Verordnung
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Art. 32 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen und die Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet der Betrieb, der Gemeinschaftsweidebetrieb, der Sömmerungsbetrieb, die Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft oder die Fläche liegt.79 2 Besteht zwischen Betrieben in verschiedenen Kantonen eine Abhängigkeit, so ist für die Prüfung und Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Betriebszentrum des grösseren Betriebes befindet. 3 Schliessen sich Betriebe aus verschiedenen Kantonen zu einer Betriebsgemeinschaft oder einer Betriebszweiggemeinschaft zusammen, so ist für die Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Mitglied befindet, das die Gemeinschaft gegen aussen vertritt.80 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). |
