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Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Art. 31 Überprüfung von Flächenangaben und Flächenabgrenzungen

1 Der Kan­ton über­prüft an­hand der Da­ten der amt­li­chen Ver­mes­sung die Flä­chen­an­ga­ben und die Ab­gren­zung der Flä­chen.

2 Ist die amt­li­che Ver­mes­sung nicht nach­ge­führt, so stützt sich der Kan­ton auf die tat­säch­li­che Nut­zung.

3 Fehlt die amt­li­che Ver­mes­sung, so er­hebt der Kan­ton die Flä­chen.