Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 21 Streuefläche

Als Streu­e­flä­chen gel­ten ex­ten­siv ge­nutz­te Flä­chen an Nass- und Feucht­stand­orten, die al­le ein bis drei Jah­re ge­schnit­ten wer­den und de­ren Er­trag nur aus­nahms­wei­se als Fut­ter auf dem Be­trieb ver­wen­det wird.

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