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Art. 12
b. Accettazione senza riserva 1Quando il contenuto della polizza o delle aggiunte alla stessa non concordi colle convenzioni intervenute, lo stipulante deve chiederne la rettifica entro quattro settimane dal ricevimento della polizza senza di che il tenore di questa si ritiene da lui accettato. 2Questa disposizione dev'essere inserita testualmente in ogni polizza. BGE
112 II 245 () from 2. Mai 1986
Regeste: Personalvorsorge durch Gruppenversicherungsvertrag (Art. 331 Abs. 1 OR); Deckung im Todesfall des Arbeitnehmers. 1. Rechtsbeziehungen zwischen den im vorliegenden Fall an der Personalvorsorge Beteiligten (E. I). 2. Doppelte Deckung: Vorläufige Deckungszusage bis zum Höchstbetrag von Fr. 300'000. - ab Beitritt zur Versicherung, endgültige - höhere - Deckung erst aufgrund einer ärztlichen Untersuchung. Erleidet der Versicherte einen tödlichen Unfall, bevor die ärztliche Untersuchung stattgefunden hat, haben die Begünstigten nur Anspruch auf den Betrag der vorläufigen Deckung (sowie auf die Rückvergütung der Freizügigkeitsleistung und der Prämie) (E. II).
131 III 646 () from 19. August 2005
Regeste: Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme auf die Begünstigung; Klage bei Verletzung des Pflichtteils durch die Begünstigung; Passivlegitimation (Art. 78 und Art. 12 Abs. 1 VVG, Art. 471 Ziff. 1 und Art. 476 ZGB). Der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme untersteht die Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit dem Versicherer, nicht jedoch die frei widerrufliche Begünstigung durch den Versicherungsnehmer (E. 2, 2.1 und 2.2). Eine Verletzung des Pflichtteils der Erben durch die Begünstigung ist mit Herabsetzungsklage geltend zu machen. Die Klage richtet sich in diesem Fall gegen den Begünstigten, nicht gegen den Versicherer (E. 2.3). |