogeschossfläche Wohnzwecken dienen muss. Der Plan a) ist mit Art. 22ter BV vereinbar; er beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (E. 2a) und liegt im öffentlichen Interesse (E. 2b); b) hält vor Art. 31 BV stand (E. 3); c) verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht (E. 3).

111 IB 9 () from 20. Februar 1985
Regeste: Art. 33 RPG; Rechtsschutz. Genfer Verfahren zur Änderung von Nutzungsplänen (E. 2b). Die Rechtsschutzbestimmungen des Bundes (Art. 33 RPG) sind für die Kantone verbindlich und gelten für alle Nutzungspläne, sowohl für die Rahmennutzungspläne (Zonenpläne) wie für die Sondernutzungspläne (Baulinienpläne, Überbauungspläne, Quartierpläne u.a.m.); im konkreten Fall somit auch für den örtlich begrenzten Nutzungsplan i.S. von Art. 3 des Genfer Raumplanungsgesetzes (E. 3).

111 II 326 () from 17. Oktober 1985
Regeste: Art. 620 Abs. 1 ZGB; bäuerliches Erbrecht. 1. Bedeutung der Umzonung der umstrittenen Liegenschaft von der Bauzone in die Landwirtschaftszone für die Beurteilung ihres landwirtschaftlichen Charakters (E. 3a/cc, dd). 2. Eignung des Sohnes des Übernehmers für die Bewirtschaftung und spätere Übernahme des landwirtschaftlichen Gewerbes (E. 3c/bb).

112 IA 268 () from 22. Oktober 1986
Regeste: Gemeindeautonomie. Wohnanteilplan der Stadt Zürich. 1. Autonomie der Zürcher Gemeinden auf dem Gebiet der Ortsplanung innerhalb der Schranken des Richtplans (E. 2). 2. Grundsätzliche Bindung des Kantons an eine kommunale Planung, soweit diese kompetenzgerecht festgesetzt wurde und übergeordnetem Recht nicht widerspricht, es sei denn, sie behindere den Kanton in der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben in unzumutbarer Weise (E. 3).

112 IB 164 () from 7. Mai 1986
Regeste: Art. 24 und 33 RPG; Bau einer Kantonsstrasse. 1. Die Rüge, der angefochtene Entscheid hätte sich auf Art. 24 RPG stützen müssen, ist mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen (E. 1). 2. Der Bau einer Strasse gemäss einem speziellen Nutzungsplan ist nicht von den in Art. 24 RPG genannten Voraussetzungen abhängig (E. 2). 3. Das im Hinblick auf die Projektgenehmigung gemäss waadtländischem Recht vorgesehene Einspracheverfahren genügt den Anforderungen des Art. 33 RPG (E. 4).

113 IA 236 () from 25. Februar 1987
Regeste: Art. 88 OG; Legitimation von Eigentümern benachbarter Liegenschaften zur Anfechtung von Nutzungsplänen. Legitimation im vorliegenden Fall verneint, da die Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Planfestsetzung verletze sie in ihren verfassungsmässigen Rechten, weil dadurch Normen, die auch ihrem Schutz dienten, nicht mehr oder in geänderter Form gelten würden oder weil sie die Nutzung ihrer Liegenschaften beschränke.

113 IA 444 () from 16. Dezember 1987
Regeste: Art. 22ter BV; Zonenplanänderung (Art. 15 RPG); Art. 113 Abs. 3 BV. Die Umzonung von Land vom Baugebiet in das Übrige Gemeindegebiet belegt dieses mit einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung (E. 3). Art. 15 RPG bildet für die Umzonung eine hinreichende gesetzliche Grundlage und bestimmt die Interessenabwägung (Art. 113 Abs. 3 BV). Gemäss dieser Norm umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und das zudem weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Auslegung und Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall im Rahmen der Interessenabwägung, insbesondere die "weitgehende Überbauung" (E. 4). Vertrauensschutz und Eigentumsgarantie (E. 5). Art. 4 BV, Rechtsgleichheit und Bauzonierung gestützt auf Art. 15 RPG. Aus der Rechtsgleichheit lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf bundesrechtswidrige Planung ableiten (E. 6).

113 IB 133 () from 1. Juli 1987
Regeste: Art. 5 Abs. 2 RPG, materielle Enteignung: Umzonung eines landwirtschaftlich genutzten Landes von einer Wohnzone mit Schutzbestimmungen in das übrige Gemeindegebiet. Verneinung einer enteignungsähnlichen Wirkung wegen des Erfordernisses eines Quartierplanverfahrens, mangelnder Bauentwicklung im fraglichen Gebiet und Fehlens besonderer Gründe (E. 4).

114 IA 335 () from 10. November 1988
Regeste: Art. 22ter BV, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, öffentliches Interesse, Art. 21 Abs. 2 RPG. 1. Der betroffene Eigentümer ist befugt, bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse eine Überprüfung der Planfestsetzung zu verlangen (E. 1). 2. Der Wegfall des Interesses des Kantons an einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen schliesst deren Zulässigkeit nicht aus, wenn die Gemeinde ein genügendes Interesse für ihre öffentlichen Bedürfnisse ausweist (E. 2b). 3. Das auf weite Sicht für Sportanlagen benötigte Land darf mit einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen entsprechend den Planungsgrundsätzen gesichert werden (E. 2c), doch muss der Bedarf genügend ausgewiesen und die Errichtung der Anlagen mit einiger Sicherheit zu erwarten sein (E. 2d).

114 IA 385 () from 9. November 1988
Regeste: Art. 4 BV; Art. 24 USG, 43 und 44 LSV; Teilnutzungsplan, Schutz vor Lärmimmissionen. Art. 88 OG. Der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks ist zur Anfechtung eines Nutzungsplanes legitimiert, der Bestimmungen über den Schutz vor Lärmimmissionen, wie Planungswerte gemäss Art. 24 USG und Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV, enthält oder enthalten sollte (E. 3). Gemäss Art. 24 USG und Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG ist bei Erstellung oder Änderung eines Nutzungsplanes der Grundsatz des Lärmschutzes zu beachten, was die Festlegung der Planungswerte (Art. 24 USG) und die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen (Art. 43 LSV) in dem von Art. 44 LSV geregelten Verfahren bedeutet (E. 4).

115 IA 85 () from 31. Mai 1989
Regeste: Art. 4 BV; Rechtsschutz des Grundeigentümers bei der Revision von Nutzungsplänen. Bei der Totalrevision eines Nutzungsplanes darf ein Grundeigentümer verlangen, dass die seine Parzellen betreffenden Anordnungen auf ihre materielle Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Dieses Recht besitzt er auch, wenn die bisherige Ordnung beibehalten wird.

115 IA 378 () from 19. Dezember 1989
Regeste: Art. 22ter BV; gesetzliche Grundlage des baselstädtischen Wohnanteilplans. 1. Die Delegation des Erlasses von Richtlinien für den bei Neubauten einzuhaltenden Mindestwohnanteil an den Regierungsrat genügt dem verfassungsrechtlichen Erfordernis, wonach die Delegationsnorm selbst die Grundzüge der Regelung enthalten muss (E. 3). 2. Ein Wohnanteilplan muss nicht als Nutzungsplan im Sinne von Art. 21 RPG festgesetzt werden. Es genügt vielmehr, wenn der Regierungsrat einen Wohnanteilplan mit Richtzahlen erlässt und die Festsetzung des einzuhaltenden Mindestwohnanteils im Einzelfall dem pflichtgemässen Ermessen der Baubewilligungsbehörde überlässt (E. 4).

115 IB 13 () from 22. März 1989
Regeste: Enteignung für Starkstromleitungen; Sistierung des Verfahrens; Begehren um Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung gemäss Art. 19bis Abs. 2 EntG. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Blosse Durchleitungsrechte für Hochspannungsleitungen schränken die Baufreiheit des Grundeigentümers nicht ein; will dieser bauen, muss der Leitungseigentümer die Leitung verlegen oder Bauverbots-Servitute erwerben (E. 2 und 5b). Auch bei Einleitung eines Enteignungsverfahrens aufgrund der Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ist gemäss den Art. 27-34 und Art. 47 des Bundesgesetzes über die Enteignung zu verfahren (E. 3). Die im vorliegenden Verfahren begangenen prozessualen Fehler können jedoch als behoben gelten (E. 3a-g). Das Einigungsverfahren ist mündlich durchzuführen und in der Regel auf eine Verhandlung zu beschränken (E. 4). Beide Parteien haben Anspruch auf eine beförderliche Abwicklung des Enteignungsverfahrens (E. 5a). Wird bisher bloss mit Durchleitungsrechten belastetes Bauland nur deshalb ausgezont, weil der Leitungseigentümer auf dem Wege der Enteignung Bauverbots-Servitute erwirbt, so muss die Auszonung bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt bleiben (E. 5b). Eine Zahlung in Höhe der voraussichtlichen Verkehrswertentschädigung im Sinne von Art. 19bis Abs. 2 EntG kann grundsätzlich auch verlangt werden, wenn nur Dienstbarkeiten enteignet werden (E. 7).

115 IB 335 () from 4. Juli 1989
Regeste: Art. 9 und 55 USG, 12 NHG; Legitimation gesamtschweizerischer Umweltschutzorganisationen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV). 1. Umweltschutzorganisationen sind befugt, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen, ihre aus Art. 55 USG und Art. 12 NHG hergeleitete Legitimation sei durch die Vorinstanzen missachtet worden (E. 1 und 2). 2. Eine Ferienhaussiedlung von 150 Chalets mit Dienstleistungsbetrieben und Hotelbauten unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, weshalb eine gesamtschweizerische Umweltschutzorganisation deren Bewilligung nicht unter Berufung auf Art. 55 USG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten kann (E. 3). 3. Kann eine kantonale Baubewilligung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, so kann sich eine gesamtschweizerische Vereinigung nicht auf das Beschwerderecht gemäss Art. 12 NHG berufen (E. 4a). 4. Materielle Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Quartierplan im nachträglichen Baubewilligungsverfahren sind unzulässig (E. 4c).

