Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)


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Art. 20 Grünfläche

Als Grün­flä­che gel­ten die Kunst­wie­se (Art. 18 Abs. 3) und die Dau­er­grün­flä­che (Art. 19).

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