Legge federale
su l’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti
(LAVS)1

del 20 dicembre 1946 (Stato 1° gennaio 2023)

1 Abbreviazione introdotta dal n. I della LF del 24 giu. 1977 (9a revisione dell’AVS), in vigore dal 1° gen. 1979 (RU 1978 391; FF 1976 III 1).


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Art. 29bis Disposizioni generali per il calcolo della rendita 127

1 Il cal­co­lo del­la ren­di­ta è de­ter­mi­na­to da­gli an­ni di con­tri­bu­zio­ne, dai red­di­ti dell’at­ti­vi­tà lu­cra­ti­va non­ché da­gli ac­cre­di­ti per com­pi­ti edu­ca­ti­vi o d’as­si­sten­za tra il 1° gen­na­io suc­ces­si­vo al­la da­ta in cui l’aven­te di­rit­to ha com­piu­to i 20 an­ni e il 31 di­cem­bre che pre­ce­de l’in­sor­ge­re dell’even­to as­si­cu­ra­to (età con­fe­ren­te il di­rit­to al­la ren­di­ta o de­ces­so).

2 Il Con­si­glio fe­de­ra­le di­sci­pli­na il com­pu­to dei me­si di con­tri­bu­zio­ne tra­scor­si du­ran­te l’an­no di ini­zio del di­rit­to al­la ren­di­ta, dei pe­rio­di di con­tri­bu­to pre­ce­den­ti il 1° gen­na­io dell’an­no che se­gue quel­lo in cui ha com­piu­to i 20 an­ni e de­gli an­ni con­ces­si in più.128

127In­tro­dot­to dal n. I del­la LF del 7 ott. 1994 (10a re­vi­sio­ne dell’AVS), in vi­go­re dal 1° gen. 1997 (RU 1996 2466; FF 1990 II 1).

128Ve­di an­che le di­sp. fin del­la mod. del 7 ott. 1994 (10a re­vi­sio­ne dell’AVS) al­la fi­ne del pre­sen­te te­sto.

BGE

101 V 184 () from 9. Juli 1975
Regeste: Art. 29bis Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 AHVG. Zur Festsetzung der einfachen Altersrente der verheirateten oder geschiedenen Frau ist eine Vergleichsrechnung anzustellen, indem einerseits die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit und anderseits nur die Einkommen vor der Ehe (bzw. bei geschiedenen Frauen vor und nach der Ehe) durch die Zahl der entsprechenden Beitragsjahre geteilt werden. Massgebend ist alsdann das für die Versicherte günstigere Resultat.

103 V 114 () from 28. November 1977
Regeste: Art. 33 Abs. 3 AHVG. Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe auf Grund ihrer eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten: zur Anwendbarkeit der Vergleichsrechnung gemäss BGE 101 V 184

104 V 121 () from 26. Oktober 1978
Regeste: Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG. Die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau rechtfertigt sich dann nicht, wenn seine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung einzig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhängt.

107 V 1 () from 15. Januar 1981
Regeste: Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG. Nicht gerechtfertigt ist die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau, wenn die Unterstellung desselben unter die obligatorische Versicherung einzig von dem in dieser Bestimmung aufgestellten Kriterium abhängt (Person, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird). (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1). Änderung der Rechtsprechung: Voraussetzungen (Erw. 2).

107 V 7 () from 16. Januar 1981
Regeste: Art. 5 lit. a des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14.12.1962 und Art. 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens vom 17.10.1951. - Zur Anwendung dieser staatsvertraglichen Bestimmungen auf Grenzgänger (Erw. 2b). - Zur Anwendung der staatsvertraglichen Bestimmungen auf die Bewohner der Enklave Campione d'Italia, welche auch in bezug auf die Sozialversicherungen als italienisches Gebiet zu betrachten ist (Erw. 2a in fine). Art. 29 und Art. 29bis AHVG; Art. 50, Art. 138 Abs. 1, Art. 139 und Art. 141 AHVV. - Zur Berechnung der vollständigen Beitragsdauer, wenn die einzelnen Perioden nicht zusammenhängen (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3a). - Zur Methode der Berechnung der Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968 und von 1969 hinweg (teilweise Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3b).

109 V 185 () from 11. November 1983
Regeste: Art. 52ter AHVV und Art. 9 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969. Die Beitragszeiten, die ein versicherter Spanier vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres zurückgelegt hat, müssen gemäss Art. 52ter AHVV angerechnet werden, und zwar in dem Umfange, als sie sich nicht mit schweizerischen Beitragszeiten überschneiden.

111 V 104 () from 5. März 1985
Regeste: Art. 29 Abs. 1 und Art. 29bis Abs. 2 AHVG: Anspruch der verheirateten Frau auf eine ordentliche Altersrente. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Gesuchstellerin während der vom Gesetz festgesetzten Mindestbeitragsdauer persönlich Beiträge entrichtet hat (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1). Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG und Art. 52bis AHVV, Art. 4 BV: Anspruch der verheirateten Frau auf eine ausserordentliche Altersrente (ohne Einkommensgrenzen). Der Bundesrat hat weder sein Ermessen überschritten noch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, wenn er die Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre an die Voraussetzung knüpfte, dass der Ehemann während der fehlenden Beitragsjahre der Beitragspflicht unterworfen gewesen war (Erw. 2).

118 II 229 () from 13. Juli 1992
Regeste: Herabsetzung einer Unterhaltsersatzrente wegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse des Rentenberechtigten (Art. 151 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 2 ZGB). 1. Erheblichkeit der im Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbaren Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenberechtigten (E. 3a). 2. Ausreichende Altersvorsorge als Voraussetzung für die Dauerhaftigkeit der Verbesserung (E. 3b). 3. In welchem Umfang ist die Unterhaltsersatzrente wegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse des Rentenberechtigten zu kürzen (E. 4)?

118 V 1 () from 26. März 1992
Regeste: Art. 21, 22, 30, 33ter AHVG, Art. 55 AHVV. Berechnung der einfachen Altersrente nach Ehescheidung im Falle von Versicherten, die vor dem Bezug einer Ehepaar-Altersrente bereits eine einfache Altersrente bezogen hatten. Die Berechnung hat grundsätzlich anhand der in diesem Zeitpunkt geltenden Grundlagen zu erfolgen; die so berechnete Rente hat indes umfangmässig zumindest der zuletzt bezogenen einfachen Rente unter Einschluss der seitherigen Rentenanpassungen zu entsprechen. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 108 V 206 Erw. 2a.

118 V 129 () from 28. Juli 1992
Regeste: Art. 22 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, 4, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1, 2 AHVG. Berechnung der Ehepaar-Altersrente im Falle eines Versicherten, der einen entsprechenden Anspruch bereits auf den 1. Januar 1972 erlangt hatte und sich nach dem Hinschied seiner Frau mit einer ebenfalls verwitweten Altersrentenbezügerin wieder verheiratete.

120 V 257 () from 3. November 1994
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 33 Abs. 3 AHVG, Art. 55 Abs. 2 AHVV. Bei der Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe sind im Rahmen von Variante II der Vergleichsrechnung nicht nur die eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, sondern auch diejenigen nach der Verwitwung in die Berechnung einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung).

121 V 71 () from 21. Juli 1995
Regeste: Art. 16 Abs. 1, Art. 29, 29bis und 30 AHVG, Art. 4 BV. - Bei der Schliessung von Beitragslücken gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind für die Anrechnung von zusätzlichen Einkommen die Einkommensverhältnisse in erster Linie so zu rekonstruieren, wie sie in den fraglichen Jahren geherrscht haben. - Auf den zusätzlich angerechneten Einkommen hat der Versicherte die entsprechenden Beiträge ohne Zins nachzuzahlen.

124 V 159 () from 8. Mai 1998
Regeste: Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 30 Abs. 2 AHVG (je in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung): Berechnung der ordentlichen Invalidenrente. Art. 30 Abs. 2 AHVG betreffend die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ist für die Berechnung der Invalidenrenten direkt anwendbar. Der Umstand, dass Art. 36 Abs. 2 IVG die Bestimmungen des AHVG zur Rentenberechnung lediglich als sinngemäss anwendbar erklärt, erlaubt hinsichtlich der in der Invalidenversicherung zu berücksichtigenden Beitragsjahre und Einkommen keine Abweichung gegenüber der Berechnung der Altersrente.

126 V 217 () from 31. März 2000
Regeste: Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung); Art. 1 Abs. 1 lit. b und c, Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung): Versicherteneigenschaft. Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des nach Art. 1 Abs. 1 lit. b oder c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) - resp. nach Art. 1 Abs. 1 lit. b und c oder nach Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) - versicherten Ehemannes auf dessen Ehefrau ist auch nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 29bis Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit Ziff. 1 lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision: Beitragsdauer. Zeiten, in welchen die Ehefrau - ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein - mit ihrem nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG obligatorisch oder nach dem auf den 1. Januar 1997 neu in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 3 AHVG versicherten Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden.

126 V 417 () from 7. Dezember 2000
Regeste: Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG: Beitragspflicht des nichterwerbstätigen Versicherten, dessen Ehegatte Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt hat. Unter "Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages" im Sinne dieser Bestimmung ist ein von der Dauer der Unterstellung des nichterwerbstätigen Ehegatten, dessen Beiträge als bezahlt gelten, unabhängiger Pauschalbetrag zu verstehen.

126 V 429 () from 29. Dezember 2000
Regeste: Art. 29sexies Abs. 3 AHVG. Erziehungsgutschriften bei Stiefkindverhältnissen. Obwohl im Falle einer Wiederverheiratung die Kinder aus erster Ehe zum einen Elternteil lediglich in einem Stiefkindverhältnis stehen, ist sowohl für die erste wie auch für die zweite (kinderlose) Ehe eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen.

126 V 455 () from 25. Oktober 2000
Regeste: Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 103 lit. a OG; Art. 29 Abs. 1 BV: Beschwerdeberechtigung. Das Recht zur Beschwerdeerhebung ist auch für den Ehegatten des Adressaten einer auf Grund des AHVG erlassenen Verfügung zu bejahen, wenn und soweit sich der Verwaltungsakt unmittelbar oder allenfalls in einem späteren Zeitpunkt auf die Höhe seiner Altersrente auswirkt oder auswirken kann; verfahrensrechtliche Konsequenzen.

126 V 506 () from 27. Dezember 2000
Regeste: Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG; Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfassungskonform. - Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen.

129 V 124 () from 10. Januar 2003
Regeste: Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a, Art. 31, Art. 33bis Abs. 1, 1bis und 4 AHVG: Grundlagen für Neuberechnung der Invalidenrente. Bei der Neuberechnung der vor dem 1. Januar 1997 entstandenen Invalidenrente des Ehegatten einer ins Rentenalter tretenden Person sind die neuen Berechnungsvorschriften gemäss 10. AHV-Revision bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rentenfestsetzung anzuwenden. Insbesondere erstreckt sich der vom "Splitting" erfasste Zeitraum lediglich bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität.

130 V 51 () from 9. Dezember 2003
Regeste: Art. 29bis ff. AHVG; Art. 50 ff. AHVV; Art. 153a AHVG; Art. 2 FZA; Art. 8 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71: Anrechenbare Versicherungszeiten. In einem anderen Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten sind bei der Berechnung einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mit zu berücksichtigen (Erw. 4 und 5).

131 V 1 () from 13. Oktober 2004
Regeste: Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV; Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG, Art. 52f Abs. 2bis AHVV; Art. 122 ff. ZGB: Rentenberechnung. Die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellen abgesehen von Art. 52f Abs. 2bis AHVV (Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern, welchen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht) zwingendes Recht dar. Der gegenseitige Verzicht der Ehegatten auf nacheheliche Unterhaltsleistungen und auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rahmen der 2. Säule hat daher nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) die Renten ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären. Dies gilt vorbehältlich anders lautender Staatsverträge auch für nicht in der Schweiz getroffene und nicht schweizerischem Recht unterliegende Scheidungsvereinbarungen. (Erw. 1.1)

132 V 265 () from 19. Mai 2006
Regeste: a Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a, Art. 29bis Abs. 1 AHVG: Auslegung des Begriffs "Eintritt des Versicherungsfalles". Darunter ist die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, d.h. das Erreichen des Rentenalters, zu verstehen und nicht etwa die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente. Dies führt im Rahmen des Einkommenssplittings unter Ehegatten zur Gleichbehandlung sämtlicher Angehöriger eines Jahrgangs (somit auch der im Dezember geborenen Versicherten). (Erw. 2)

141 V 396 (9C_635/2014) from 10. Juni 2015
Regeste: Art. 4 ELG; Art. 5 Bst. a und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009; Anspruch eines Bezügers einer rumänischen Invalidenrente auf schweizerische Ergänzungsleistungen. Das Prinzip der Gleichstellung von Leistungen gemäss Art. 5 Bst. a der Verordnung Nr. 883/2004 gelangt nicht zur Anwendung bei einer Person, die eine rumänische Invalidenrente bezieht und Anspruch auf schweizerische Ergänzungsleistungen erhebt. Die Schweiz und Rumänien haben die Übereinstimmung ihres jeweiligen Invalidenversicherungssystems nicht ausdrücklich durch eine Erklärung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 in Anhang VII anerkannt. Der Bezug einer rumänischen Invalidenrente verleiht mithin keinen Anspruch auf schweizerische Ergänzungsleistungen (E. 7).

147 V 133 (9C_179/2020) from 16. November 2020
Regeste: Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 8 Abs. 2 BV; Berechnungsgrundlage des Betrags der Invalidenrente bei Revision des Rentenanspruchs einer Person, die an einem Geburtsgebrechen leidet. Die Änderung des Invaliditätsgrades und die daraus resultierende Erhöhung des Rentenanspruchs bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes stellen einen Revisionsfall i.S.v. Art. 17 ATSG dar (E. 5.1), nicht einen neuen Versicherungsfall (E. 5.3). Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis rechtfertigt es sich, bei der Festlegung des neuen Rentenbetrages die gleichen Berechnungsgrundlagen anzuwenden wie bisher, auch wenn das Einkommen des Versicherten in der Zwischenzeit erheblich gestiegen ist. Diese Rechtsprechung und Verwaltungspraxis verstossen nicht gegen Art. 8 Abs. 2 BV (E. 5.2). Bestätigung der Rechtsprechung (E. 5.4).

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