116 IA 215 () from 11. Oktober 1990
Regeste: Anforderungen an die Publikationspflicht bei Nutzungsplanänderungen (Art. 33 RPG, Art. 4 BV). Nichtigkeit und Anfechtbarkeit bei mangelhafter Publikation. 1. Entspricht die Publikation einer Teilrevision eines Zonenplans den Anforderungen von Art. 33 RPG und Art. 4 BV, wenn sie einzig im Anschlagkasten der Gemeinde bekanntgemacht wird? Frage offengelassen (E. 2b). 2. Entspricht die nach ortsüblicher Praxis erfolgte Veröffentlichung einer Zonenplan- und Baugesetzänderung im Anschlagkasten der Gemeinde den Anforderungen von Art. 33 RPG und Art. 4 BV nicht, liegt nur ein anfechtbarer rechtlicher Mangel des Publikationsverfahrens vor, der keine Nichtigkeit der publizierten Änderung zur Folge hat (E. 2c).

116 IA 433 () from 3. August 1990
Regeste: Art. 88 OG; Legitimation zur Beschwerde gegen einen Nutzungsplan. Verneinung der Legitimation von Nachbarn, die das Allgemeininteresse am Schutz geschichtlicher Stätten geltend machen und, subsidiär, das finanzielle Interesse an der Erhaltung des Marktwerts ihrer eigenen Liegenschaften, welches lediglich tatsächlicher Art ist (E. 2). Art. 86 OG; Anwendung der Regel betreffend Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auf Beschwerden wegen Verletzung der EMRK. Deckt sich die Rüge der Verletzung der EMRK materiell mit der Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und Art. 58 BV (ohne dass der Berufung auf Art. 58 BV selbständige Tragweite zukommt), so setzt sie die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraus. Im vorliegenden Fall ist die Rüge, die sich auf das regierungsrätliche Rekursverfahren bezieht, unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist (E. 3 und E. 4). Art. 4 BV; Überprüfung von in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen. Von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang aufgestellte Grundsätze. Auch wenn die Beschwerdeführer in materieller Hinsicht nicht legitimiert sind, konnten sie doch Verfahrensrechte geltend machen (Recht, ein Revisionsgesuch zu stellen, ein solches überprüfen zu lassen und einen diesbezüglichen Entscheid zu erhalten); diese formellrechtlichen Ansprüche wurden im konkreten Fall gewahrt (E. 5).

116 IB 185 () from 6. August 1990
Regeste: Art. 4 BV; Grundsatz von Treu und Glauben; Anwendung auf eine Waldfeststellungsverfügung bei Parzellen, welche in einem früher genehmigten Quartierplan als waldfrei galten. 1. Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben auf unrichtige behördliche Auskünfte (Bestätigung der Rechtsprechung). Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung von Nutzungsplanfestsetzungen zu beachten (E. 3c). 2. Die Waldfeststellung auf Parzellen, welche in den Jahren 1973 bis 1976 bei der Ausarbeitung eines Quartierplanes als waldfrei erklärt wurden, verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben nicht. Die Rechtsänderung, die mit dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes eingetreten ist und dem der Quartierplan kaum entspricht, ist zu berücksichtigen. Auch schliesst der dynamische Waldbegriff nach 10-15 Jahren die Berufung auf den Vertrauensschutz aus.

117 IA 352 () from 19. Juni 1991
Regeste: Gemeindeautonomie, Art. 36 Abs. 2 RPG; Verordnung des Zürcher Regierungsrates vom 5. September 1990 über vorläufige Einführungsbestimmungen zum RPG. Die in der angefochtenen Verordnung vorgesehenen, vor der kantonalen Baudirektion zu erlassenden Gestaltungspläne für Anlagen der Materialgewinnung und Materialablagerung treffen die Gemeinden in ihren hoheitlichen Befugnissen als Trägerinnen der Nutzungsplanung (E. 3b). Autonomie der Zürcher Gemeinden auf dem Gebiete der Ortsplanung; Möglichkeit des kantonalen Gesetzgebers, die Schranken der Autonomie enger zu ziehen (E. 4). Der Zeitablauf seit Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes steht vorläufigen Regelungen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 RPG nicht entgegen, sofern neue gesetzliche Anforderungen, neue Erkenntnisse der Rechtsprechung oder auch sonstige Änderungen der Rechtslage zur Folge haben, dass der Nutzungsplanung Schaden und Fehlentwicklungen drohen, für deren Vermeidung die gegebenen Instrumente nicht ausreichen (E. 5). Im vorliegenden Fall liegt die gleiche Interessenlage vor, die den Bundesgesetzgeber zum Erlass von Art. 36 Abs. 2 RPG veranlasst hatte; die Einführungsverordnung nimmt nicht in unzulässiger Weise die definitive Regelung vorweg (E. 6). Nach geltendem Zürcher Recht geht es bei der Verwirklichung grösserer Anlagen für die Gewinnung oder Ablagerung von Materialien um Anliegen von regionaler, kantonaler oder überkantonaler Tragweite. Dies schliesst die Mitsprache der betroffenen Gemeinden und die Berücksichtigung kommunaler Interessen nicht aus, erlaubt es jedoch, die Festsetzung der Gestaltungspläne für solche Anlagen der kantonalen Baudirektion zu übertragen (E. 7).

118 IA 372 () from 21. Oktober 1992
Regeste: Art. 22ter BV, §§ 96 ff. PBG ZH, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Festsetzung von Verkehrsbaulinien. 1. Zufolge der schweren Eigentumsbeschränkungen müssen konkrete Vorstellungen über den zukünftigen Strassenbau wenigstens im Sinne eines generellen Projektes vorliegen (E. 4a). 2. Aktuelles Bedürfnis für die Landsicherung, Prüfung von Varianten für die Strassenführung, öffentliches Interesse an der Aufhebung von Bahn-Niveauübergängen (E. 4b-d). 3. Bei der Linienfestsetzung muss geprüft werden, ob ein zukünftiges Ausführungsprojekt den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung wird Rechnung tragen können; auch muss feststehen, ob dessen Realisierung zum Abbruch von Bauten führen wird (E. 5). 4. Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Baulinienpläne der Verwaltung, die dem Werkträger das Enteignungsrecht einräumen; Rechtsschutz nach Bundesrecht und zürcherischem Recht (E. 6).

118 IB 485 () from 19. November 1992
Regeste: Schutz des Lebensraums des Eisvogels (Art. 18 ff. NHG). Lebensräume (Biotope) vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten sind nicht wie der Wald direkt aufgrund der Bestimmungen des Bundesrechts geschützt. Vielmehr haben der Bund und die Kantone solche Gebiete besonders zu bezeichnen und die Kantone die zum Schutz und Unterhalt erforderlichen Massnahmen anzuordnen (Art. 18a und b NHG; E. 3a). Bei der Ausscheidung der schützenswerten Biotope und der Anordnung geeigneter Schutzmassnahmen sind die gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen umfassend abzuwägen (E. 3b). Der Biotopschutz hat innerhalb des vom RPG vorgezeichneten Planungsprozesses zu erfolgen. Mit welchen Instrumenten die Kantone dem bundesrechtlichen Auftrag nachkommen, bleibt ihnen überlassen (E. 3c). Der Eisvogel ist eine vom Aussterben bedrohte Tierart (E. 4b). Abgrenzung des Lebensraums des Eisvogels und Pflicht der Kantone zu dessen Schutz als Biotop von regionaler Bedeutung. Aufhebung eines Quartierplans, der den Lebensraum des Eisvogels beeinträchtigt (E. 4a, c, d und 5). Beurteilungsspielraum der kantonalen Behörden (E. 3d und 6).

119 IB 138 () from 24. Februar 1993
Regeste: Art. 5 Abs. 2 RPG; materielle Enteignung. 1. Vertrauensschutz: Eine bei Inkrafttreten einer Schutzzonenfestsetzung über 15 Jahre alte Zusicherung über die Überbaubarkeit eines Grundstückes aufgrund der Rechtslage von 1971 ist zufolge wiederholter Änderung des massgebenden Bundesrechts und des langen Zeitablaufes unverbindlich (E. 4). 2. Die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Nichteinzonung (Erschliessung, Lage der Parzelle im weitgehend überbauten Gebiet) sind nicht erfüllt (E. 5); von einem Sonderopfer kann nicht gesprochen werden (E. 6).

119 IB 480 () from 15. Dezember 1993
Regeste: Verhältnis von Nutzungsplanung und Massnahmen zur Luftreinhaltung; Art. 11 und 12 USG; Art. 12, 28 und 31 ff. LRV; Art. 21 Abs. 2 RPG. Beurteilung eines Baugesuchs für ein zonenkonformes Bürogebäude in einem Gebiet, in dem die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid und Ozon auch innerhalb der vom Bund dazu gesetzten Frist (bis 1. März 1994) nicht eingehalten werden (E. 4). Erforderlichkeit einer Änderung des Nutzungsplans, wenn zur Reduktion der Luftbelastung die Bautätigkeit eingeschränkt werden muss (E. 5a-c). Zulässigkeit zonenkonformer Bauten in einem Gebiet mit übermässiger Luftbelastung, soweit von ihnen allein bloss durchschnittliche Emissionen ausgehen (E. 5d und e). Erfordernis einer der Umweltschutzgesetzgebung genügenden Erschliessung ("umweltrechtliche Baureife"; E. 6). Anordnung von verschärften Emissionsbegrenzungen gestützt auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG. Voraussetzungen hiefür unter den gegebenen Umständen verneint (E. 7). Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV bzw. zur Erstellung einer Immissionsprognose gemäss Art. 28 LRV (E. 8).

120 IA 227 () from 11. Oktober 1994
Regeste: Art. 88 OG; Beschwerdebefugnis. Erfordernis eines rechtlich geschützten Interesses, sei es aufgrund einer Berechtigung in der Sache selbst oder aufgrund der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 1). Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 22ter BV; Überprüfung und Anpassung von Nutzungsplänen. Den an die Erfordernisse des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes angepassten Nutzungsplänen muss eine gewisse Beständigkeit zukommen (E. 2a - b). Das Bundesrecht verleiht dem Grundeigentümer unter gewissen Bedingungen einen Rechtsanspruch auf Überprüfung und Anpassung planerischer Massnahmen, die seine Liegenschaft betreffen; indes besteht die Vermutung, dass ein in Kraft befindlicher Nutzungsplan den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (E. 2c - d).

120 IB 436 () from 12. Dezember 1994
Regeste: Genehmigung eines Sondernutzungsplans und Massnahmen zur Luftreinhaltung; Art. 11 ff. USG; Art. 5, 31 ff. LRV; Art. 5 UVPV. Vorsorgliche und zusätzliche Emissionsbegrenzung bei einem Einkaufszentrum; Grundsätze des Umweltschutzgesetzes (E. 2a). Luftreinhaltung; Emissions- und Immissionsgrenzwerte, Erstellung eines Massnahmenplans (E. 2b bis 2c/cc). In einer Zone, in welcher die für Stickstoffdioxyd (NO2) festgelegten Grenzwerte bereits überschritten sind, ist die Genehmigung eines Sondernutzungsplans im Hinblick auf den Bau eines bedeutenden Einkaufszentrums grundsätzlich nicht zulässig, solange kein Massnahmenplan verfügt worden ist (E. 2c/dd). Soweit der Teilnutzungsplan genügend bestimmt ist und die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, hat die Planungsbehörde die notwendigen Anordnungen zur Begrenzung der Emissionen des Einkaufszentrums zu treffen (E. 2d). Emissionsbegrenzungen, welche durch den mit dem Betrieb des Einkaufszentrums verbundenen Verkehr veranlasst werden; Reduktion der Zahl der Parkplätze für Automobile und Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (E. 3).

121 II 317 () from 12. Juli 1995
Regeste: Enteignung von Nachbarrechten; Lärmeinwirkungen eines Flughafens; materielle Enteignung - Art. 5 EntG, Art. 679, 684 ZGB, Art. 42 ff. LFG, Art. 42 ff. VIL. Anwendung der Regeln über die formelle Enteignung auf Immissionen, die sich aus dem Betrieb eines Flughafens ergeben. Voraussetzungen zur Geltendmachung nachbarrechtlicher Abwehr- und Entschädigungsansprüche gemäss Art. 679 und 684 ZGB (E. 4b-c). Ergeben sich die Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb eines öffentlichen Werkes, kommt das Enteignungsrecht zum Zuge (E. 4d-e). Übersicht über die Rechtsprechung betreffend die vom Schienen- und Strassenverkehr ausgehenden Immissionen. Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, der Schwere und der Spezialität des Schadens (E. 5a). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für Einwirkungen aus dem Flugverkehr (E. 5b). Den Anforderungen von Art. 8 EMRK kann in solchen Verfahren entsprochen werden (E. 5c). Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit: Sie ist für jene Nachbarn eines nationalen Flughafens erfüllt, die ihre Grundstücke vor Ende des Jahres 1960 erworben haben (E. 6). Voraussetzung der Spezialität; Immissionsgrenzwerte der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung als Kriterium (E. 8c/aa). Obschon für den Lärm von nationalen Flughäfen in der Lärmschutz-Verordnung noch keine Grenzwerte festgelegt worden sind, kann hier die Voraussetzung der Spezialität aufgrund des berechneten mittleren Lärmpegels "Leq" als erfüllt betrachtet werden (E. 8c/bb-cc). Bestimmungen der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung betreffend die Lärmzonen A, B und C (E. 12a). Die Lärmzonenpläne regeln durch Bau- und Umbauverbote teilweise die Nutzung des Bodens; sie sind bei Änderung der Verhältnisse anzupassen (E. 12b). Voraussetzungen, unter denen die vorfrageweise Überprüfung dieser Pläne vorgenommen werden kann (E. 12c). Materielle Enteignung durch das Inkrafttreten des Lärmzonenplanes für den Flughafen Genf; massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Tragweite der Einschränkungen (E. 12d/aa-bb). Da sich die Lärmzonen A und B aufgrund neuer Berechnungen als überdimensioniert erweisen, sind die hier umstrittenen Liegenschaften den Bestimmungen für die Lärmzone C zu unterstellen (E. 12d/cc-dd); die in der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung für diese Zone vorgesehenen Beschränkungen begründen keine materielle Enteignung (Zusammenfassung, E. 13).

123 I 175 () from 20. Mai 1997
Regeste: Art. 85 lit. a OG, kommunale Planungsinitiative. 1. Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung einer kommunalen Initiative auf ihre Vereinbarkeit mit kantonalem Gesetzesrecht hin (E. 2d). 2. Beurteilung der Zulässigkeit einer kommunalen Planungsinitiative (E. 3); Berücksichtigung folgender Elemente: - Reservezone nach § 65 PBG - Planungszone und Bausperre nach § 346 und § 234 PBG - kantonale Richtplanung - Bauzone nach Art. 15 RPG - Bundesumweltschutzrecht, Luftreinhalte-Verordnung, Massnahmenplan - Planbeständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 RPG.

123 II 337 () from 21. April 1997
Regeste: Umweltschutzrecht und Raumplanung; baurechtliche Behandlung eines UVP-pflichtigen Verwaltungskomplexes mit Parkplätzen. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Zulässigkeit der Aufteilung des Baubewilligungsverfahrens in ein Vorentscheidverfahren und ein Hauptverfahren, wenn in jedem Verfahren je eine UVP über die im jeweiligen Verfahrensstadium zu behandelnden Fragen durchgeführt wird (E. 2). Nutzungsplanung: Unzulässigkeit der akzessorischen Überprüfung der Nutzungsplanung im Baubewilligungsverfahren (E. 3). Luftreinhaltung: Keine Gefährdung der Umsetzung des Massnahmenplans bei Realisierung des Bauvorhabens (E. 4). Problem der flankierenden Massnahmen (E. 7). Hinreichende Erschliessung durch das öffentliche Strassennetz und den öffentlichen Verkehr (E. 5 und 7a). Erschliessung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG (E. 8c). Lärmschutz: Massgebende Empfindlichkeitsstufen und Belastungsgrenzwerte. Zulässigkeit der Feinerschliessung, wenn im überwiegenden Teil des Baugrundstücks die Planungswerte eingehalten und an keinem Messpunkt die Immissionsgrenzwerte überschritten sind (Art. 24 Abs. 2 USG; E. 8d). Kostenauflage an Umweltschutzorganisationen im bundesgerichtlichen und im kantonalen Verfahren (E. 10).

124 II 391 () from 10. Juni 1998
Regeste: Art. 24 RPG; Umgehung dieser Bestimmung durch eine Planungsmassnahme. Entspricht die Erweiterung der Bauzone für ein konkretes Vorhaben den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung, liegt keine Umgehung von Art. 24 RPG vor, auch wenn eine Ausnahmebewilligung für das Vorhaben mangels Standortgebundenheit nicht erteilt werden könnte (E. 2; Klarstellung der Rechtsprechung). Kleinbauzonen sind nur unzulässig, wenn dadurch das raumplanerische Ziel, die Streubauweise zu verhindern, unterlaufen wird (E. 3). Tragweite der Planbeständigkeit und weiterer planerischer Gesichtspunkte bei der Erweiterung der Bauzone für ein einzelnes Vorhaben (E. 4b und c).

125 II 643 () from 15. November 1999
Regeste: Betriebskonzession und Rahmenkonzession für den Flugplatz Lugano-Agno; Umweltschutz. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 4a). Systematik des Luftfahrtgesetzes (in der Fassung von 1995), Inhalt der verschiedenen Konzessionen (E. 5). Bedeutung der Tatsache, dass die zu einem Regionalflugplatz auszubauende Anlage bisher nur die Stellung eines - nicht öffentlichen - Flugfeldes hatte (E. 6). Verhältnis zwischen Erteilung luftfahrtrechtlicher Konzessionen und Erlass von Lärmzonen- und Sicherheitszonenplänen (E. 7). Bedürfnisnachweis als Voraussetzung für die Erteilung einer bundesrechtlichen Konzession; Bedeutung des regionalen Luftverkehrs (E. 8). Schutz vor Lärm aus dem Flugplatzbetrieb: Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes über die in den Konzessionen festzulegenden Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (E. 15). Ausbau und Sanierung eines bestehenden Flugplatzes; die Behörde ist nicht verpflichtet, die Sanierung in der Rahmenkonzession anzuordnen (E. 16). Vorschriften über den Lärmschutz bei wesentlicher Änderung bestehender Anlagen; die Bestimmungen über die ortsfesten neuen Anlagen sind nicht anwendbar (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 8 Abs. 2 LSV - E. 17a-b). Möglichkeit von Erleichterungen und die sich daraus ergebende Pflicht zur Schallisolierung lärmbelasteter Bauten (E. 17c-d). Überprüfung der in der Konzession enthaltenen Betriebsbestimmungen für den Flugplatz Lugano-Agno im Lichte der eidgenössischen Lärmschutzvorschriften. Tragweite einer Konzessions-Klausel, in welcher eine generelle Limite des zulässigen Lärms festgesetzt wird ("Lärmkorsett"); Prüfung der Berechnungsgrundlagen und der gewählten Limite; das Vorgehen erscheint im vorliegenden Fall als angemessen (E. 18a-c). Notwendigkeit zusätzlicher Verwaltungsverfahren zur Abklärung verschiedener Fragen, insbesondere zur Anordnung von Schallschutzmassnahmen an lärmbelasteten Bauten (E. 18d). Voraussetzungen, unter denen das "Lärmschutzkorsett" der Betriebskonzession geändert werden könnte (E. 18e). Da die Betroffenen über die Lärmentwicklung zu orientieren sind, ist der Flugplatzhalter zu jährlichen Kontrollen und Veröffentlichung der Resultate verpflichtet (E. 18f-g). Der Schutz gegen den Fluglärm muss in der Nacht in besonderem Masse gewährleistet werden; die Sache ist zur Anordnung solcher zusätzlicher emissionsbegrenzender Massnahmen an das zuständige Departement zurückzuweisen (E. 19).

127 I 103 () from 4. September 2001
Regeste: Art. 9 BV, Art. 3, 19, 21, 22, 35 und 36 RPG, kantonales Bau- und Planungsrecht; Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Erschliessung einer Industriezone. Die Aufhebung eines Bahnniveauübergangs und die Verlagerung des Verkehrs der Industriezone in ein Wohnquartier hat die tatsächlichen Erschliessungsverhältnisse derart verändert, dass die Nutzungs- und Erschliessungsplanung überarbeitet werden muss (E. 6). Es ist nicht willkürlich, die Baubewilligung für einen Umschlags- und Recyclingbetrieb zu verweigern, weil die Erschliessungsplanung noch nicht den veränderten Verhältnissen angepasst worden ist (E. 7).

128 I 190 () from 17. April 2002
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Zulässigkeit der kantonalen Volksinitiative "für ein vernünftiges Stadionprojekt". Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde gegen die Gültigerklärung der Initiative (E. 1). Berücksichtigung der kantonalen Kompetenzordnung, Einheit der Materie (E. 3). Die Änderung des Nutzungsplans, weniger als ein Jahr seit dessen Erlass, ist mit Art. 21 RPG nicht vereinbar (E. 4). Die Initiative ist undurchführbar, soweit sie Bauarbeiten in Frage stellt, deren Beendigung bevorsteht (E. 5). Der verbleibende Teil der Initiative (Reduktion der kantonalen Subvention) hat keine eigenständige Bedeutung (E. 6), weshalb die Initiative insgesamt ungültig ist.

131 II 728 () from 24. Oktober 2005
Regeste: Materielle Enteignung (Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG); Abgrenzung von Auszonung und Nichteinzonung. Eine Auszonung liegt vor, wenn eine Parzelle, die durch einen RPG-konformen Nutzungsplan der Bauzone zugeteilt worden war, aufgrund einer Zonenplanrevision neu einer Nichtbauzone zugeteilt wird. Das gilt auch dann, wenn aufgrund veränderter Verhältnisse eine Verkleinerung der Bauzone zwingend geboten ist (E. 2.2-2.4). Auch bei einer Auszonung ist zu prüfen, ob die Berechtigung zum Bauen in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte realisiert werden können (E. 2.5). Dabei sind die Fristen zu berücksichtigen, mit denen die Planung zu rechnen hat (E. 2.6).

132 II 408 () from 31. August 2006
Regeste: Raumplanung, Schutzzone, Energiepolitik, kantonaler Nutzungsplan für Windkraftanlagen. Nutzungsänderung eines als Schutzzone im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG ausgeschiedenen Gebietes; Anforderungen gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG (E. 4.1 und 4.2). Abwägung der Interessen zur Feststellung des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit einer umstrittenen raumplanerischen Massnahme (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BV); Gegenüberstellung der Wichtigkeit bzw. des Interesses an der Erhaltung eines Naturschutzgebietes einerseits und des Interesses an der Umsetzung der vom Bund und von den Kantonen entwickelten Politik zur Förderung erneuerbarer Energien andererseits (E. 4.3-4.5).

138 I 131 (1C_578/2010) from 20. Dezember 2011
Regeste: Art. 34, 36 Abs. 2 und 3, Art. 49 BV; Art. 33 RPG; Gültigkeit der kantonalen Volksinitiative "Sauver Lavaux". Die Initiative zielt insbesondere auf die unmittelbare Anwendbarkeit der im kantonalen Gesetz vom 12. Februar 1979 über den Schutzplan für das Gebiet von Lavaux enthaltenen Grundsätze und der dazugehörigen Karte ab. Sie schafft überdies eine Planungszone für den Zeitraum der Anpassung der Karte. Es handelt sich daher um eine einem Nutzungsplan vergleichbare Massnahme, die den Anforderungen von Art. 33 RPG untersteht (E. 4). Die Initiative sieht keinerlei Einsprache- und Beschwerderecht gegen diese Planungsmassnahmen vor. Das demokratische Gesetzgebungsverfahren kann jedoch als Ersatz für die öffentliche Auflage dienen (E. 5.1-5.3). Art. 33 RPG ist ausserdem unmittelbar anwendbar, so dass gegen sich aus der Initiative ergebende Massnahmen eine Beschwerdemöglichkeit an eine Behörde mit freier Prüfungsbefugnis eingerichtet werden muss (E. 5.4). Weder die Festlegung der Freihaltezone noch die Einrichtung einer Planungszone verletzen Bundesrecht (E. 6). Der Eingriff in die Gemeindeautonomie ist im vorliegenden Fall zulässig (E. 7). Mangels offensichtlichen Widerspruchs zum übergeordneten Recht muss die Initiative in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro populo" als zulässig erklärt werden.

140 II 25 (1C_598/2013) from 6. Dezember 2013
Regeste: a Eröffnung eines Quartierplanverfahrens; End- oder Zwischenentscheid. Die Einleitung eines amtlichen Quartierplanverfahrens stellt einen selbstständig anfechtbaren Endentscheid i.S. von Art. 90 BGG dar, wenn das kantonale Recht vorsieht, dass bestimmte Einwendungen nur mit Rekurs gegen den Einleitungsbeschluss geltend gemacht und im späteren Verfahren nicht mehr erhoben werden können (E. 1.1).

143 II 276 (1C_423/2016) from 3. April 2017
Regeste: Art. 6 ff., 14 ff. und 33 Abs. 2 RPG; Unterschied zwischen einer Richt- und einer Nutzungsplanung; bundesrechtlich gebotener Rechtsschutz. Definition des kantonalen Richtplans. Das Bundesrecht erlaubt es den Kantonen, untergeordnete Richtpläne auf regionaler oder kommunaler Stufe vorzusehen (E. 4.1). Definition eines Nutzungsplans; bundesrechtlich gebotener Rechtsschutz im Verfahren der Nutzungsplanung (E. 4.2.1). Ein kantonaler Plan, der einem Richtplan im Sinne des Bundesrechts gleichgestellt ist, ist nur für die Behörden unmittelbar verbindlich (E. 4.2). Weder das Bundesrecht noch das kantonale Genfer Recht sehen ein Rechtsmittel vor, das es Privatpersonen erlauben würde, einen Richtplan anzufechten (E. 4.2). Ein solcher Plan bedarf - unabhängig von seinem Inhalt und seinem Detaillierungsgrad - der nachfolgenden Umsetzung durch einen Nutzungsplan. In diesem nachgelagerten Verfahren können Privatpersonen die Festsetzungen des Richtplans vorfrageweise überprüfen lassen; dies genügt den Rechtsschutzanforderungen des Bundesrechts (E. 4.2.3).

144 I 318 (2C_34/2017) from 24. August 2018
Regeste: Art. 4 LRECA/VD; Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG; Art. 29 Abs. 1 BV; Begriff der Widerrechtlichkeit im Rahmen der Staatshaftung im Bereich der Raumplanung. Die Gemeinde, welche bei der Genehmigung eines Nutzungsplanes unzulässigerweise verspätet ist, handelt nicht widerrechtlich (Art. 4 LRECA/VD), ausser wenn sie durch ihre Passivität eine Schutznorm zugunsten des angeblich beeinträchtigten Grundeigentümers verletzt (E. 5). Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG ist keine solche Norm (E. 6). Voraussetzungen, unter denen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Rechtsverweigerung) angesichts der Besonderheiten des Planungsverfahrens einen widerrechtlichen Akt begründet, welcher geeignet ist, die Haftung der betroffenen Gemeinde auszulösen (E. 7).

144 II 41 (1C_326/2016) from 7. Dezember 2017
Regeste: Vorgezogene Überprüfung der Planungsgrundlage im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens; erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG unter Berücksichtigung der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung vom 15. Juni 2012 und insbesondere der Verpflichtung, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG). Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine vorfrageweise Überprüfung der Planung verlangt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 5.1). Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 15. Juni 2012 - insbesondere die Verpflichtung, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG) - ist für sich alleine noch nicht als erhebliche Veränderung der Verhältnisse einzustufen, welche eine vorgezogene Überprüfung des Plans rechtfertigen würde; es müssen andere Umstände dazukommen, wie etwa die Lage der Parzelle in der bestehenden Bauzone, der Grad der Erschliessung oder das Alter des Plans (E. 5.2). Im vorliegenden Fall sind die Bedingungen für eine vorfrageweise Überprüfung nicht erfüllt (E. 5.3).

145 II 83 (1C_62/2018) from 12. Dezember 2018
Regeste: Umbau einer Stallbaute zu einer Zweitwohnung in einer Erhaltungszone der Gemeinde Langwies/Arosa aus dem Jahr 1996/1997 (Art. 18 RPG i.V.m. Art. 23 aRPV bzw. Art. 33 RPV). Die Erhaltungszone "Nigglisch Hus/Blackter Stafel" ist als Nichtbauzone zu qualifizieren, weshalb auch zonenkonforme Vorhaben nur mit Bewilligung bzw. Zustimmung des Kantons bewilligt werden dürfen (Art. 25 Abs. 2 RPG; E. 4). Vorfrageweise Überprüfung des Zonenplans aufgrund der wesentlich veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und des Alters der Planung (E. 5). Es handelt sich vorliegend nicht um eine Kleinsiedlung i.S.v. Art. 33 RPV (E. 6.1). Im Übrigen widerspricht es wichtigen Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, den Umbau von Stall- zu Zweitwohnungsbauten in einem nicht erschlossenen Gebiet fernab der Bauzone zuzulassen (E. 6.2). Dies führt zu einer Umgehung der Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone (Art. 24d Abs. 3 lit. c und e RPG und Art. 43a lit. c und e RPV). Im Übrigen verletzt das Bauvorhaben Art. 9 Abs. 2 ZWG. Diese Bestimmung verweist für Zweitwohnungsbauten ausserhalb der Bauzone auf die Vorschriften über geschützte Bauten (Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG) bzw. landschaftsprägende Bauten (Art. 39 Abs. 2 und 3 RPV); nicht ausreichend ist die Zonenkonformität in einer Erhaltungs- oder anderen Spezialzone (E. 7). Einfache Stallbauten können lediglich als typische Elemente einer geschützten Landschaft gemäss Art. 39 Abs. 2 RPV geschützt werden. Diesen Anforderungen entspricht die streitige Erhaltungszone nicht (E. 8).

146 II 289 (1C_632/2018) from 16. April 2020
Regeste: Art. 15, 18 und 27 RPG und Art. 47 RPV; Reduktion und Neubestimmung der Bauzone im Rahmen der Schaffung einer neuen Nutzungsplanung. Es ist bundesrechtswidrig, im Rahmen der generellen Neuregelung der Nutzungszonen eine Planungszone zu schaffen, die einzig die Aufnahme der überdimensionierten Baugebiete bezweckt und keine anderen Planungsperspektiven aufweist (E. 5.1-5.3). Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, hat zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 47 RPV präzise darzulegen, welche Flächen sie in die Bauzone einbezog (E. 6.2 und 6.3). Bedingungen, unter denen ein Gebiet, für das eine Gestaltungsplanungspflicht besteht, als Baugebiet gelten und bei der Bestimmung der zulässigen Bauzone einbezogen werden muss (E. 7.2 und 7.3).

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