Legge federale sul contratto d'assicurazione

del 2 aprile 1908 (Stato 1° gennaio 2011)


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Art. 14

Si­ni­stro ca­gio­na­to da col­pa

 

1L'as­si­cu­ra­to­re non è re­spon­sa­bi­le quan­do il si­ni­stro sia sta­to ca­gio­na­to in­ten­zio­nal­men­te dal­lo sti­pu­lan­te o dall'aven­te di­rit­to.

2Se il si­ni­stro fu ca­gio­na­to da col­pa gra­ve del­lo sti­pu­lan­te o dall'aven­te di­rit­to, l'as­si­cu­ra­to­re può ri­dur­re la sua pre­sta­zio­ne pro­por­zio­na­ta­men­te al gra­do del­la col­pa.

3Se il si­ni­stro fu ca­gio­na­to in­ten­zio­nal­men­te o per col­pa gra­ve da per­so­na che con­vi­ve con lo sti­pu­lan­te o l'aven­te di­rit­to, o da per­so­na de cui at­ti es­si so­no re­spon­sa­bi­li e se lo sti­pu­lan­te o l'aven­te di­rit­to ha com­mes­so una ne­gli­gen­za gra­ve nel­la sor­ve­glian­za di ta­le per­so­na, sia col pren­der­la al pro­prio ser­vi­zio sia coll'am­met­ter­la pres­so di sè, l'as­si­cu­ra­to­re può ri­dur­re la sua pre­sta­zio­ne pro­por­zio­na­ta­men­te al gra­do del­la col­pa del­lo sti­pu­lan­te o dell'aven­te di­rit­to.

4Se il si­ni­stro è do­vu­to a col­pa lie­ve del­lo sti­pu­lan­te o dell'aven­te di­rit­to, se que­sti si so­no re­si col­pe­vo­li di ne­gli­gen­za lie­ve a' sen­si del lem­ma pre­ce­den­te o se il si­ni­stro fu ca­gio­na­to per col­pa lie­ve di una del­le al­tre per­so­ne qui­vi in­di­ca­te, l'as­si­cu­ra­to­re ri­spon­de per in­te­ro.

BGE

85 IV 224 () from 13. November 1959
Regeste: 1. Art. 221 Abs. 1 StGB. a) Eine Feuersbrunst liegt vor, wenn der Brand vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann (Erw. I/1); b) Der Versicherer des verbrannten Gegenstandes ist nicht Geschädigter (Erw. I/2); c) Der Haupt- oder Alleinaktionär, der eine Sache der Gesellschaft anzündet, schädigt einen anderen (Erw. I/3). 2. Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. a) Unter den Begriff der öffentlichen Verkehrsanstalt fallen auch Privatbetriebe, die öffentlichen Verkehrszwecken dienen (Erw. III/2); b) Das Eigentum an einem Teil der Verkehrsanlage berechtigt nicht zur Störung des Betriebes (Erw. III/3).

87 II 376 () from 26. Oktober 1961
Regeste: Kollektiv-Unfallversicherung. 1. Begriff des Unfalls. Merkmal der "Unfreiwilligkeit des Ereignisses": erforderlich ist, dass die Körperschädigung unfreiwillig, d.h. gegen den Willen des Betroffenen eingetreten sei. 2. a) Die grobe Fahrlässigkeit des verunfallten Versicherten kann dessen Witwe entgegengehalten werden, da nicht diese, sondern der Verunfallte primär Anspruchsberechtigter im Sinne des Art. 14 Abs. 2 VVG ist (Art. 87, 76 VVG). b) c) Grobe Fahrlässigkeit; Höhe des daherigen Abzugs.

92 II 250 () from 15. November 1966
Regeste: Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den versicherten Fahrzeuglenker, der den Unfall grobfahrlässigherbeigeführt hat (Art. 65 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 2 VVG). Begriff der groben Fahrlässigkeit. Fall des Fahrens mit einer in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und der Sichtverhältnisse offenkundig übersetzten Geschwindigkeit. Umfang des Rückgriffs.

99 II 67 () from 1. März 1973
Regeste: Versicherungsvertrag. 1. Unmassgeblichkeit der Antworten des Versicherungsnehmers auf die Fragen in einem fremdsprachigen, der Aufsichtsinstanz nicht zur Genehmigung unterbreiteten Antragsformular? (Erw. 2). 2. Vertragsbestimmung, wonach der Versicherer für Schaden nicht haftet, der daraus entsteht, dass die vom Versicherungsnehmer im Antragsformular beschriebenen Sicherheitsvorkehren ohne Zustimmung des Versicherers aufgehoben oder abgeändert werden (Wegbedingung der Haftung des Versicherers für den Fall der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit im Sinne von Art. 29 VVG). Betrifft die Angabe des versicherten Juweliers über die Mindestzahl der während der Geschäftszeit in den Geschäftsräumen anwesenden Betriebsangehörigen eine Sicherheitsvorkehr im Sinne dieser Vertragsbestimmung? Auslegung dieser Klausel (Erw. 3). 3. Bedeutet die Unterschreitung der vom Versicherungsnehmer angegebenen Mindestzahl der anwesenden Betriebsangehörigen eine wesentliche Gefahrserhöhung? (Art. 28 VVG; Erw. 4). Pflicht derkantonalen Gerichte, das Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden (Erw. 4 Abs. 1). Folgen einer vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Gefahrserhöhung (Erw. 4 lit. a, b): Die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 VVG setzt u.a. eine Anderung mit Bezug auf eine erhebliche Gefahrstatsache voraus. Begriff der Gefahrstatsache; Vermutung der Erheblichkeit (Art. 4 VVG). Die Antwort des Versicherungsnehmers auf die Frage nach der Mindestzahl der Anwesenden betrifft eine als erheblich zu vermutende Gefahrstatsache (Erw. 4 c). Besteht zwischen dieser Antwort und weitern Antworten des Versicherungsnehmers ein Widerspruch, um dessen Behebung der Versicherer sich hätte bemühen sollen? (Erw. 4 d). Nachweis, dass die Angabe des Versicherungsnehmers über die Mindestzahl der Anwesenden den Entschluss des Versicherers, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, nicht beeinflusst hat; Verwerfung der Einrede der Gefahrserhöhung auf Grund dieses Nachweises (Erw. 4 e, f). 4. Kürzung der Versicherungsleistung wegen Mitverschuldens des Versicherungsnehmers bei Beantwortung der Frage nach der Mindestzahl der Anwesenden? (Erw. 5).

