Legge federale sul contratto d'assicurazione

del 2 aprile 1908 (Stato 1° gennaio 2011)


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Art. 2

Pro­po­ste spe­cia­li

 

1Si ri­tie­ne ac­cet­ta­ta la pro­po­sta di pro­lun­ga­re o di mo­di­fi­ca­re un con­trat­to o di ri­met­te­re in vi­go­re un con­trat­to so­spe­so, quan­do l'as­si­cu­ra­to­re non l'ab­bia re­spin­ta en­tro quat­tor­di­ci gior­ni dal ri­ce­vi­men­to.

2Ove una vi­si­ta me­di­ca sia ri­chie­sta dal­le con­di­zio­ni ge­ne­ra­li d'as­si­cu­ra­zio­ne, la pro­po­sta si ri­tie­ne ac­cet­ta­ta se l'as­si­cu­ra­to­re non l'ha re­spin­ta en­tro quat­tro set­ti­ma­ne dal ri­ce­vi­men­to.

3Que­ste di­spo­si­zio­ni non si ap­pli­ca­no al­la pro­po­sta di au­men­ta­re la som­ma as­si­cu­ra­ta.

BGE

112 II 245 () from 2. Mai 1986
Regeste: Personalvorsorge durch Gruppenversicherungsvertrag (Art. 331 Abs. 1 OR); Deckung im Todesfall des Arbeitnehmers. 1. Rechtsbeziehungen zwischen den im vorliegenden Fall an der Personalvorsorge Beteiligten (E. I). 2. Doppelte Deckung: Vorläufige Deckungszusage bis zum Höchstbetrag von Fr. 300'000. - ab Beitritt zur Versicherung, endgültige - höhere - Deckung erst aufgrund einer ärztlichen Untersuchung. Erleidet der Versicherte einen tödlichen Unfall, bevor die ärztliche Untersuchung stattgefunden hat, haben die Begünstigten nur Anspruch auf den Betrag der vorläufigen Deckung (sowie auf die Rückvergütung der Freizügigkeitsleistung und der Prämie) (E. II).

115 IA 12 () from 11. Januar 1989
Regeste: Art. 4 BV, Willkür. Wendet eine kantonale Behörde in Ermangelung einer ausdrücklichen kantonalen Regelung die Praxis des Bundesgerichts zum Fristbeginn bei eingeschriebenen Briefpostsendungen als kantonales Recht an, so ist das Ergebnis im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur auf Willkür hin zu prüfen (E. 3a). Art. 4 BV, Recht auf Vertrauensschutz - Rechtsmittelfrist. Stellt eine Behörde ihren Entscheid, der eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthält, noch innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist, welche durch einen ersten erfolglosen Zustellungsversuch ausgelöst worden ist, zu, so kann sich aufgrund des verfassungsmässigen Rechts auf Vertrauensschutz die Rechtsmittelfrist verlängern, sofern alle notwendigen Bedingungen dazu erfüllt sind (E. 4).

120 II 133 () from 7. April 1994
Regeste: Umwandlung einer Vollkaskoversicherung in eine Teilkaskoversicherung: Abschluss eines neuen (Art. 1 VVG) oder Änderung eines bestehenden Vertrages (Art. 2 VVG)? Das Ersetzen einer Vollkaskoversicherung durch eine Teilkaskoversicherung ist als Änderung eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu behandeln. Antwortet der Versicherer nicht innert den vom Gesetz vorgesehenen 14 Tagen seit Erhalt des Änderungsvorschlages, so gilt die Änderung als angenommen (E. 3 und 4).

126 III 82 () from 28. Januar 2000
Regeste: Fall, wo der Versicherer als Antragsteller auftritt: Anwendung der Regeln über die Mängel des Vertragsabschlusses (Art. 23 ff. OR) oder über die Anzeigepflichtverletzung (Art. 4 ff. VVG)? Geht der Antrag vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer aus, beurteilt sich der Abschluss des Vertrages allein nach den Bestimmungen des OR; der Vertrag ist nichtsdestoweniger den Art. 4 ff. VVG unterstellt (E. 3).

131 V 431 () from 24. Oktober 2005
Regeste: Art. 92 Abs. 5 und 7 UVG; Art. 113 Abs. 3 UVV: Änderung des Prämienzuschlags für die Verwaltungskosten. Das UVG verleiht einem die obligatorische Unfallversicherung durchführenden Privatversicherer keine Berechtigung, eine vertragliche Klausel über den Prämienzuschlag für die Verwaltungskosten einseitig abzuändern. Insbesondere beinhaltet die Ermächtigung zu Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung eines Betriebes zu diesen Tarifen durch eine bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres zu erfolgende Mitteilung (Art. 92 Abs. 5 und 7 UVG; Art. 113 Abs. 3 UVV) nicht auch diejenige zur Abänderung des Zuschlages für die Verwaltungskosten. (Erw. 6-8)

132 III 264 () from 23. Januar 2006
Regeste: Vertragsänderung und Neuabschluss beim Versicherungsvertrag. Das Ausfüllen einer neuen Gesundheitsdeklaration deutet auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages (E. 2).

 

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