Loi fédérale
sur l’assurance-vieillesse et survivants
(LAVS)1

du 20 décembre 1946 (Etat le 1 janvier 2022)er

1Abréviation introduite par le ch. I de la LF du 24 juin 1977 (9e révision AVS), en vigueur depuis le 1er janv. 1979 (RO 1978 391; FF 1976 III 1).


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Art. 16 Prescription 81

1 Les cot­isa­tions dont le mont­ant n’a pas été fixé par voie de dé­cision dans un délai de cinq ans à compt­er de la fin de l’an­née civile pour laquelle elles sont dues ne peuvent plus être exigées ni ver­sées. S’il s’agit de cot­isa­tions visées aux art. 6, al. 1, 8, al. 1, et 10, al. 1, le délai n’échoit toute­fois, en dérog­a­tion à l’art. 24, al. 1, LP­GA82, qu’un an après la fin de l’an­née civile au cours de laquelle la tax­a­tion fisc­ale déter­min­ante est en­trée en force.83 Si le droit de récla­mer des co­tisa­tions non ver­sées naît d’un acte pun­iss­able pour le­quel la loi pénale pré­voit un délai de pres­crip­tion plus long, ce délai est déter­min­ant.

2 La créance de cot­isa­tions, fixée par dé­cision no­ti­fiée con­formé­ment à l’al. 1, s’éteint cinq ans après la fin de l’an­née civile au cours de laquelle la dé­cision est pas­sée en force.84 Pendant la durée d’un in­ven­taire après décès (art. 580 et s. CC85) ou d’un sursis con­cordataire, le délai ne court pas. Si une pour­suite pour dettes ou une fail­lite est en cours à l’échéance du délai, ce­lui-ci prend fin avec la clôture de l’exé­cu­tion for­cée. L’art. 149a, al. 1, de la loi fédérale du 11 av­ril 1889 sur la pour­suite pour dettes et la fail­lite86 n’est pas ap­plic­able.87 La créance non éteinte lors de l’ouver­ture du droit à la rente peut en tout cas être en­core com­pensée con­formé­ment à l’art. 20, al. 388.

3 Le droit à resti­tu­tion de cot­isa­tions ver­sées in­dû­ment s’éteint un an après que la per­sonne tenue de pay­er des cot­isa­tions a eu con­nais­sance du fait et dans tous les cas cinq ans après la fin de l’an­née civile au cours de laquelle le paiement in­du a eu lieu. S’il s’agit de cot­isa­tions visées aux art. 6, al. 1, 8, al. 1, et 10, al. 1, le délai n’échoit dans tous les cas, en dérog­a­tion à l’art. 25, al. 3, LP­GA, qu’un an après la fin de l’an­née civile au cours de laquelle la tax­a­tion fisc­ale déter­min­ante est en­trée en force. Si des cot­isa­tions paritaires ont été ver­sées sur des presta­tions sou­mises à l’im­pôt fédéral dir­ect sur le bénéfice net des per­sonnes mor­ales, le droit à resti­tu­tion s’éteint, en dérog­a­tion à l’art. 25, al. 3, LP­GA, un an après la fin de l’an­née civile au cours de laquelle la tax­a­tion re­l­at­ive à l’im­pôt pré­cité est en­trée en force.89

81Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 30 sept 1953, en vi­gueur depuis le 1er janv. 1954 (RO 1954 217; FF 1953 II 73).

82 RS 830.1

83 Nou­velle ten­eur des 1ère et 2ème phrases selon le ch. I de la LF du 17 juin 2011 (Améli­or­a­tion de la mise en œuvre), en vi­gueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4745; FF 2011 519).

84Nou­velle ten­eur de la phrase selon le ch. I de la LF du 7 oct. 1994 (10e ré­vi­sion AVS), en vi­gueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1996 2466; FF 1990 II 1).

85RS 210

86 RS 281.1

87 Nou­velle ten­eur de la phrase selon le ch. I de la LF du 17 juin 2011 (Améli­or­a­tion de la mise en œuvre), en vi­gueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4745; FF 2011 519).

88À l’art. 20 al. 3, dans la ten­eur du 30 sept. 1953, cor­res­pond ac­tuelle­ment l’art. 20 al. 2, dans la ten­eur du 7 oct. 1994.

89 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2011 (Améli­or­a­tion de la mise en œuvre), en vi­gueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4745; FF 2011 519).

BGE

97 V 144 () from 15. Juni 1971
Regeste: Art. 16 Abs. 3 und 30 ter AHVG. Die absolute Verwirkungsnorm, wonach "zuviel bezahlte Beiträge" nach 5 Jahren nicht mehr rückzahlbar sind, findet keine Anwendung auf ungeschuldete Zahlungen Nichtversicherter. Von diesen als Beiträge entrichtete Summen werden jedenfalls nicht vor Ablauf von 10 Jahren rentenbildend, bleiben aber bis dahin rückzahlbar.

98 V 26 () from 15. März 1972
Regeste: Art. 52 AHVG. Funktion und Verantwortung des Arbeitgebers im beitragsrechtlichen Bezugsverfahren. Begriff des durch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachten Schadens (Präzisierung der Rechtsprechung).

102 V 206 () from 30. November 1976
Regeste: Verwirkung der Rückerstattung zuviel bezahlter AHV-Beiträge. Die am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Verwirkungsnorm des Art. 16 Abs. 3 letzter Satz AHVG ist auch auf Ansprüche anzuwenden, welche vor Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden und fällig wurden; doch kann die neue Verwirkungsfrist nicht vor diesem Inkrafttreten beginnen.

103 V 1 () from 1. März 1977
Regeste: Art. 5 AHVG, Art. 7 lit. c und h AHVV. Beitragsrechtliche Qualifikation von sog. geldwerten Leistungen. Art. 16 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 4 AHVV. Verhältnis der AHV-rechtlichen zur wehrsteuerrechtlichen Beurteilung.

103 V 63 () from 25. Oktober 1977
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 AHVG. - Für Tatsache und Zeitpunkt der Verfügungszustellung trägt die Verwaltung die Beweislast (Praxis). - Wenn es - wegen drohender Verwirkung oder aus anderen Gründen - auf den genauen Zustellungszeitpunkt ankommt, drängt sich die Zustellung einer Verfügung in eingeschriebener Sendung oder auf eine andere geeignete und nachweisbare Art auf.

104 V 121 () from 26. Oktober 1978
Regeste: Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG. Die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau rechtfertigt sich dann nicht, wenn seine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung einzig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhängt.

107 V 7 () from 16. Januar 1981
Regeste: Art. 5 lit. a des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14.12.1962 und Art. 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens vom 17.10.1951. - Zur Anwendung dieser staatsvertraglichen Bestimmungen auf Grenzgänger (Erw. 2b). - Zur Anwendung der staatsvertraglichen Bestimmungen auf die Bewohner der Enklave Campione d'Italia, welche auch in bezug auf die Sozialversicherungen als italienisches Gebiet zu betrachten ist (Erw. 2a in fine). Art. 29 und Art. 29bis AHVG; Art. 50, Art. 138 Abs. 1, Art. 139 und Art. 141 AHVV. - Zur Berechnung der vollständigen Beitragsdauer, wenn die einzelnen Perioden nicht zusammenhängen (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3a). - Zur Methode der Berechnung der Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968 und von 1969 hinweg (teilweise Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3b).

108 V 189 () from 26. Oktober 1982
Regeste: Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers. In casu bejaht, weil keine Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe nachgewiesen (Erw. 2, 4). Art. 81 AHVV. - Art. 81 Abs. 3 AHVV ist gesetzmässig. Der Sozialversicherungsrichter kann einen kraft des Art. 81 Abs. 2 erhobenen Einspruch nicht aufheben, wenn die Ausgleichskasse den in Art. 81 Abs. 3 vorgesehenen Klageweg nicht beschritten hat. Dieser Weg ist nur der Kasse vorbehalten; keine andere Behörde kann sie ersetzen und an ihrer Stelle handeln (Erw. 3). - Haften mehrere Schuldner solidarisch untereinander, so hat die Kasse die Wahl, entweder alle Schuldner zu belangen oder einen einzigen von ihnen; um die internen Beziehungen der Haftpflichtigen hat sie sich nicht zu kümmern (Erw. 3). - Nach Ablauf der Frist des Art. 81 Abs. 3 kann die Kasse ihre Forderungen nicht mehr erhöhen (Erw. 6).

109 V 86 () from 20. Juni 1983
Regeste: Art. 52 AHVG: Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers. - Berücksichtigung der rechtlichen und faktischen Stellung eines Organs einer Aktiengesellschaft (Erw. 4-6). - Solidarische Haftung. Verhältnis von Art. 52 AHVG zu Art. 9 Abs. 2 Verantwortlichkeitsgesetz (anteilsmässige Haftung) (Erw. 7). - Verjährung der Schadenersatzforderung. Verhältnis von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu Art. 82 Abs. 1 AHVV (Erw. 9). - Keine Berufung auf die verspätete Geltendmachung der Schadenersatzforderung gegenüber andern Verwaltungsratsmitgliedern (Erw. 10). - Haftung des Verwaltungsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft für die Nichtbezahlung der paritätischen Beiträge nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 13).

110 V 145 () from 26. Juni 1984
Regeste: Art 84 Abs. 1 AHVG und Art. 103 lit. a OG. Verfügung, mittels welcher eine Ausgleichskasse die Rückerstattung von Beiträgen anordnet, welche zu Unrecht von Personen bezahlt wurden, die der AHV als Versicherte ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber unterstellt worden sind. Der Arbeitgeber der betreffenden Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, sich gegen eine solche Verfügung zu beschweren (Erw. 2a-c). Art. 97 AHVG und Art. 128 AHVV. Eine Verfügung, die einer Person oder Organisation zugestellt wird, die nicht befugt ist, sie in Empfang zu nehmen, muss als nichtig betrachtet werden (Erw. 2d). Art. 1 Abs. 2 lit. a AHVG, Art. 33 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Art. 7 des schweizerisch-französischen Abkommens über Soziale Sicherheit. Ein französischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz berufstätig ist und kraft des Art. 7 des Abkommens der Gesetzgebung dieses Landes untersteht, ist nur im Rahmen dieser Gesetzgebung versichert. Infolgedessen kann er, wenn er im Genusse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen steht, der AHV nicht unterstellt werden, selbst wenn er nicht im Dienste seines Heimatstaates steht (Erw. 3). Art. 16 Abs. 3 AHVG. Beiträge, die von nicht beitragspflichtigen Personen zu Unrecht bezahlt worden sind, müssen zurückerstattet werden. Weil Art. 16 Abs. 3 AHVG nur die versicherten Personen betrifft, beträgt die absolute Verjährungsfrist grundsätzlich zehn und nicht fünf Jahre (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 4a). Art. 4 BV, Grundsatz von Treu und Glauben. Schutz des guten Glaubens einer Person, die AHV-Beiträge entrichtet hat, obwohl sie kraft des Art. 1 Abs. 2 lit. a AHVG nicht versichert und daher nicht beitragspflichtig war (Erw. 4b-d).

110 V 229 () from 22. August 1984
Regeste: a Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV. Die Verwaltungspraxis, wonach Haushaltszulagen an ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer von der Beitragspflicht nur befreit sind, wenn der Bezüger mit Kindern zusammenlebt, ist weder gesetzes- noch verordnungswidrig (Erw. 2 und 3).

111 V 89 () from 6. März 1985
Regeste: Art. 41bis AHVV: Erhebung von Verzugszinsen. Die Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach Art. 38bis AHVV hat keinen Einfluss auf Zinspflicht und Zinsenlauf (Erw. 4). Art. 16 AHVG: Erlöschen des Verzugszinsanspruchs? Art. 16 Abs. 2 AHVG betrifft die Vollstreckung rechtskräftiger Beitragsforderungen und ist auf die Geltendmachung von Verzugszinsen nicht anwendbar; die Frist zur Geltendmachung von Verzugszinsen beginnt grundsätzlich nach der Zahlung der Beiträge (Erw. 5).

111 V 135 () from 15. April 1985
Regeste: Art. 47 Abs. 2 AHVG, Art. 27 Abs. 1 ELV. Die durch Art. 47 Abs. 2 AHVG festgelegten Fristen sind Verwirkungsfristen.

112 V 156 () from 1. Juli 1986
Regeste: Art. 52 AHVG und Art. 82 AHVV. - Durch die Nichtbezahlung und die Verwirkung paritätischer Beiträge der Ausgleichskasse entstandener Schaden. In casu Haftung des Arbeitgebers bejaht. - Beginn der ein- und der fünfjährigen Verwirkungsfrist (Hinweis auf die Rechtsprechung).

114 V 2 () from 16. März 1988
Regeste: Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV: Kommanditgesellschaft; beitragsrechtliche Stellung der Erben eines Komplementärs. Wenn eine Kommanditgesellschaft infolge Todes eines Komplementärs in das Liquidationsstadium tritt, wird dessen Erbe Mitglied der Liquidationsgesellschaft und damit für die Dauer des Liquidationsstadiums als Selbständigerwerbender beitragspflichtig (Bestätigung der Rechtsprechung).

115 V 183 () from 28. April 1989
Regeste: Art. 16 Abs. 1 AHVG: Begriff der Nachsteuerveranlagung. Unter Nachsteuerveranlagung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG ist nicht nur eine Veranlagung im bundesrechtlichen, sondern auch eine solche im kantonalen Nachsteuerverfahren zu verstehen. Art. 23 Abs. 1, 2 und 3 AHVV: Beitragsfestsetzung aufgrund einer kantonalen Nachsteuerveranlagung. Voraussetzungen, unter denen für die Beitragsberechnung auf die rechtskräftige Veranlagung im kantonalen Nachsteuerverfahren abgestellt werden kann.

116 V 1 () from 26. Januar 1990
Regeste: Art. 30 Abs. 2 und 30ter AHVG, Art. 23bis, 135 Abs. 1 und 140 Abs. 1 AHVV: Eintragung eines der Sonderbeitragspflicht unterliegenden Einkommens im individuellen Konto. Der Sonderbeitrag, der bei einer Betriebsliquidation im Jahr der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente geschuldet ist, muss bei der Berechnung dieser Rente berücksichtigt werden; das entsprechende Einkommen ist im individuellen Konto dem Jahr vor der Entstehung des Rentenanspruchs gutzuschreiben.

116 V 12 () from 23. Januar 1990
Regeste: Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 79 Abs. 1 AHVV: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. Umfang des Erlasses, wenn die Rückerstattungssumme durch das die massgebliche Einkommensgrenze übersteigende anrechenbare Einkommen nur teilweise gedeckt ist.

116 V 298 () from 20. August 1990
Regeste: Art. 4 BV: Vertrauensschutz. Für die Berufung auf Vertrauensschutz wird nicht mehr vorausgesetzt, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip zurücktreten muss (Änderung der Rechtsprechung).

117 V 185 () from 10. September 1991
Regeste: Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. g, Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 VwVG, Art. 101 lit. a und Art. 129 Abs. 2 OG, Art. 85 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 AHVG. Negative Verfügungen sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich; hier bedarf es der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen (Erw. 1b). Art. 56 VwVG bietet hiefür eine Grundlage im Bundesrecht, obwohl dies gemäss der (nicht abschliessenden) Aufzählung in Art. 1 Abs. 3 VwVG nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Erw. 1c). Die im Zusammenhang mit Art. 55 VwVG und Art. 97 Abs. 2 AHVG entwickelten Grundsätze lassen sich sinngemäss auf Art. 56 VwVG übertragen (Erw. 2b). Anwendungsfall einer Interessenabwägung (Erw. 2c).

117 V 208 () from 10. September 1991
Regeste: Art. 16 Abs. 2 AHVG. - In analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG ist für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsforderung die dreijährige Frist massgebend (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b). - Die dreijährige Vollstreckungsfrist ist Verwirkungsfrist, dies unabhängig davon, ob sie auf eine Beitrags- oder auf eine Rückerstattungsforderung Anwendung findet (Präzisierung der Rechtsprechung). Für eine unterschiedliche Qualifizierung besteht umso weniger Anlass, als die dreijährige Frist für die Durchsetzung der Rückerstattung im Falle eines (innert Ordnungsfrist einzureichenden) Erlassgesuches nach dessen rechtskräftiger Abweisung zu laufen beginnt (Erw. 3b). - Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG ist auf die Verrechnung einer Rückerstattungsforderung mit einer laufenden Rente nicht anwendbar (Erw. 4c).

117 V 261 () from 4. Dezember 1991
Regeste: Art. 141 Abs. 3 AHVV. Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt, schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zukommt.

118 V 65 () from 29. April 1992
Regeste: Art. 14 Abs. 3 AHVG, Art. 38 AHVV: Veranlagungsverfügung. Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen (Erw. 3). Art. 1 Abs. 1 lit. c, Art. 12 Abs. 1 AHVG, Art. 1 IVG: Gleichbehandlungsklausel zwischen Schweizern und Ausländern sowie obligatorische Versicherung. AHV/IV-Statut von ausländischen Hochseetauchern, die in Küstennähe auf Rechnung einer französischen Erdölfirma arbeiten, welche ihre Dienste an eine ihr gehörende Gesellschaft schweizerischen Rechts verleiht (Erw. 4 bis Erw. 6).

118 V 79 () from 11. Mai 1992
Regeste: Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 1 IVG, Art. 6 Abs. 1 IVG, Art. 8 lit. f des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens über Sozialversicherung: Versicherteneigenschaft, Versicherungsklausel und Arbeitsbewilligung. Das Fehlen einer vom öffentlichen Recht verlangten Arbeitsbewilligung schliesst den Anspruch auf Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung nicht aus, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer (in casu: aus Jugoslawien) in der Schweiz erkrankt oder verunfallt.

118 V 264 () from 13. Oktober 1992
Regeste: Art. 6bis, 11 und 30 Abs. 1 KUVG, Art. 60 ff. ZGB. Zur Frage der Beendigung der Kassenmitgliedschaft wegen Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge: Umfassende Prüfung sämtlicher Beendigungsgründe unter sozialversicherungs- und vereinsrechtlichen Gesichtspunkten. - Bestätigung der Rechtsprechung zum Ausschluss, namentlich in bezug auf dessen formelle Voraussetzungen (Erw. 3a). - Bei der in den Kassenstatuten verlangten Schriftlichkeit der Austrittserklärung handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis, womit die Annahme eines stillschweigenden oder konkludenten Austritts entfällt (Erw. 4b). Abgesehen davon bedürfte es zu einer solchen Annahme hinreichender äusserer Umstände, die den Schluss auf den eindeutigen Willen des Versicherten zuliessen (Erw. 6b/bb). - Die automatische Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund bestimmter Umstände setzt eine statutarische Grundlage voraus (Erw. 4b, Erw. 6b/cc). - Frage offengelassen, ob blosser Zeitablauf zusammen mit der anhaltenden Verletzung der Beitragspflicht zur Verwirkung der Kassenmitgliedschaft führen könnte; diesbezüglich anwendbare Kriterien (Erw. 7b). Auf jeden Fall wäre bei Annahme eines konkludenten Austritts der Versicherte darüber mittels Verfügung oder entsprechender Mitteilung zu informieren (Erw. 7c).

