Loi fédérale
sur les brevets d’invention
(Loi sur les brevets, LBI)1

du 25 juin 1954 (État le 1 juillet 2023)er

1Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 3 fév. 1995, en vigueur depuis le 1er sept. 1995 (RO 1995 2879; FF 1993 III 666).


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Art. 58133

1 Le re­quérant doit avoir au moins une oc­ca­sion de mod­i­fi­er les pièces tech­niques av­ant la con­clu­sion de la procé­dure d’ex­a­men.

2 Les pièces tech­niques ne doivent pas être modi­fiées de man­ière que l’ob­jet de la de­mande modi­fiée aille au-delà de leur con­tenu.

133 Nou­velle ten­eur selon l’art. 2 de l’AF du 22 juin 2007, en vi­gueur depuis le 1er juil. 2008 (RO 2008 2677; FF 2006 1).

BGE

94 I 182 () from 12. März 1968
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Patentsachen. Zulässigkeit der Vereinigung von Beschwerdeverfahren? (Erw. 1). Legitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, Art. 103 OG. Erfordernis der Verletzung einer Partei in ihren subjektiven Rechten. Die Eintragung mehrerer Prioritätsdaten zugunsten eines Patents kann von einem andern Patentbewerber nicht mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden (Erw. 2, 3). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist keine Popularbeschwerde (Erw. 4). Zulässigkeit mehrerer Prioritätsdaten für dasselbe Patent? Wirkungen der Prioritätsvormerkung (Erw. 5). An den in BGE 87 I 397 ff. vertretenen Auffassungen über die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nicht festgehalten werden (Erw. 6).

105 II 302 () from 4. Dezember 1979
Regeste: Änderung eines Patentgesuches ohne Verschiebung des Anmeldedatums, Übergangsrecht. Patentansprüche im Sinne von Art. 143 Abs. 2 lit. d PatG unterstehen der Gesamtheit der Bestimmungen des alten Rechts bezüglich der Patentansprüche, insbesondere Art. 58 aPatG (E. 2). Das Amt hat diese Bestimmung gemäss der Praxis anzuwenden, die es bis zum Inkraftretten des neuen Rechts befolgte (E. 3-4).

107 II 459 () from 24. November 1981
Regeste: Anmeldedatum des Teilgesuchs. 1. Art. 59c PatG, Art. 64 Abs. 3 und 4 Patentverordnung (PatV). Setzt das Amt im Eintragungsverfahren das Anmeldedatum für ein Teilgesuch fest, so liegt keine Zwischenverfügung, sondern ein unbeschränkt anfechtbarer Endentscheid über eine materielle Frage vor (E. 1). 2. Art. 57 Abs. 1 lit. c und 58 Abs. 2 PatG. ob der Gegenstand eines Teilgesuchs sich im Rahmen der ursprünglichen Unterlagen hält oder über die darin offenbarte Erfindung hinausgeht, beurteilt sich nach den Kenntnissen eines Durchschnittsfachmannes. Die Prüfung dieser Frage ist im Eintragungsverfahren Sache des Amtes (E. 2).

121 III 279 () from 22. Mai 1995
Regeste: Patentnichtigkeitsklage; Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Patentgegenstands (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3bis und 27 Abs. 1 PatG). Ein solcher Nichtigkeitsgrund führt nicht zwangsläufig zur Vollnichtigkeit des Patents. Der Richter hat vielmehr die Möglichkeit, bei gegebenen Voraussetzungen die Teilnichtigkeit des Patents festzustellen und es entsprechend einzuschränken (E. 3).

146 III 177 (4A_613/2019) from 11. Mai 2020
Regeste: Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG, Art. 123 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ 2000; Patentnichtigkeit, Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren. Art. 123 Abs. 2 EPÜ 2000 erlaubt eine Änderung der Patentanmeldung während des Anmeldeverfahrens nur im Rahmen dessen, was der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens - objektiv und bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (E. 2.1 und 2.2). Kriterien, nach denen sich die Zulässigkeit des Streichens von Elementen aus Listen mit mehreren alternativen Ausführungsformen oder Merkmalen beurteilt (E. 3.1-3.5).

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