Legge federale
concernente l’aiuto alle vittime di reati
(LAV)


Open article in different language:  DE  |  FR
Art. 10 Diritto di esaminare gli atti

1 I con­sul­to­ri pos­so­no esa­mi­na­re gli at­ti del­le au­to­ri­tà di per­se­gui­men­to pe­na­le e dei tri­bu­na­li ri­guar­dan­ti pro­ce­di­men­ti ai qua­li la vit­ti­ma o i suoi con­giun­ti par­te­ci­pa­no, per quan­to es­si vi ac­con­sen­ta­no.

2 Il di­rit­to di esa­mi­na­re gli at­ti può es­se­re ne­ga­to ai con­sul­to­ri sol­tan­to se, se­con­do il di­rit­to pro­ce­du­ra­le de­ter­mi­nan­te, ta­le ri­fiu­to po­treb­be es­se­re op­po­sto an­che al­la par­te le­sa.

BGE

120 IV 38 () from 23. Februar 1994
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP; Legitimation des Geschädigten zur Nichtigkeitsbeschwerde; Art. 23 UWG. Erörterung der drei Voraussetzungen, die nach der neuen Fassung von Art. 270 Abs. 1 BStP erfüllt sein müssen, damit der Geschädigte Nichtigkeitsbeschwerde erheben kann. Selbst wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist das Opfer wegen Verletzung von Rechten, die ihm das OHG einräumt, und der Strafantragsteller, soweit es um eine angebliche Verletzung von Art. 28 ff. StGB geht, zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (E. 2). Die systematische Weigerung, UWG-Verletzungen strafrechtlich zu verfolgen, verletzt Bundesrecht (E. 3).

120 IV 44 () from 23. Februar 1994
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG); Art. 270 Abs. 1 BStP in der Fassung gemäss OHG. Legitimation des Opfers und des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Intertemporales Recht. Massgebend ist das im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides geltende Recht (E. 1). Verhältnis zwischen Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG und Art. 270 Abs. 1 BStP. Das Opfer im Sinne des OHG (Art. 2) ist schon gestützt auf die erstgenannte Bestimmung legitimiert (E. 2). Legitimation des Strafantragstellers und des Privatstrafklägers. Sie sind in der Regel nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG resp. Art. 270 Abs. 1 BStP beschwerdeberechtigt (E. 3a; Ausnahmen: E. 3b u. 7). Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren (soweit zumutbar) als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation bei Anfechtung von Urteilen, nicht bei Anfechtung von Einstellungsbeschlüssen (E. 4). Beteiligung am kantonalen Verfahren (E. 5). Auswirkungen des Entscheides auf die Beurteilung der Zivilansprüche (E. 6). Ausnahmen. Beschwerdelegitimation ungeachtet der in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG resp. Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen (E. 3b u. 7). Pflicht, die Legitimation in der Beschwerdeschrift zu begründen (E. 8). Intertemporale Ausnahmen in bezug auf Strafantragsteller und Privatstrafkläger (E. 9). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 10).

126 II 228 () from 19. Mai 2000
Regeste: Art. 3 Abs. 4 OHG; Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Opferhilfe. Das Opfer einer im Ausland erlittenen Straftat hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG, wenn es im Tatzeitpunkt keine Beziehung zur Schweiz hatte (E. 2 und 3).

131 IV 191 () from 17. Juli 2005
Regeste: Art. 270 lit. a BStP, Art. 10c OHG; eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, rechtliches Interesse an der Anfechtung eines Entscheids. Der Beschuldigte hat kein rechtliches Interesse, die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens anzufechten, welches eine weitere Befragung des kindlichen Opfers mit sich bringt, die gegen Art. 10c OHG verstösst (E. 1.2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden