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Art. 1 Principi
1 Ogni persona la cui integrità fisica, psichica o sessuale è stata direttamente lesa a causa di un reato (vittima) ha diritto all’aiuto conformemente alla presente legge (aiuto alle vittime). 2 Hanno diritto all’aiuto alle vittime anche il coniuge, i figli e i genitori della vittima, nonché le altre persone unite alla vittima da legami analoghi (congiunti). 3 Il diritto sussiste indipendentemente dal fatto che l’autore:
BGE
121 II 369 () from 20. Dezember 1995
Regeste: Art. 12 Abs. 2 OHG. Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung an das Opfer einer Straftat (E. 2 u. 3). Die Lebensführung des Opfers kann im vorliegenden Fall als Mitverschulden eine Reduktion, jedoch nicht den Wegfall der Entschädigung rechtfertigen (E. 4). Eine vom Opfer begangene rechtswidrige Handlung als Akt der Selbstjustiz könnte ebenfalls zu einer Herabsetzung der Entschädigung führen; die Voraussetzungen dafür sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 5). Bemessung des immateriellen Schadens aufgrund des Verlusts eines Auges (E. 6).
122 II 315 () from 15. März 1996
Regeste: Opferhilfegesetz (OHG), Beratung nach Art. 3 OHG. Die Verweigerung von Leistungen nach Art. 3 OHG unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). In örtlicher Hinsicht setzt die Anwendung von Art. 3 OHG grundsätzlich voraus, dass die Hilfe in der Schweiz benötigt wird; bejaht bei juristischer Hilfe an im Ausland wohnhafte Angehörige (Art. 2 Abs. 2 OHG) zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen schweizerische Versicherungen des Opfers, das seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (E. 2a). Die Annahme der Opfereigenschaft als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beratung und Hilfen nach Art. 3 OHG erfordert nicht, dass die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit einer Straftat bereits erstellt sind; es genügt, wenn dies in Frage kommt (E. 3d). Die Leistungen nach Art. 3 OHG können nicht wegen möglichen Selbstverschuldens des Opfers verweigert werden (E. 4b). Die Übernahme weiterer Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG hängt davon ab, ob sie nach den persönlichen Verhältnissen des Opfers bzw. seiner Angehörigen "angezeigt" ist; daraus folgt eine über die reine Notwendigkeit hinausgehende, grosszügigere Betrachtungsweise (E. 4c).
123 IV 78 () from 7. März 1997
Regeste: Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 9 OHG; Zivilansprüche des Opfers im Strafverfahren, unverhältnismässiger Aufwand der vollständigen Beurteilung; Entscheid dem Grundsatz nach und Verweisung des Opfers im übrigen an das Zivilgericht. Der Beizug von 3 Unterlagen, welche für die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche notwendig sind, stellt für das Strafgericht keinen unverhältnismässigen Aufwand dar. Es darf deshalb nicht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Möglichkeit, vorerst nur im Strafpunkt zu urteilen und die Zivilansprüche später zu behandeln (E. 2c).
123 IV 145 () from 12. September 1997
Regeste: Art. 47 OR und Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB; Zusprechung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte an den Geschädigten bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes. Auch Genugtuung stellt einen Schaden im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB dar (E. 4).
124 IV 13 () from 12. Januar 1998
Regeste: Art. 197 aStGB; Missbrauch der Abhängigkeit einer Frau. Zwischen einem Psychotherapeuten und seiner Klientin besteht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB (E. 2c). Art. 9 Abs. 1 OHG; Beurteilung der Zivilansprüche durch das Strafgericht bei Freispruch. Bei einem Freispruch ist das Strafgericht nach OHG nicht verpflichtet, über Zivilansprüche des Opfers zu entscheiden; das OHG schliesst diese Möglichkeit aber nicht aus (E. 3c).
125 II 230 () from 16. April 1999
Regeste: Art. 1, 3 und 12 OHG: Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist trotz rein hypothetischer Pflicht zur Rückzahlung bezogener Entschädigungen gegeben (E. 1). Betreuungskosten können als Hilfeleistung unter Art. 3 OHG oder als Entschädigung unter Art. 12 OHG fallen (E. 2). Bewirken getroffene Massnahmen des familienrechtlichen Kindesschutzes einen hinreichenden Schutz im Sinn des OHG, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen durch die Opferhilfe (E. 3).
126 II 228 () from 19. Mai 2000
Regeste: Art. 3 Abs. 4 OHG; Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Opferhilfe. Das Opfer einer im Ausland erlittenen Straftat hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG, wenn es im Tatzeitpunkt keine Beziehung zur Schweiz hatte (E. 2 und 3).
126 II 348 () from 30. Juni 2000
Regeste: Art. 16 Abs. 3 OHG; Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 124 BV. Beginn der Verwirkungsfrist bei Straftaten, deren Schadensfolgen für das Opfer erst einige Zeit nach dem tatbestandsmässigen Verhalten eintreten bzw. erkennbar werden (E. 2-5; Präzisierung der Rechtsprechung); bei Ansteckung des Opfers mit dem HI-Virus und späterem Ausbruch von AIDS (E. 6 u. 7).
126 IV 38 () from 10. November 1999
Regeste: Art. 1, 2 und 9 OHG; Beurteilung der Zivilansprüche der Hinterbliebenen des Opfers im Strafverfahren. Wird wegen eines vorsätzlichen Gewaltdelikts Anklage erhoben, hat sich der Strafrichter mit den unmittelbaren Folgen des Täterverhaltens in zivilrechtlicher Hinsicht auseinander zu setzen. Er muss auch auf Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche eintreten, die ein Opfer oder eine dem Opfer gleichgestellte Person aufgrund der Deliktsfolgen geltend macht, auch wenn diese vom eingeklagten Tatbestand nicht erfasst wurden.
