Legge federale
sui brevetti d’invenzione
(Legge sui brevetti, LBI)1

del 25 giugno 1954 (Stato 1° gennaio 2022)

1Nuovo testo giusta il n. I della LF del 3 feb. 1995, in vigore dal 1° set. 1995 (RU 1995 2879; FF 1993 III 522).


Open article in different language:  DE  |  FR  |  EN
Art. 66

Si può pro­ce­de­re in via ci­vi­le o pe­na­le, con­for­me­men­te al­le se­guen­ti di­spo­si­zio­ni:

a.
con­tro chiun­que uti­liz­za il­le­ci­ta­men­te l’in­ven­zio­ne bre­vet­ta­ta; l’imi­ta­zio­ne è pa­ri­fi­ca­ta all’uti­liz­za­zio­ne;
b.162
con­tro chiun­que si ri­fiu­ta d’in­di­ca­re all’au­to­ri­tà com­pe­ten­te la pro­ve­nien­za e la quan­ti­tà dei pro­dot­ti fab­bri­ca­ti o im­mes­si sul mer­ca­to il­le­ci­ta­men­te che si tro­va­no in suo pos­ses­so, non­ché i de­sti­na­ta­ri e l’en­ti­tà del­le lo­ro ul­te­rio­ri for­ni­tu­re ad ac­qui­ren­ti com­mer­cia­li;
c.
con­tro chiun­que, sen­za il con­sen­so del ti­to­la­re del bre­vet­to o di chi è al be­ne­fi­cio di una li­cen­za, to­glie il se­gno del bre­vet­to ap­po­sto su un pro­dot­to o sul suo im­bal­lag­gio;
d.
con­tro chiun­que isti­ga a com­met­te­re uno de­gli at­ti pre­det­ti, coo­pe­ra a ta­li in­fra­zio­ni, ne fa­vo­ri­sce o ne fa­ci­li­ta l’ese­cu­zio­ne.

162 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 22 giu. 2007, in vi­go­re dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2551; FF 2006 1).

BGE

92 II 293 () from 8. November 1966
Regeste: Widerrechtliche Benützung einer in der Schweiz patentierten Erfindung (Art. 66 lit. a und Art. 8 PatG). 1. Widerrechtlich kann nur eine in der Schweiz erfolgte Benützung sein. Dieser Begriff erfasst aber nicht bloss in der Schweiz ausgeführte Handlungen, sondern ohne Rücksicht auf den Ort der Ausführung jedes Tun oder Unterlassen, das rechtserhebliche Ursache einer in der Schweiz erfolgten Benützung ist, insbesondere die Handlungen von Anstiftern, mittelbaren Tätern, Miturhebern und Gehilfen, welche die Benützung in der Schweiz vom Ausland aus veranlasst oder gefördert haben (Erw. 4). 2. Begriff und Arten der Benützung (Erw. 5). 3. Widerrechtliche Benützung einer in der Schweiz patentierten Erfindung durch Einfuhr patentverletzender Erzeugnisse in die Schweiz und durch Lagerung solcher Erzeugnisse in einem schweizerischen Zollfreilager zwecks Belieferung von Kunden im Ausland, sowie durch Verkauf und Versand solcher Erzeugnisse aus der Schweiz ins Ausland (Erw. 6).

97 II 85 () from 10. Februar 1971
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 66 lit. a PatG. Patentverletzung. 1. Begriff der Nachmachung und Nachahmung einer Erfindung (Erw. 1). 2. Widerrechtliche Benützung einer patentierten Erfindung durch Nachmachen und Nachahmen von Pendeltüren mit senkrecht verschiebbaren elastischen Füllungen. - Die besonderen Merkmale der patentierten Erfindung (Erw. 2a). - Merkmale, welche eine Ausführungsart - als Nachmachung (Erw. 2 b und c) - oder als Nachahmung erscheinen lassen (Erw. 2 d und e).

97 II 169 () from 16. März 1971
Regeste: Auskunftspflicht, Gewinnherausgabe und Schadenersatz als Folgen von Patentverletzungen. 1. Art. 66 lit. b und d PatG. Auskunftspflicht eines im Ausland tätigen Lieferanten von Erzeugnissen, die nach schweizerischem Recht als widerrechtlich hergestellt zu gelten haben, wenn sie in die Schweiz eingeführt werden. Bedeutung des Besitzes, von dem diese Pflicht abhängt (Erw. 2). 2. Art. 73 Abs. 1 und 2 PatG, Art. 423 OR. Die Ansprüche des Patentinhabers auf Schadenersatz wegen schuldhafter Patentverletzung und auf Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer aus der widerrechtlichen Auswertung der Erfindung gezogen hat, bestehen selbständig, schliessen sich jedoch gegenseitig aus. Anforderungen an den Nachweis des Schadens (Erw. 3).

100 II 237 () from 7. Juni 1974
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 66 lit. a PatG. Schutzbereich des Gesetzes: Voraussetzungen, unter denen Verletzungen eines schweizerischen Patentes durch Handlungen im Ausland vom Gesetz erfasst werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

107 II 82 () from 20. Januar 1981
Regeste: Verletzung von Urheberrechten durch unbefugte Verbreitung ausländischer Sendungen; Unterlassungsklage. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 1). Passivlegitimation eines schweizerischen Kabelunternehmens und der PTT; Zulässigkeit einer Unterlassungsklage (E. 2). 2. Aktivlegitimation des ausländischen Sendeunternehmens, dessen Programme sich weder als Sammelwerke im Sinne von Art. 3 URG ausgeben, noch auf ein selbständiges Urheberrecht stützen lassen (E. 3a); Berufung auf allgemeine Rechtsnormen (E. 3b)? 3. Unterlassungsanspruch des Sendeunternehmens gestützt auf Abtretung von Urheberrechten; Konkretisierung des Anspruches nach geschützten und freien Programmteilen (E. 4)? 4. Anwendung von Art. 12 Ziff. 6 URG und Art. 11bis Ziff. 2 RBUe auf ein Kabelunternehmen, das mit Hilfe der PTT ausländische Sendungen über seine Anlagen weiterverbreitet; solidarische Haftung der PTT (E. 5 und 9a-b). Klage mit missbräuchlichem Zweck (E. 9c)? Androhung von Strafe bei Widerhandlung (E. 10)?

107 IV 9 () from 24. April 1981
Regeste: Art. 29 StGB. Strafantragsfrist bei Auskunftsverweigerung nach Art. 24 lit. e MSchG.

108 II 69 () from 18. März 1982
Regeste: Vorsorgliche Massnahmen wegen unlauteren Wettbewerbs. 1. Art. 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid über solche Massnahmen; Voraussetzungen. Neue Vorbringen (E. 1). 2. Art. 9 Abs. 2 UWG. Anforderungen an den Nachweis von Tatsachen und an deren Beurteilung im Massnahmenverfahren (E. 2a). 3. Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Wann liegt eine Nachahmung vor, die im Sinne dieser Bestimmung gegen Treu und Glauben verstösst; wann nicht (E. 2b)? Umstände, unter denen ersteres offensichtlich zutrifft (E. 2c).

115 II 490 () from 16. November 1989
Regeste: Art. 66 lit. a PatG; Begriff der Nachahmung einer Erfindung. Keine Nachahmung liegt vor, wenn die beanstandete Ausführungsform nicht am Erfindungsgedanken teilnimmt, sondern in den Bereich des freien Standes der Technik gehört, weil sie nicht über die Bereicherung der Technik hinausgeht, die bei Anwendung durchschnittlichen Fachkönnens möglich ist.

120 II 357 () from 16. September 1994
Regeste: Teilweise Nichtigerklärung eines Patents durch den Richter in Gutheissung einer Widerklage, die im Rahmen eines Patentverletzungsprozesses erhoben wird (Art. 27 PatG). In einem solchen Verfahren ist der Richter nicht von Bundesrechts wegen dazu verpflichtet, gleichzeitig mit der teilweisen Nichtigerklärung des Patents über dessen Neufassung zu entscheiden. Er kann diesen Entscheid vielmehr bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache zurückstellen (E. 2a und b). Das gilt auch dann, wenn die teilweise Nichtigerklärung des Patents dazu führt, dass es gegen das Gebot der Einheitlichkeit der Erfindung verstösst (E. 2c). Beurteilung und Bejahung der Frage einer Verletzung des Streitpatents (E. 3).

122 III 81 () from 12. Februar 1996
Regeste: Patentansprüche und deren Auslegung (Art. 51 f. PatG); gesetzlicher Geltungsbereich. Auslegungskriterien; Bedeutung der Erklärungen bei der Patentanmeldung zur Bestimmung von Gegenstand und Schutzbereich (E. 4). Für Widerhandlungen nach schweizerischem Patentgesetz gilt ein striktes Territorialitätsprinzip (E. 5).

125 III 29 () from 9. Dezember 1998
Regeste: Art. 66 lit. a PatG. Patentverletzung; Nachahmung. Welche Fragen bedürfen im Rahmen eines Patentverletzungsprozesses der Klärung durch einen Sachverständigen (E. 3a)? Begriff der Nachahmung; Abhängigkeit des Schutzbereichs eines Patents vom technischen Fortschritt, der mit der patentierten Erfindung erreicht worden ist (E. 3b).

129 III 25 () from 7. Oktober 2002
Regeste: Gerichtsstand des Schutzortes bei Patentverletzung; subjektive Klagenhäufung (Art. 109 IPRG und Art. 66 PatG). Berufungsfähigkeit eines Entscheides, mit welchem die internationale örtliche Zuständigkeit für eine von drei beklagten Parteien verneint wird (E. 1). Teilnahme an Verletzungshandlungen in der Schweiz durch die ausländische Herstellerin der patentverletzenden Produkte (E. 2).

129 III 588 () from 21. Juli 2003
Regeste: Teilnahme an einer Patentverletzung (Art. 66 lit. d PatG). Begriff des Anstiftens, der Begünstigung oder der Erleichterung. Anwendungsfälle einer Teilnahme im Sinne von Art. 66 lit. d PatG (E. 4.1). Teilnahme an einer Patentverletzung im konkreten Fall verneint (E. 4.3).

131 III 70 () from 8. Oktober 2004
Regeste: Unterlassungsbegehren in Patentstreitigkeiten; Voraussetzungen einer hinreichend bestimmten Formulierung des Verletzungsgegenstandes. Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein; Formulierung von Unterlassungsbegehren im Patentverletzungsprozess (E. 3.3 und 3.4). Der Verletzungsprozess dient nicht einer allgemeinen Definition des Schutzbereichs des Patents, sondern hat eine oder mehrere konkrete Verletzungen zum Gegenstand (E. 3.5). Zu umfassend formulierte Begehren auf Unterlassung können nur insoweit auf das zulässige Mass eingeschränkt werden, als sie hinreichend klar formuliert sind (E. 3.6).

138 III 76 (4A_532/2011) from 31. Januar 2012
Regeste: a Anfechtbarkeit eines Entscheids betreffend vorsorgliche Beweisführung vor Bundesgericht (Art. 158 ZPO; Art. 90 BGG). Der in einem eigenständigen Verfahren ergangene Entscheid, mit dem ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO abgewiesen wurde, ist ein Endentscheid i.S. von Art. 90 BGG (E. 1.2).

142 III 772 (4A_131/2016) from 3. Oktober 2016
Regeste: Art. 66 lit. a PatG; Nachmachung; Nachahmung (Äquivalenz). Nachmachung (E. 5). Beurteilung, ob eine Nachahmung der patentierten Erfindung i.S. von Art. 66 lit. a zweiter Halbsatz PatG vorliegt: Nebst der Gleichwirkung und der Auffindbarkeit ist als drittes Kriterium zu prüfen, ob der Fachmann das abgewandelte Merkmal des Patentanspruchs als gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; E. 6).

143 III 666 (4A_208/2017) from 20. Oktober 2017
Regeste: Art. 51 und Art. 66 lit. a PatG, Art. 69 und Art. 123 EPÜ 2000, Art. 2 ZGB; Rechtsmissbrauch, Nachmachung, Nachahmung (Äquivalenz). Argument der Teilnahme an der wortsinngemässen Verwendung des Patents durch die Abnehmer (E. 3). Handelt die Patentinhaberin rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich trotz erfolgter Einschränkung des Patentanspruchs auf den Schutz gegen Nachahmung durch Äquivalente in Bezug auf das eingeschränkte Merkmal beruft (E. 4)? Beurteilung einer Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln: Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit (E. 5).

145 III 72 (4A_433/2018) from 8. Februar 2019
Regeste: Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG, Art. 50 Abs. 1 OR; Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Haftung des Access Providers (Anbieter von Internetzugang) als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen Dritter verneint, die urheberrechtlich geschützte Filme illegal im Internet zugänglich machen; entsprechend keine Passivlegitimation des Access Providers für Unterlassungsansprüche des Rechtsinhabers, die darauf abzielen, den Zugriff auf Internetseiten mit solchem Inhalt zu sperren (E. 2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden