Legge federale
sulle banche e le casse di risparmio
(Legge sulle banche, LBCR)1

dell’8 novembre 1934 (Stato 1° agosto 2021)

1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 22 apr. 1999, in vigore dal 1° ott. 1999 (RU 1999 2405; FF 1998 3007).


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Art. 51180

180 Abro­ga­to dall’all. n. 15 del­la LF del 22 giu. 2007 sul­la vi­gi­lan­za dei mer­ca­ti fi­nan­zia­ri, con ef­fet­to dal 1° gen. 2009 ((RU 2008 52075205; FF 2006 2625).

BGE

108 IV 133 () from 16. September 1982
Regeste: Art. 47 BankG. Verletzung des Bankgeheimnisses. 1. Die Anzeige eines Offizialdeliktes kann nicht wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich sein (E. 3a). 2. Unter welchen Voraussetzungen ist die Geheimhaltungspflicht der Bank wegen Rechtsmissbrauchs des Geheimnisherrn aufgehoben? (E. 3b). 3. Art. 51 Abs. 3 BankG gilt für die Verfolgungsverjährung sämtlicher im BankG geregelten Übertretungstatbestände (E. 4).

122 IV 344 () from 25. November 1996
Regeste: Art. 103 VStrR. Abwesenheitsverfahren; Wiedereinsetzung. Ein Schreiben, mit welchem die Verwaltung ein Gesuch um Wiedereinsetzung abweist bzw. auf ein solches nicht eintritt, ist eine Verfügung und als solche mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 3c). Der Entscheid der Verwaltung über ein Wiedereinsetzungsgesuch unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 4e). Mit der (auflösend bedingten) Rechtskraft des Abwesenheitsurteils hört die Verfolgungsverjährung zu laufen auf; gleichzeitig beginnt die Vollstreckungsverjährung (E. 5b). Der in Abwesenheit Verurteilte kann auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (E. 5c und d). Wann hat sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 103 Abs. 2 VStrR gestellt (E. 6b)?

126 IV 65 () from 17. April 2000
Regeste: Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 251 aStGB und Art. 46 Abs. 1 lit. k BankG; Konkurrenz. Die ungenaue oder unvollständige Abfassung und Erstattung eines Bankenrevisionsberichts fällt nicht unter den Tatbestand des Art. 251 aStGB, wenn der Revisor dabei nur die Kontrolle vermeiden will, die ihm das eidgenössische Bankengesetz auferlegt. Handelt er jedoch mit einem anderen Ziel oder zieht er wenigstens eine andere Verwendung seines Berichts in Betracht, ist echte Konkurrenz möglich zwischen dem bankenrechtlichen Tatbestand und dem Tatbestand der Urkundenfälschung des Strafgesetzbuches, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (E. 3).

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