Verordnung
|
Art. 31 Überprüfung von Flächenangaben und Flächenabgrenzungen
1 Der Kanton überprüft anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen. 2 Ist die amtliche Vermessung nicht nachgeführt, so stützt sich der Kanton auf die tatsächliche Nutzung. 3 Fehlt die amtliche Vermessung, so erhebt der Kanton die Flächen. |