107 IV 182 () from 18. November 1981
Regeste: Art. 221, 222 StGB. Schädigung eines andern. Geschädigt im Sinne dieser Bestimmungen ist nicht der Versicherer des Brandobjekts, hingegen der Pfandgläubiger, sofern sein Anspruch als unmittelbare Folge des Feuers gefährdet ist.

115 II 264 () from 17. Juli 1989
Regeste: Versicherungsvertrag und Art. 164 Abs. 1 OR. Frage der Abtretbarkeit des Befreiungsanspruchs des Versicherten. Auslegung einer Versicherungsvertragsbestimmung über den Umfang der Gefahr (Art. 33 VVG). 1. Auch wenn die Haftpflicht noch nicht anerkannt oder durch gerichtliches Urteil festgestellt ist, kann der Befreiungsanspruch des Versicherten gegenüber der Versicherung an den Geschädigten abgetreten werden (E. 3). 2. Auslegung der Vertragsbestimmung, wonach Schäden nicht gedeckt sind, die der Versicherte bei der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verursacht hat (E. 5).

119 II 443 () from 5. August 1993
Regeste: Verantwortlichkeit des Mieters eines Personenwagens; Kaskoversicherung. 1. Einfluss der Ungewöhnlichkeitsregel (E. 1a) und der Lesbarkeit (E. 1b) auf die Gültigkeit von vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Eine Klausel über die Haftung des Mieters in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autovermieters, die erheblich von den üblichen Regeln der Kaskoversicherung abweicht, ist nach Art. 8 lit. a UWG unlauter (E. 1c). 3. Schweres Verschulden im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG (E. 2a); Verantwortlichkeit des Mieters (E. 2b).

120 II 58 () from 13. Januar 1994
Regeste: Regressanspruch der Versicherung nach Art. 72 VVG. Verhältnis zur Leistungskürzung nach Art. 14 VVG. Ist nur einer von zwei Mithaltern eines Motorfahrzeuges Versicherungsnehmer bei der Kaskoversicherung und verursacht der andere Mithalter grobfahrlässig einen Unfall, so kann ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem anderen Mithalter bestehen, der mit Ausrichtung der Versicherungsleistung auf die Versicherung übergeht (E. 3). Der Regressanspruch der Versicherung besteht auch, wenn der den Unfall grobfahrlässig herbeiführende Mithalter das Organ der Versicherungsnehmerin (im vorliegenden Fall einer AG) war. Ist das Verhalten des grobfahrlässig handelnden als Organhandlung der Versicherungsnehmerin zuzurechnen, so kann die Versicherung entweder nach Art. 14 Abs. 3 VVG ihre Leistungen kürzen oder zuerst den ganzen Schaden bezahlen und anschliessend gemäss Art. 72 VVG auf das fehlbare Organ zurückgreifen (E. 4).

125 V 307 () from 21. Mai 1999
Regeste: Art. 38 Abs. 1 UVG: Verschulden des Hinterlassenen. Anspruch des überlebenden Ehegatten auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung verneint im Falle einer Frau, welche des Totschlags (Art. 113 StGB) an ihrem Ehemann schuldig gesprochen worden ist.

128 III 34 () from 5. November 2001
Regeste: Unfallversicherung; Kürzung oder Verweigerung der Leistung im Todesfall. Leistungen aus Summen- wie Schadensversicherung können wegen Obliegenheitsverletzung gekürzt oder verweigert werden (E. 3). Grobe Verletzung der vertraglichen Pflicht zur ärztlichen Behandlung; Höhe der daherigen Kürzung (E. 5c).

130 III 321 () from 29. Januar 2004
Regeste: Art. 8 ZGB und Art. 39 VVG; Eintritt des Versicherungsfalls; Beweis. Beweislast, Beweismass und Gegenbeweis im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (Präzisierung der Rechtsprechung).

135 III 410 (4A_9/2009) from 7. April 2009
Regeste: Art. 33 VVG, Art. 18 OR; Berufshaftpflichtversicherungsvertrag (Anwalt); Vertragsauslegung; herkömmliche Tätigkeit des Anwalts. Die herkömmliche Tätigkeit des Anwalts ist durch juristische Beratung geprägt, durch die Verfassung von juristischen Urkunden wie auch durch Unterstützung oder Vertretung von Personen vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde (E. 3.3). Wer als geschäftsführendes Organ von Offshore-Gesellschaften Bankkonten eröffnet und Formulare unterzeichnet, handelt als Verwalter, nicht als Anwalt (E. 3.4).

142 III 671 (4A_10/2016) from 8. September 2016
Regeste: a Art. 20 Abs. 3 VVG; Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht. Ist der Schuldner mit der Zahlung der Prämie in Verzug, ruht die Leistungspflicht des Versicherers; es besteht keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse, die während der Zeitdauer des Verzugs eintreten (E. 2.3).

143 V 285 (8C_555/2016) from 13. Juni 2017
Regeste: Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4).

 

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