Legge federale sul contratto d'assicurazione

del 2 aprile 1908 (Stato 1° gennaio 2011)


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Art. 8

Va­li­di­tà del con­trat­to no­no­stan­te la re­ti­cen­za

 

No­no­stan­te la re­ti­cen­za (art. 6) l'as­si­cu­ra­to­re non può re­ce­de­re dal con­trat­to:

1.
se il fat­to ta­ciu­to o ine­sat­ta­men­te di­chia­ra­to ha ces­sa­to d'esi­ste­re pri­ma che sia ac­ca­du­to il si­ni­stro;
2.
se la re­ti­cen­za fu pro­vo­ca­ta dall'as­si­cu­ra­to­re;
3.
se l'as­si­cu­ra­to­re co­no­sce­va o do­ve­va co­no­sce­re il fat­to ta­ciu­to;
4.
se l'as­si­cu­ra­to­re co­no­sce­va o do­ve­va co­no­sce­re esat­ta­men­te il fat­to ine­sat­ta­men­te di­chia­ra­to;
5.
se l'as­si­cu­ra­to­re ha ri­nun­cia­to al di­rit­to di re­ce­de­re dal con­trat­to;
6.
se chi è te­nu­to a fa­re la di­chia­ra­zio­ne non ri­spon­de ad una que­stio­ne a lui po­sta e l'as­si­cu­ra­to­re ha con­chiu­so ciò non­di­me­no il con­trat­to. Que­sta di­spo­si­zio­ne non si ap­pli­ca al ca­so in cui, giu­sta le al­tre co­mu­ni­ca­zio­ni dell'ob­bli­ga­to al­la di­chia­ra­zio­ne, la que­stio­ne deb­ba es­se­re con­si­de­ra­ta co­me se aves­se ri­ce­vu­to una ri­spo­sta in un de­ter­mi­na­to sen­so e ta­le ri­spo­sta ap­pa­ri­sca co­me una re­ti­cen­za so­pra un fat­to ri­le­van­te che l'ob­bli­ga­to al­la di­chia­ra­zio­ne co­no­sce­va o do­ve­va co­no­sce­re.

BGE

96 II 204 () from 26. Februar 1970
Regeste: Anzeigepflicht beim Abschluss eines Versicherungsvertrags (Art. 4 VVG). Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung dieser Pflicht (Art. 6 VVG). Ausschluss des Rücktrittsrechts wegen Kenntnis der verschwiegenen Tatsache oder wegen Veranlassung der unrichtigen Angabe durch den Versicherer (Art. 8 Ziff. 2-4 VVG). 1. Die Frage eines Lebensversicherers nach Erkrankungen an Bronchitis betrifft eine erhebliche Gefahrstatsache (Erw. 3). Verantwortlichkeit des Antragstellers für die Antworten auf die Fragen des Versicherers, die der Versicherungsagent in den vom Antragsteller unterzeichneten Versicherungsantrag eingetragen hat (Erw. 3, 5). 2. Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob der Antragsteller seine Anzeigepflicht erfüllt oder verletzt habe (Erw. 4, 5, 7). 3. Der Versicherer muss sich das Wissen eines Abschlussagenten, nicht aber das Wissen eines blossen Vermittlungsagenten über Gefahrstatsachen anrechnen lassen (Erw. 6). Pflicht des Vermittlungsagenten, den Antragsteller bei der Ausfüllung des Fragebogens des Versicherers über Punkte, die dem Antragsteller unklar sind, zu belehren; Verantwortlichkeit des Versicherers für diese Belehrungen (Erw. 6, 8).

109 II 60 () from 27. Januar 1983
Regeste: Versicherungsvertrag: Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung. Ob die Anzeigepflicht verletzt ist und deshalb ein Rücktrittsrecht des Versicherers nach Art. 6 VVG besteht, beurteilt sich unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Versicherungsnehmers.

111 II 388 () from 7. November 1985
Regeste: Art. 8 Ziff. 3 und 4 VVG; Aufrechterhaltung eines Versicherungsvertrags trotz Verletzung der Anzeigepflicht. 1. Die Berufung ist zulässig gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 OG, der die Verletzung der Anzeigepflicht zum Gegenstand hat (E. 2). 2. Bei Beurteilung der Frage, ob der Versicherer vom Vertrag nicht zurücktreten könne, weil er die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss oder weil er die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss, ist von objektiven Kriterien auszugehen und den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen. Von einem Versicherer, der einem "Zentralen Informationssystem" der Versicherungsgesellschaften angeschlossen ist, wird angenommen, dass er durch dieses von der verschwiegenen oder unrichtig angezeigten Tatsache in Kenntnis gesetzt worden ist (E. 3c, bb). Indessen kann eine Versicherungsgesellschaft nicht verpflichtet werden, sich einer Informationszentrale anzuschliessen (E. 3c, cc).

116 IA 325 () from 31. Mai 1990
Regeste: Art. 4 BV; rechtliches Gehör, Anspruch auf die Erstellung von Kopien. Grundsätzlicher Anspruch auf die Herstellung von Kopien in einem gewissen Umfang bejaht.

116 II 345 () from 8. März 1990
Regeste: Ausschlussklausel in einem Versicherungsvertrag (Art. 33 VVG). 1. Kriterien zur Auslegung einer Ausschlussklausel (E. 2). 2. Eine Klausel, die vom (versicherten) Risiko des Erdrutsches allen schlechten Baugrund ausschliesst, der rutschen oder von einem Erdrutsch betroffen sein könnte, erfüllt das Erfordernis der bestimmten, unzweideutigen Fassung im Sinne von Art. 33 VVG nicht (E. 3). 3. Die Versicherungsgesellschaft, welche die für die Einschätzung des Risikos massgeblichen Elemente nicht prüft, verletzt nicht den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie sich in der Folge auf die in der Police enthaltene Ausschlussklausel beruft (E. 4).

138 III 416 (9C_680/2011) from 11. Mai 2012
Regeste: Art. 6 VVG (in der seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden Fassung); Vertrag der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), Verletzung der Anzeigepflicht und Kündigung. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der verschwiegenen oder unrichtig mitgeteilten Gefahrstatsache und dem eingetretenen Schaden wirkt sich nur auf die Leistungspflicht des Versicherers nach Anzeigepflichtverletzung (Art. 6 Abs. 3 VVG) aus, aber nicht auch auf die in Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG geregelte Gültigkeit der Vertragskündigung als solcher (E. 6).

 

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