Legge federale sul contratto d'assicurazione

del 2 aprile 1908 (Stato 1° gennaio 2011)


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Art. 28

Ag­gra­va­men­to del ri­schio ad ope­ra del­lo sti­pu­lan­te

 

1Se nel cor­so dell'as­si­cu­ra­zio­ne lo sti­pu­lan­te ha ca­gio­na­to un ag­gra­va­men­to es­sen­zia­le del ri­schio, l'as­si­cu­ra­to­re non è vin­co­la­to per l'av­ve­ni­re al con­trat­to.

2L'ag­gra­va­men­to del ri­schio è es­sen­zia­le quan­do de­ri­vi dal­la mo­di­fi­ca­zio­ne di un fat­to ri­le­van­te per l'ap­prez­za­men­to del ri­schio (art. 4) e del qua­le le par­ti ab­bia­no de­ter­mi­na­to l'esten­sio­ne al­la con­clu­sio­ne del con­trat­to.

3Il con­trat­to può di­spor­re se, in che mi­su­ra ed en­tro qua­li ter­mi­ni lo sti­pu­lan­te deb­ba da­re av­vi­so di ta­li ag­gra­va­men­ti del ri­schio all'as­si­cu­ra­to­re.

BGE

99 II 67 () from 1. März 1973
Regeste: Versicherungsvertrag. 1. Unmassgeblichkeit der Antworten des Versicherungsnehmers auf die Fragen in einem fremdsprachigen, der Aufsichtsinstanz nicht zur Genehmigung unterbreiteten Antragsformular? (Erw. 2). 2. Vertragsbestimmung, wonach der Versicherer für Schaden nicht haftet, der daraus entsteht, dass die vom Versicherungsnehmer im Antragsformular beschriebenen Sicherheitsvorkehren ohne Zustimmung des Versicherers aufgehoben oder abgeändert werden (Wegbedingung der Haftung des Versicherers für den Fall der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit im Sinne von Art. 29 VVG). Betrifft die Angabe des versicherten Juweliers über die Mindestzahl der während der Geschäftszeit in den Geschäftsräumen anwesenden Betriebsangehörigen eine Sicherheitsvorkehr im Sinne dieser Vertragsbestimmung? Auslegung dieser Klausel (Erw. 3). 3. Bedeutet die Unterschreitung der vom Versicherungsnehmer angegebenen Mindestzahl der anwesenden Betriebsangehörigen eine wesentliche Gefahrserhöhung? (Art. 28 VVG; Erw. 4). Pflicht derkantonalen Gerichte, das Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden (Erw. 4 Abs. 1). Folgen einer vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Gefahrserhöhung (Erw. 4 lit. a, b): Die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 VVG setzt u.a. eine Anderung mit Bezug auf eine erhebliche Gefahrstatsache voraus. Begriff der Gefahrstatsache; Vermutung der Erheblichkeit (Art. 4 VVG). Die Antwort des Versicherungsnehmers auf die Frage nach der Mindestzahl der Anwesenden betrifft eine als erheblich zu vermutende Gefahrstatsache (Erw. 4 c). Besteht zwischen dieser Antwort und weitern Antworten des Versicherungsnehmers ein Widerspruch, um dessen Behebung der Versicherer sich hätte bemühen sollen? (Erw. 4 d). Nachweis, dass die Angabe des Versicherungsnehmers über die Mindestzahl der Anwesenden den Entschluss des Versicherers, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, nicht beeinflusst hat; Verwerfung der Einrede der Gefahrserhöhung auf Grund dieses Nachweises (Erw. 4 e, f). 4. Kürzung der Versicherungsleistung wegen Mitverschuldens des Versicherungsnehmers bei Beantwortung der Frage nach der Mindestzahl der Anwesenden? (Erw. 5).

116 II 338 () from 7. Juni 1990
Regeste: Versicherungsvertrag gegen Unfallrisiken. Versicherer, der die Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer und eine wesentliche Gefahrserhöhung anruft. 1. Zusammenfassung der Rechtsprechung betreffend die Verletzung der Anzeigepflicht (E. 1). 2. Im vorliegenden Fall genügte die Stellungnahme des behandelnden Arztes anlässlich der Einvernahme vor Gericht, damit der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhielt: es war keineswegs nötig, die Würdigung der Zeugenaussage im Urteil abzuwarten (E. 2a). 3. Begriff und Tragweite einer wesentlichen Gefahrserhöhung (E. 3). 4. Versicherungsnehmer, Opfer eines Herzleidens, der nach einer Diagnose-Untersuchung stirbt. Die vorbestehende Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten, mag diese seit einigen Monaten eine Gefahrserhöhung gewesen sein, bildete nicht den Grund für den Hinschied; Ursache war vielmehr ein Operationsunfall, d.h. die Perforierung einer Herzkammer durch eine Sonde im Verlaufe der Untersuchung (E. 4).

122 III 118 () from 7. März 1996
Regeste: Art. 6 VVG; Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines Versicherungsvertrags. Das Antragsformular kann Bestandteil des Versicherungsvertrags werden (E. 2b). Wird in diesem Formular auf die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Vertragsschluss hingewiesen und enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine Klausel, welche die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht von während des laufenden Vertrages veränderten Gefahrstatsachen mit Art. 6 VVG vergleichbar regelt, kann nur eine klar verfasste Vertragsbestimmung die Folgen der Verletzung der anfänglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer nachträglich mildern (E. 2c/aa). Äussert sich eine Norm der AVB zur Verletzung der Anzeigepflicht, ist anhand ihres Inhalts und ihrer systematischen Stellung im Regelwerk zu prüfen, ob damit die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Abschluss des Vertrages oder danach geregelt wurde (E. 2c). Bundesrecht ist verletzt, wenn für die Auslegung von AVB direkt die auf Zweifelsfälle zugeschnittene Unklarheitsregel herangezogen wird (E. 2d).

 

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