Verordnung
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Art. 17 Flächen im Ausland 42
1 Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn:
2 Als angestammte Flächen gelten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von einem in der schweizerischen Grenzzone wohnenden Produzenten bewirtschaftet werden. 3 Bei Abtretung einer angestammten Fläche kann diese durch eine gleich grosse, bisher nicht angestammt gewesene Fläche ersetzt werden, sofern die abgetretene Fläche nicht an einen Produzenten übergeht, der einen Betrieb in der schweizerischen Grenzzone bewirtschaftet. 4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten Flächen im Ausland. 42 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 50 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). 43 SR 631.0 |