120 V 405 () from 19. Dezember 1994
Regeste: Art. 1 Abs. 2 lit. a AHVG und Art. 1 lit. c AHVV, Art. 33 und 37 § 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Art. 2, 3 und 5 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über die Soziale Sicherheit: Unterstellung eines spanischen Staatsangehörigen unter die AHV, welcher nacheinander als Chauffeur bei zwei afrikanischen diplomatischen Vertretungen in Genf angestellt war. - Das Befreiungsprivileg von der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erstreckt sich auf die Mitglieder des Dienstpersonals (namentlich auf die Chauffeure) der diplomatischen Mission, welche nicht Angehörige des akkreditierten Staates sind oder die dort nicht ihren ständigen Aufenthaltsort haben (Erw. 3b). - Begriff des ständigen Aufenthaltes (Erw. 4b). Im vorliegenden Fall kein ständiger Aufenthalt in der Schweiz angenommen (Erw. 4c). - Die Mitglieder und Angestellten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen, die nicht von Art. 5 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit erfasst werden, sind dem Wiener Übereinkommen unterstellt. Gegenüber den Art. 2 und 3 des schweizerisch-spanischen Abkommens gelten die massgebenden Bestimmungen des Wiener Übereinkommens als lex specialis (Erw. 5).

121 III 382 () from 21. November 1995
Regeste: Art. 206 SchKG; Art. 52 AHVG. Ausnahmen vom Verbot neuer Betreibungen während des Konkursverfahrens (E. 2). Mit der Klage auf Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG macht die Ausgleichskasse eine von der Prämienforderung zu unterscheidende Forderung geltend (E. 3). Da im vorliegenden Fall die Schadenersatzforderung erst nach Konkurseröffnung entstanden ist, ist die hiefür eingeleitete Betreibung zulässig (E. 4).

121 III 386 () from 22. November 1995
Regeste: Art. 206 SchKG; Art. 52 AHVG. Eine auf Art. 52 AHVG gestützte Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse entsteht spätestens im Zeitpunkt, wo die Ausgleichskasse ihre Verfügung gemäss Art. 81 Abs. 1 AHVV erlässt. Demzufolge ist im vorliegenden Fall die Schadenersatzforderung vor der Konkurseröffnung entstanden und kann dafür nicht eine neue Betreibung angehoben werden.

121 V 1 () from 9. Februar 1995
Regeste: Art. 5, 8 und 9 AHVG, Art. 39 AHVV. - Für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, bedarf es eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). - Geht es nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, greift grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statutsfrage Platz unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen. - Betrifft die Frage des Statutswechsels sowohl Entgelte, auf welchen bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, als auch solche, die noch nicht Gegenstand einer Verfügung waren, ist für jenen Teil, über den eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision gegeben sind, während das Beitragsstatut für die übrigen bisher nicht erfassten Entgelte frei zu prüfen ist.

121 V 5 () from 28. Februar 1995
Regeste: Art. 113 in Verbindung mit Art. 95 OG: Beweisanforderungen im Rahmen der Massenverwaltung. Zum erforderlichen Beweisgrad, wenn die Zustellung der Verfügung umstritten ist.

121 V 71 () from 21. Juli 1995
Regeste: Art. 16 Abs. 1, Art. 29, 29bis und 30 AHVG, Art. 4 BV. - Bei der Schliessung von Beitragslücken gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind für die Anrechnung von zusätzlichen Einkommen die Einkommensverhältnisse in erster Linie so zu rekonstruieren, wie sie in den fraglichen Jahren geherrscht haben. - Auf den zusätzlich angerechneten Einkommen hat der Versicherte die entsprechenden Beiträge ohne Zins nachzuzahlen.

122 V 169 () from 27. Juni 1996
Regeste: Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 6 ff. AHVV. - Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 1 zum rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts. Vorgängig einer Änderung des Beitragsstatuts ist in der Regel die Ausgleichskasse, welche das Statut ursprünglich festgelegt hat, zu einer Stellungnahme einzuladen. - Qualifikation der Tätigkeit als "Telefonhostess" in einem Telekiosk als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG.

122 V 331 () from 30. April 1996
Regeste: Art. 6bis KUVG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AHVG. Verwirkung des Forderungsanspruchs für noch nicht entrichtete Krankenkassenprämien. Analoge Anwendung von Art. 16 AHVG.

122 V 386 () from 24. September 1996
Regeste: Art. 39 IVG, Art. 11 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Türkei über Soziale Sicherheit und Art. 6 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen: Anspruch eines türkischen Asylbewerbers auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Rechtliche Voraussetzungen; Zeiten, während welchen in der Schweiz wohnhafte türkische Staatsangehörige von der Unterstellung unter die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, werden für die Erfüllung der in Art. 11 des Abkommens vorgesehenen Fristen nicht mitgerechnet. Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG und Art. 2 Abs. 1 lit. e AHVV: Nicht versichert sind Personen, die die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung nur für kurze Zeit erfüllen. Art. 2 Abs. 1 lit. e AHVV ist nur anwendbar auf Asylbewerber, die während des ganzen Asylverfahrens keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben. Die Bestimmung ist nicht anwendbar im Falle eines Asylbewerbers, der während fast zwei Jahren in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und nach Einstellung dieser Arbeit weiterhin der AHV unterstellt war, nunmehr weil er in der Schweiz Wohnsitz hatte.

123 V 12 () from 14. März 1997
Regeste: Art. 52 AHVG. Die Schadenersatzforderung entsteht an dem Tag, an welchem der Schaden eingetreten ist, d.h. im konkreten Fall im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber. Art. 127 Abs. 4 OG. Gesetzlich vorgesehener Meinungsaustausch zwischen dem Eidg. Versicherungsgericht und dem Schweizerischen Bundesgericht; Anwendungsfall.

123 V 168 () from 16. Oktober 1997
Regeste: Art. 52 AHVG: Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse kann vom Inhaber einer in Konkurs geratenen Einzelfirma trotz Identität von Beitragsschuldner und Schadensverantwortlichem Schadenersatz verlangen (Änderung der Rechtsprechung).

125 V 1 () from 24. Februar 1999
Regeste: Art. 22 Abs. 3 AHVV: Beitragsbemessung bei Selbstständigerwerbenden. Keine Anwendung dieser Bestimmung (jährliche Gegenwartsbemessung) auf einen (hauptberuflich) Selbstständigerwerbenden (in casu: Rechtsanwalt), welcher aus einer von der hauptberuflichen Tätigkeit unterscheidbaren Beschäftigung (in casu: Liegenschaftenhandel) ein Erwerbseinkommen erzielt. Kein Raum für eine gleichzeitige Anwendung des ordentlichen Verfahrens nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV sowie des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 3 AHVV.

125 V 317 () from 4. August 1999
Regeste: Art. 50 Abs. 3 UVG; Art. 213 Abs. 2 SchKG: Verrechnung von Forderungen auf Grund des UVG mit fälligen Leistungen. Die Verrechenbarkeit von ausstehenden Prämienforderungen des Unfallversicherers gegenüber dem ehemaligen Inhaber einer Einzelfirma mit dessen nach Konkurseröffnung entstandenem Anspruch auf Taggeldleistungen ist im Hinblick auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit zwar zu bejahen; die Verrechnung ist jedoch unzulässig, weil im Bereich von Art. 50 Abs. 3 UVG das in Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Verrechnungsverbot zur Anwendung gelangt.

125 V 383 () from 20. Oktober 1999
Regeste: Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und altArt. 17 lit. d AHVV; Art. 21 aBdBSt; Art. 16 ff., Art. 21 Abs. 1 lit. d DBG: Beitragspflicht bei Einräumung eines Kiesabbaurechts. Zur beitragsrechtlichen Qualifikation von Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

129 V 345 () from 23. Mai 2003
Regeste: Art. 16 AHVG; Art. 41bis AHVV: Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen. Die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen richtet sich nach derjenigen für die Hauptforderung und beträgt demnach fünf Jahre.

131 V 444 () from 12. September 2005
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 23 AVIG; Art. 37 AVIV; Art. 163 ff. ZGB: Nachweis der Beitragszeit. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Die Rechtsprechung gemäss ARV 2001 Nr. 27 S. 225 (und seitherige Urteile) ist nicht so zu verstehen, dass es zusätzlich einer erfolgten Lohnzahlung bedarf; hingegen ist der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). (Erw. 3)

136 V 268 (9C_142/2010) from 12. August 2010
Regeste: Art. 99 BGG; Art. 52 AHVG; Art. 568 Abs. 3, Art. 579 Abs. 1, Art. 591 und 592 OR; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft. Die (subsidiäre und persönliche) Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Schulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft gemäss Art. 568 Abs. 3 OR bei Weiterführung des Unternehmens als Einzelfirma durch einen der bisherigen Gesellschafter nach Massgabe des Art. 579 Abs. 1 OR (vgl. dazu E. 2.3.1; zur Abgrenzung gegenüber der Übernahme nach Art. 181 OR: E. 2.3.2) umfasst auch AHV-Beitragsschulden. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 389 E. 7 S. 400 f. (E. 4.1 und 4.2). Aus der gesetzlichen Regelung, welche den Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG als persönlichen öffentlichrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber konstituiert und von den Gesellschaftsschulden unterscheidet, ergibt sich, dass der ausgeschiedene Gesellschafter unter Umständen während eines bedeutend längeren Zeitraums als der Verjährungsfrist gemäss Art. 591 oder 592 OR zur Rechenschaft gezogen werden kann (E. 2.6). Eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG kann - auch noch in oberer Instanz - in eine Beitragsforderung umgedeutet werden (E. 4.4 und 4.5).

137 II 17 (2C_334/2010) from 22. November 2010
Regeste: Art. 40 Abs. 1 MWSTV; Art. 149a Abs. 1 SchKG; Mehrwertsteuer; Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung (MWST 1995/96). Anwendbares Recht (E. 1). In Bezug auf Mehrwertsteuerforderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde, gilt die zwanzigjährige Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG und nicht die fünfjährige von Art. 40 Abs. 1 MWSTV (E. 2).

138 V 463 (9C_648/2011) from 6. November 2012
Regeste: a Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 41 und 141 Abs. 2 AHVV; Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers für zu viel bezahlte Beiträge; IK-Berichtigung. Ein (im Berichtigungsverfahren korrigierbarer) Buchungsfehler wird verneint (E. 3). Dem Arbeitnehmer steht (rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt; E. 2) gestützt auf Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Beiträge zu (E. 4).

141 V 487 (9C_423/2014) from 10. August 2015
Regeste: Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 135 ff. OR; Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeberorgan kann nur durch Rechtsakte unterbrochen werden, welche sich auf die Schadenersatzforderung selber beziehen. Rechtshandlungen hinsichtlich der Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber kommt keine fristunterbrechende Wirkung zu (E. 4).

146 V 1 (8C_402/2019) from 14. Januar 2020
Regeste: Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke. Wo das massgebliche Einzelgesetz (hier das UVG für eine Rente der Unfallversicherung) keine Regelung enthält, gilt für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter sozialversicherungsrechtlicher Forderungen auch nach Inkrafttreten des ATSG zweigübergreifend eine Frist von zehn Jahren gemäss BGE 127 V 209 (E. 8).

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