Legge federale
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Art. 47
1 Il richiedente o il titolare del brevetto che rende verosimile di essere stato impedito senza sua colpa di osservare un termine previsto dalla legge o dall’ordinanza d’esecuzione oppure prescritto dall’IPI è reintegrato, se ne fa domanda, nello stato anteriore. 2 La domanda deve essere presentata entro due mesi dopo che è cessato l’impedimento, ma al più tardi entro il termine di un anno a contare dallo spirare del termine non osservato, all’autorità presso la quale l’atto omesso avrebbe dovuto essere compiuto; in pari tempo, l’atto omesso deve essere eseguito. 3 La reintegrazione non è ammessa nel caso previsto nel capoverso 2 (termine per domandare la reintegrazione). 4 Se la domanda viene accolta, la situazione è ristabilita come se l’atto omesso fosse stato compiuto in tempo utile; è riservato l’articolo 48. BGE
87 I 217 () from 30. Mai 1961
Regeste: Art. 47 Abs. 1 PatG, Art. 101 OR. Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist nicht nur ausgeschlossen, wenn der Patentbewerber oder Patentinhaber persönlich die Säumnis verschuldet hat, sondern auch, wenn eine seiner Hilfspersonen - zu denen auch die Hilfspersonen seines Vertreters gehören - an ihr schuld ist.
90 I 51 () from 27. Januar 1964
Regeste: Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG. Ein Verschulden des vom Patentbewerber beigezogenen Patentanwalts und seiner Hilfspersonen ist in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 OR dem Patentbewerber anzurechnen (Erw. 1, 2 a). Art. 101 Abs. 2 OR ist auf das Verhältnis des Patentbewerbers zum Amt nicht analog anwendbar (Erw. 2 b). Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Patentanwalts bei der Überwachung seines Personals (Erw. 4). Verstoss gegen die Rechtsgleichheit? (Erw. 5).
90 I 186 () from 7. September 1964
Regeste: Patentrecht. Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 Pat G. Dem Patentinhaber ist das Verschulden seiner Hilfspersonen anzurechnen (Erw. 1). Hilfsperson des ausländischen Patentinhabers ist auch der ausländische Patentanwalt (Erw. 2). Der Patentinhaber haftet für seine Hilfspersonen nach Art. 101 OR, nicht nach Art. 55 OR (Erw. 3). Hilfspersonen des Patentinhabers sind auch die Büroangestellten des Patentanwalts (Erw. 4). Verschulden der Hilfspersonen (Erw. 5, 6).
94 I 248 () from 25. Juni 1968
Regeste: Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG. Dem Verschulden des Patentinhabers ist ein solches seiner Hilfspersonen gleichzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung). Sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 101 OR, 35 OG, 13 BZP und 32 ff. OR (Erw. 2 a, b). Geltung dieser Vorschriften auch gegenüber dem ausländischen Patentbewerber (Erw. 2 c). Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Hilfsperson (Erw. 3). Verschulden der Hilfsperson. Versehen des Amtes als Mitursache der Säumnis (Erw. 4).
101 II 86 () from 4. Juni 1975
Regeste: Art. 267a Abs. 3 OR; Erstreckung des Mietverhältnisses. 1. Der Richter kann die Klagefristen dieser Bestimmung grundsätzlich weder verlängern noch wiederherstellen, wenn sie versäumt worden sind (Erw. 2). 2. Die Frist für das zweite Erstreckungsbegehren ist auch dann zu beachten, wenn über das erste noch nicht entschieden worden ist (Erw. 3).
108 II 156 () from 4. Juni 1982
Regeste: Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG. Dem Verschulden des Patentbewerbers ist ein solches seines bevollmächtigten Stellvertreters und der von diesem beigezogenen Hilfspersonen in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 OR gleichzusetzen (Erw. 1). Für die in Art. 113 PatG vorgesehene Frist besteht keine Nachfrist (Erw. 2).
110 II 70 () from 2. Mai 1984
Regeste: Rückweisung eines Patentgesuchs. Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Art. 35 Abs. 3 PatV. 1. Kann das Bundesamt für geistiges Eigentum die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der PatV überprüfen? (Frage offengelassen) (E. 1). 2. Die Rückweisung eines Patentgesuchs wegen fehlender und bis zum Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nicht nachgereichter Erfindernennung gemäss Art. 35 Abs. 3 PatV hält sich im Rahmen der dem Bundesrat im PatG delegierten Kompetenzen und ist verfassungsmässig (E. 2).
145 III 91 (4A_415/2018) from 7. Dezember 2018
Regeste: Art. 26, 47, 140f und 140k PatG; ergänzende Schutzzertifikate, Nichtigkeit. Die Aufzählungen der Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 26 und 140k PatG sind abschliessend (E. 2.2). Die Nichteinhaltung der Antragsfrist gemäss Art. 140f PatG bzw. eine vom Institut für Geistiges Eigentum fehlerhaft angeordnete Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 PatG) kann nicht unter einen Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 140k PatG subsumiert werden (E. 2.3). |