Loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants

du 20 décembre 1946 (Etat le 1er janvier 2021)


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Art. 45

1 Ab­ro­gé par l’an­nexe ch. 7 de la LF du 6 oct. 2000 sur la partie générale du droit des as­sur­ances so­ciales, avec ef­fet au 1erjanv. 2003 (RO 2002 3371; FF 1991 II 181 888, 1994 V 897, 1999 4168).

BGE

102 V 36 () from 23. Januar 1976
Regeste: Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung (Art. 45 AHVG und 76 AHVV). - Es ist Sache der vormundschaftlichen Behörden und nicht der AHV-Durchführungsorgane, über die zweckmässige Verwendung der dem Vormund gemäss Art. 76 Abs. 2 AHVV ausbezahlten Renten zu wachen. - Wird bloss eine Erziehungs- und Haushaltkontrolle angeordnet, so hat die Ausgleichskasse frei zu prüfen, wem die Kinderrenten auszuzahlen sind.

110 V 10 () from 22. Februar 1984
Regeste: Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 76 und 78 AHVV. - Eine Fürsorgebehörde, die im Hinblick auf erbrachte Vorschussleistungen mit ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten nachzuzahlende Renten entgegennimmt, ist als Drittempfänger im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AHVV zu betrachten (Erw. 1). - Rückerstattungspflicht eines solchen Drittempfängers (Erw. 2). - Zu Unrecht erfolgte Auszahlung von zwei einfachen Kinderrenten anstelle einer Doppelkinderrente: Die Fürsorgebehörde, welcher die mit der nachzuzahlenden Doppelkinderrente zu verrechnende einfache Kinderrente ausbezahlt wurde, ist nicht rückerstattungspflichtig für die der Versicherten (von einer andern Ausgleichskasse) ausgerichtete zweite einfache Kinderrente (Erw. 3).

118 V 88 () from 18. Mai 1992
Regeste: Art. 50 IVG; Art. 84 IVV; Art. 45 AHVG; Art. 76 Abs. 1 AHVV. - Die Zustimmung zur Auszahlung der Rente an eine Drittperson oder Behörde kann erst rechtswirksam erteilt werden, wenn der Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission über den Rentenanspruch ergangen ist (Erw. 2b). - Die Zustimmung zur Auszahlung der Rente an eine Drittperson oder Behörde muss auf dem dafür vorgesehenen Formular gegenüber der Ausgleichskasse erfolgen (Erw. 3). - Frage offengelassen, ob eine kantonale Gesetzesbestimmung aus dem Bereich des Fürsorgerechts, welche eine Drittauszahlung von Rentenleistungen auch für Fälle vorsieht, in welchen die Voraussetzungen nach Art. 45 AHVG und Art. 76 AHVV oder die darüber hinausgehend von der Praxis ebenfalls als hinreichend erachteten Bedingungen nicht erfüllt sind, mit dem Bundesrecht vereinbar wäre (Erw. 5).

121 V 17 () from 6. März 1995
Regeste: Art. 3 Abs. 6 ELG, Art. 22 Abs. 4 ELV. - Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an die Fürsorgebehörde. - Sinn und Zweck des in den drei Amtssprachen nicht übereinstimmend formulierten Art. 22 Abs. 4 ELV. - Auslegung des Begriffs "Zeitspanne" gemäss dem deutschen bzw. italienischen Gesetzestext.

123 V 25 () from 7. März 1997
Regeste: Art. 85bis IVV, Art. 104 lit. a OG, Art. 4 Abs. 1 BV - Art. 85bis IVV, der bevorschussenden Institutionen einen Anspruch auf Drittauszahlung von Rentennachzahlungen einräumt, ist gesetzes- und verfassungskonform. - Diese Bestimmung ist intertemporalrechtlich auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (1. Januar 1994) hängigen Fälle anwendbar. - Die im Rahmen vorfrageweiser Prüfung vertretene Auffassung der kantonalen Instanz, wonach das zürcherische Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz) kein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV enthalte, ist nicht willkürlich und verletzt daher Bundesrecht nicht.

128 V 108 () from 23. Juli 2002
Regeste: Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis IVV: Drittauszahlung rückwirkend zugesprochener Taggelder. Art. 85bis IVV findet auch bei rückwirkend ausgerichteten Taggeldern sinngemäss Anwendung, sodass die Drittauszahlung von Taggeldern zwecks Verrechnung mit erbrachten Vorschussleistungen einer kommunalen Sozialhilfestelle unter Umständen auch ohne Einwilligung des Leistungsberechtigten zulässig ist.

129 V 362 () from 22. Mai 2003
Regeste: Art. 35 Abs. 4 IVG; Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter AHVV; Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB: Auszahlung von Kinderrenten an den Ehegatten der anspruchsberechtigten Person. Allein der Umstand, dass sich der Unterhaltsbeitrag auf Grund des auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art. 285 Abs. 2bis ZGB im Umfang neu zugesprochener Kinderrenten von Gesetzes wegen vermindert, ändert an der Rechtsprechung zur Auszahlung von Kinderrenten der Invalidenversicherung an den Ehegatten der rentenberechtigten Person nichts; erst mit den auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretenen, jedoch nicht rückwirkend anwendbaren Art. 71ter AHVV und 82 IVV ist eine Anpassung der Auszahlungsordnung an die geänderte zivilrechtliche Rechtslage erfolgt.

131 V 242 () from 5. August 2005
Regeste: a Art. 50 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 85bis IVV: Tragweite der Wendung "im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung" resp. "im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung" erbrachte Vorschussleistungen. Für die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und Invalidenversicherung kann es nur darauf ankommen, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen und dass für die zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezugs erforderliche Drittauszahlung die weiteren normativen Erfordernisse des Art. 85bis IVV erfüllt sind, hingegen nicht, dass die Sozialhilfeleistungen in subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden. (Erw. 5)

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