131 II 656 () from 3. August 2005
Regeste: Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 OHG, Art. 3c ELG, Art. 14a ELV; Zeitpunkt der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung, Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit bei der Einkommensberechnung, Entschädigungsanspruch für den Haushaltschaden. Massgeblich für die Einkommensberechnung ist in der Regel der Zeitpunkt der Festsetzung der Opferhilfeentschädigung und somit der Zeitpunkt der Verfügung über diese Entschädigung (E. 3). Die Restarbeitsfähigkeit ist bei der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung zu berücksichtigen. Ermittlung des anrechenbaren Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (E. 5). Der normative Haushaltschaden fällt unter den Schadensbegriff des Opferhilferechts. Das Opfer hat einen opferhilferechtlichen Anspruch auf Ersatz des normativen Haushaltschadens (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6).
134 II 308 (1C_73/2008) from 1. Oktober 2008
Regeste: Art. 2, 11-17 OHG, Art. 12 OHV, Art. 98 und 125 StGB; Entschädigung und Genugtuung nach OHG, Geltungsbereich des OHG bei Straftaten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt (Asbestopfer). Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand der Tathandlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ist unter "Begehung einer Straftat" im Sinne von Art. 12 Abs. 3 OHV die Verwirklichung der subjektiven und der objektiven Tatbestandsmerkmale zu verstehen. Für den zeitlichen Geltungsbereich der opferhilferechtlichen Bestimmungen über Entschädigung und Genugtuung ist somit nicht allein auf das sorgfaltswidrige Verhalten abzustellen. Entscheidend ist vielmehr der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs solchen Verhaltens (E. 5).
136 II 187 (8C_470/2009) from 29. Januar 2010
Regeste: Art. 20 Abs. 1 VG; Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verwirkung. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren beginnt entsprechend dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VG mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung mit der Konsequenz, dass der Schadenersatzanspruch vor Eintritt des Schadens - hier Ausbruch der Krankheit/Tod - verwirkt sein kann (E. 7). Dem steht Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entgegen (E. 8.2).
137 I 209 (1B_134/2011) from 14. Juli 2011
Regeste: Art. 17 und 36 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 10 EMRK, § 135 GVG/ZH, Art. 70 StPO; Medienfreiheit, Gerichtsberichterstattung über eine nicht öffentliche strafgerichtliche Hauptverhandlung. Der Berichterstatter, der sich der gerichtlichen Auflage für den Zugang zur Hauptverhandlung (hier: die Wahrung der Anonymität der Verfahrensbeteiligten) nicht unterzieht, darf davon ausgeschlossen werden (E. 4 und 5).
138 III 157 (6B_368/2011) from 2. Februar 2012
Regeste: Art. 47 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG; Genugtuung bei Konkubinatsverhältnis. Ein stabiles Konkubinatsverhältnis kann im Sinne von Art. 47 OR einen Anspruch auf Genugtuung zugunsten des überlebenden Konkubinatspartners begründen; Begriff des stabilen Konkubinatsverhältnisses (E. 2).
138 IV 186 (1B_78/2012) from 3. Juli 2012
Regeste: Art. 46 und 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; Fristenstillstand bei Zwischen- und Endentscheiden; Beschwerdelegitimation; Legalitätsprinzip und Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Einstellungen. Beim Fristenstillstand nach Art. 46 BGG ist zwischen End- und Zwischenentscheiden zu unterscheiden. Strafprozessuale Zwischenentscheide, insbesondere betreffend Beschlagnahmungen, sind (namentlich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung) als "andere" vorsorgliche Massnahmen (i.S. von Art. 46 Abs. 2 BGG) zu behandeln, weshalb dort kein Fristenstillstand eintritt. Bei Endentscheiden, namentlich Einstellungsverfügungen, gelten hingegen die sogenannten "Gerichtsferien" (E. 1.1-1.3). Beschwerdelegitimation eines nahen Angehörigen des Opfers zur Anfechtung der Einstellung einer Strafuntersuchung gegen medizinisches Personal einer Privatklinik wegen fahrlässiger Tötung (E. 1.4). Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Einstellungen. Bundesrechtswidrigkeit der Verfahrenserledigung im vorliegenden Fall verneint (E. 4).
141 IV 262 (6B_1000/2014) from 23. Juni 2015
Regeste: Pflicht des Opfers, dem Staat die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurückzuzahlen; Art. 8 BV; Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 und 3 OHG. Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers und seiner Angehörigen von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter (E. 2). Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor. Es ist nicht zulässig, vom Opfer die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat zu verlangen (E. 3).
143 IV 154 (6B_370/2016) from 16. März 2017
Regeste: Art. 1 und 30 Abs. 3 OHG; Art. 116 Abs. 1, Art. 135 Abs. 4 lit. a und Art. 138 Abs. 1 StPO; Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Opfer bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen. Opferbegriff im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 OHG (E. 2.3.2). Um im Strafverfahren als geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. als Opfer nach Art. 116 Abs. 1 StPO anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne dieser Bestimmungen glaubhaft gemacht wird (E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann. Nicht zulässig ist es daher, vom Opfer im Falle eines Freispruchs die Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu verlangen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (E. 2.3.4). Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor (E. 2.3.5).
144 II 406 (1C_705/2017) from 26. November 2018
Regeste: Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 lit. d und e OHG; Beweismass betreffend die Opfereigenschaft, wenn kein Strafverfahren eröffnet wurde. Bei der Beurteilung einer Entschädigung nach OHG ist das Beweismass für die Straftat bzw. die Opfereigenschaft i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OHG dasjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 3). |