Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 25 Gemeinschaftsweiden

Ge­mein­schafts­wei­den sind Flä­chen im Ei­gen­tum von öf­fent­lich-recht­li­chen oder pri­vat-recht­li­chen Kör­per­schaf­ten, die tra­di­tio­nell von ver­schie­de­nen Tier­hal­tern oder Tier­hal­te­rin­nen ge­mein­sam als Wei­de ge­nutzt wer­den und die zu ei­nem Ge­mein­schafts­wei­de­be­trieb (Art. 8) ge­hö­ren.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden