Loi fédérale sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières

du 24 mars 1995 (Etat le 1er janvier 2016)


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Art. 11 Règles de conduite

1Le né­go­ci­ant a en­vers ses cli­ents:

a.
un devoir d'in­form­a­tion; il les in­forme en par­ticuli­er sur les risques liés à un type de trans­ac­tions don­né;
b.
un devoir de di­li­gence; il as­sure en par­ticuli­er la meil­leure ex­écu­tion pos­sible de leurs or­dres et veille à ce qu'ils puis­sent la re­con­stit­uer;
c.
un devoir de loy­auté; il veille en par­ticuli­er à ce qu'ils ne soi­ent pas lésés en rais­on d'éven­tuels con­flits d'in­térêts.

2Dans l'ac­com­p­lisse­ment de ces devoirs, il sera tenu compte de l'ex­péri­ence des cli­ents et de l'état de leurs con­nais­sances dans les do­maines con­cernés.

BGE

126 II 71 () from 19. November 1999
Regeste: Art. 2 lit. d, Art. 10 Abs. 2 lit. d, Art. 11 Abs. 1 lit. a-c, Art. 35, Art. 36 BEHG (SR 954.1); Art. 3 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1 lit. c, Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 BEHV (SR 954.11); Art. 23bis und 23quinquies BankG (SR 952.0); Auflösung von Gesellschaften, die ohne Bewilligung Effektenhandel betreiben, bzw. Liquidation der Zweigniederlassung eines ohne Bewilligung tätigen ausländischen Effektenhändlers. Vorliegend sind die Kriterien für die Annahme eines Effektenhändlers bzw. der Zweigniederlassung eines ausländischen Händlers im Sinne des BEHG (E. 5a) erfüllt (E. 5b/bb bis 5b/dd). In Bezug auf die Auflösung von Gesellschaften, die ohne Bewilligung Effektenhandel betreiben, weist das BEHG eine echte Lücke auf. Diese ist durch analoge Anwendung der Regeln zu schliessen, welche die Rechtsprechung für Gesellschaften entwickelt hat, die ohne Bewilligung im Bankengeschäft tätig sind. Die Massnahmen gemäss Art. 36 BEHG können daher auch gegen Effektenhändler ergriffen werden, die ohne Bewilligung handeln (E. 6e). Verletzung der Informations- (E. 7a), der Sorgfalts- (E. 7b) und der Treuepflicht (E. 7c) gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a bis c BEHG sowie fehlende Gewährleistung einer einwandfreien Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. d BEHG (E. 7d). Die sofortige Auflösung der beschwerdeführenden Gesellschaften verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht (E. 8).

130 III 345 () from 23. Dezember 2003
Regeste: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Vertrauenshaftung (Art. 2 ZGB). Die Haftung eines Liegenschaftenschätzers aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre selbst nach Auffassung der Befürworter dieser Rechtsfigur nur denkbar, wenn der Verkäufer der Liegenschaft im Einverständnis mit den Käufern einen Schätzungsauftrag in eigenem Namen erteilt und dem Liegenschaftenschätzer die gemeinsame Interessenlage offen gelegt hätte (E. 1). Ein Gutachter kann bereits bei einer mittelbaren Beziehung gegenüber einem vertragsfremden Dritten aus erwecktem Vertrauen haftbar werden. Dabei spielt keine Rolle, ob der Gutachter den Dritten kennt oder zumindest weiss, um wen es sich handelt, denn das Haftungsrisiko richtet sich nach den davon unabhängigen Kriterien des Inhalts der Expertise und deren Verwendungszweck (E. 2). Haftung im vorliegenden Fall verneint (E. 3).

133 III 97 () from 4. Januar 2007
Regeste: Börsengesetzliche Informationspflicht des Effektenhändlers; Konto-/Depot-Beziehung mit einer Bank (Art. 11 BEHG). Art. 11 BEHG als Doppelnorm: Auswirkungen auf das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Effektenhändler oder der Effektenhändlerin und den Kunden (E. 5 und 6). Umstände, bei deren Vorliegen die Bank über die Konto-/Depot-Beziehung hinaus Verpflichtungen als Anlageberaterin eingeht (E. 7).

133 III 221 () from 27. Februar 2007
Regeste: Effektengeschäft an der Schweizer Börse; Kommissionsvertrag; Haftung der Bank. Der Auftrag des Kunden an die Bank, bei der Schweizer Börse warrants zu erwerben, stellt einen Kommissionsvertrag dar (E. 5.1). Ungültigerklärung des Kaufgeschäfts über die warrants durch die Schweizer Börse, die einen Fehler bei der Transaktion (mistrade) festgestellt hat; Bedeutung der Reglemente über den Handel an der Schweizer Börse (E. 5.2). Auswirkungen der Ungültigerklärung eines solchen Erwerbs auf das in der Folge vorgenommene Verkaufsgeschäft über dieselben warrants (E. 6). Doppelte Begründung des angefochtenen Urteils (E. 2); Abweisung der Berufung, da eine der Begründungen, auf die sich das Urteil stützt, dessen Bestätigung erlaubt (E. 7).

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