Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)


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Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche 34

1 Als land­wirt­schaft­li­che Nutz­flä­che (LN) gilt die ei­nem Be­trieb zu­ge­ord­ne­te, für den Pflan­zen­bau ge­nutz­te Flä­che oh­ne die Söm­me­rungs­flä­che (Art. 24), die dem Be­wirt­schaf­ter oder der Be­wirt­schaf­te­rin ganz­jäh­rig zur Ver­fü­gung steht und die aus­sch­liess­lich vom Be­trieb (Art. 6) aus be­wirt­schaf­tet wird. Da­zu ge­hö­ren:

a.
die Acker­flä­che;
b.
die Dau­er­grün­flä­che;
c.
die Streu­e­flä­che;
d.
die Flä­che mit Dau­er­kul­tu­ren;
e.
die Flä­che mit Kul­tu­ren in ganz­jäh­rig ge­schütz­tem An­bau (Ge­wächs­haus, Hoch­tun­nel, Treib­beet);
f.
die Flä­che mit He­cken, Ufer- und Feld­ge­höl­zen, die nicht zum Wald nach dem Wald­ge­setz vom 4. Ok­to­ber 199135 ge­hört.

2 Nicht zur LN ge­hö­ren:

a.
Streu­e­flä­chen, die in­ner­halb des Söm­me­rungs­ge­bie­tes lie­gen oder die zu Söm­me­rungs- oder Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­ben ge­hö­ren;
b.
Dau­er­grün­flä­chen (Art. 19), die von Söm­me­rungs- oder Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­ben be­wirt­schaf­tet wer­den.

34 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).

35 SR 921.0

BGE

137 II 182 (2C_450/2009) from 10. Februar 2011
Regeste: Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3, 14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art. 2 und 10 WaG. Bei der Beurteilung des Arbeitsaufwandes und auch der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ist auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen (E. 3.1.3); die DZV (SR 910.13) bildet nicht den zu berücksichtigenden Massstab, da deren Vorgaben freiwillig sind (E. 3.2.3). Für die Standardarbeitskraft relevant sind die Nutzfläche und die Nutztiere. Anforderungen an die Nutzflächen stellt Art. 14 GSchG: massgebend ist eine ausgeglichene Düngerbilanz. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in höheren Lagen ein tieferer Grenzwert für Düngergrossvieheinheiten/ha Nutzfläche gilt (E. 3.2.4.2). Nur effektiv zugepachtete Grundstücke können berücksichtigt werden (E. 3.3). Futterzukäufe sind entsprechend dem Produktemodell nicht ausgeschlossen. Korrektiv bildet die ausgeglichene Düngerbilanz (E. 3.5). Ist die Grösse der landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgrund von Waldgrundstücken unklar, ist von Amtes wegen eine Waldfeststellung durchzuführen und das Verfahren des bäuerlichen Bodenrechts mit dem Waldfeststellungsverfahren materiell und formell zu koordinieren (E. 3.7).

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