Loi fédérale
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Art. 1 But
La présente loi a pour but d’empêcher les conséquences nuisibles d’ordre économique ou social imputables aux cartels et aux autres restrictions à la concurrence et de promouvoir ainsi la concurrence dans l’intérêt d’une économie de marché fondée sur un régime libéral. BGE
148 II 182 (2C_148/2018) from 8. Dezember 2021
Regeste: Art. 1, 2 und 5 VStrR; Art. 25 und 26 StGB; Art. 2, 4 Abs. 1, Art. 5, 30 Abs. 1, Art. 49a Abs. 1, Art. 50, 54 f., 57 KG. Hinweis auf die in der Hauptsache ergangenen Entscheide (publizierter Entscheid: BGE 147 II 72). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob bei diesen Entscheiden die Beschwerdegegnerinnen als Gehilfinnen mitgewirkt haben und sie dafür sanktioniert werden können (E. 2). Das KG kennt das Wort "Gehilfe" bzw. "Gehilfenschaft" nicht. Zwei Konstellationen sind im vorliegenden Fall denkbar: erstens über den Hinweis im KG auf das VStrR, wenn einem vorgängig erlassenen Entscheid zuwider gehandelt wurde; zweitens, wenn sich ein Unternehmen an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 4 KG beteiligt hat (E. 3.3). Subsumtion (E. 3.4).
148 II 475 (2C_782/2021) from 14. September 2022
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 KG; Unterlassungsanordnung als Massnahme; Gesetz- und Verhältnismässigkeit der Anordnung. Allgemeines zum Zweck des Kartellgesetzes und zu Art. 30 Abs. 1 KG (E. 3). Die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 KG beschränkt sich bei direkt sanktionierbaren Tatbeständen nicht auf die Fälle, in denen eine Wettbewerbsbeschränkung im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht und beseitigt werden muss. Die Norm lässt auch Massnahmen zu, die präventiv ausgesprochen werden, jedenfalls solange diese darauf abzielen, die Wiederholung der festgestellten Wettbewerbsbeschränkung zu verhindern (E. 4). Die gestützt auf Art. 30 Abs. 1 KG von der WEKO verfügte Unterlassungsanordnung erweist sich im Lichte der bestehenden Wiederholungsgefahr in sachlicher, räumlicher, persönlicher sowie in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig (E. 5).
148 III 77 (4A_229/2021) from 18. Januar 2022
Regeste: Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 ff. KG; Beweis des Inhalts einer Wettbewerbsabrede im Rahmen einer Klage auf Abschluss eines Vertrages. Unzulässig sind nur Verhaltensweisen, die Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 und 7 KG bewirken. Die Person, die sich als Geschädigte einer solchen unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung sieht, kann auf Abschluss eines Vertrages klagen. Sie muss die Existenz einer Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nachweisen und diese muss unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG sein. Keine Abrede zwischen einer Muttergesellschaft und ihren 100 %-igen Tochtergesellschaften und vorliegend fehlender Nachweis einer Abrede zwischen dieser Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften einerseits und zugelassenen Drittanbietern von Autoersatzteilen andererseits (E. 3). |