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Art. 3 Méthodes déloyales de publicité et de vente et autres comportements illicites
1 Agit de façon déloyale celui qui, notamment:
2 L’al. 1, let. s, ne s’applique pas à la téléphonie vocale et aux contrats conclus uniquement par l’échange de courriers électroniques ou de moyens de communication analogues.18 4Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 24 mars 1995, en vigueur depuis le 1er nov. 1995 (RO 1995 4086; FF 1994 III 449). 5 Nouvelle teneur selon l’annexe 2 ch. II 2 de la LF du 23 mars 2001 sur le crédit à la consommation, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3846; FF 1999 III 2879). 6 Nouvelle teneur selon l’annexe 2 ch. II 2 de la LF du 23 mars 2001 sur le crédit à la consommation, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3846; FF 1999 III 2879). 7 Nouvelle teneur selon le ch. II de la LF du 13 déc. 2013 (Abrogation des dispositions sur la vente avec paiements préalables), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014869; FF 2013 41395221). 8 Introduite par l’annexe 2 ch. II 2 de la LF du 23 mars 2001 sur le crédit à la consommation, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3846; FF 1999 III 2879). 9 Introduite par l’annexe ch. 1 de la loi du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1er avr. 2007 (RO 2007 921; FF 2003 7245). 10 Introduite par le ch. I de la LF du 17 juin 2011, en vigueur depuis le 1er avr. 2012 (RO 2011 4909; FF 2009 5539). 11 Introduite par le ch. I de la LF du 17 juin 2011, en vigueur depuis le 1er avr. 2012 (RO 2011 4909; FF 2009 5539). 12 Introduite par le ch. I de la LF du 17 juin 2011, en vigueur depuis le 1er avr. 2012 (RO 2011 4909; FF 2009 5539). 13 Introduite par le ch. I de la LF du 17 juin 2011, en vigueur depuis le 1er avr. 2012 (RO 2011 4909; FF 2009 5539). 14 Introduite par le ch. I de la LF du 17 juin 2011, en vigueur depuis le 1er avr. 2012 (RO 2011 4909; FF 2009 5539). 15 Introduite par le ch. I de la LF du 17 juin 2011 (RO 2011 4909; FF 2009 5539). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la L du 22 mars 2019, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 6159; FF 2017 6185). 16 Introduite par l’annexe ch. 2 de la L du 22 mars 2019, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 6159; FF 2017 6185). 17 Introduite par l’annexe ch. 2 de la L du 22 mars 2019, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 6159; FF 2017 6185). 18 Introduit par le ch. I de la LF du 17 juin 2011, en vigueur depuis le 1er avr. 2012 (RO 2011 4909; FF 2009 5539). BGE
92 II 257 () from 15. November 1966
Regeste: Marken-, Wettbewerbs- und Namenrecht. Im Ausland erfolgte Anbringung eines mit schweizerischen Marken verwechselbaren Zeichens auf einem Werbemuster, das als Beilage einer Zeitschrift in der Schweiz verbreitet wird. Markenrechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts (Erw. II). Verwechselbarkeit (Erw. II/1). Markenmässiger Gebrauch, Art. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. II/2). Nachahmung, Art. 24 lit. a MSchG (Erw. II/3). Feilhalten, Inverkehrbringen, Art. 24 lit. c MSchG (Erw. II/4). Wettbewerbsrechtliche Beurteilung (Erw. III). Verhältnis des Marken- zum Wettbewerbsrecht (Erw. III/1). Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts (Erw. III/2). Verstoss gegen Treu und Glauben wegen Täuschungsgefahr in bezug auf die Herkunft des mit dem Werbemuster angepriesenen Erzeugnisses, Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG (Erw. III/3, 4). Ansprüche aus diesem Sachverhalt (Erw. III/5-9). Namenrecht, Art. 28, 29 Abs. 2 ZGB (Erw. IV).
103 II 294 () from 27. September 1977
Regeste: Art. 6 Abs. 1 KG; Klagerecht des Verbandes. 1. Aus eigenem Recht kann ein Verband klagen, wenn er selber durch eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung geschädigt oder gefährdet wird (E. 1). 2. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann er ferner im eigenen Namen, aber im Interesse seiner betroffenen Mitglieder klagen, wenn er gemäss den Statuten entsprechende Interessen der Mitglieder zu wahren hat und diese selber zur Klage berechtigt sind (E. 2 - 4). 3. Diese Voraussetzungen eines Verbandsklagerechtes im Interesse von Mitgliedern sind hier erfüllt (E. 5).
116 II 365 () from 12. Juli 1990
Regeste: Unlauterer Wettbewerb; Nachahmung einer Produkteausstattung (Art. 2, 3 lit. d UWG). 1. Rechtsschutzinteresse am Unterlassungsanspruch (E. 2). 2. Verwechselbarkeit im Sinne von Art. 3 lit. d UWG; massgebend ist der Gesamteindruck (E. 3a, E. 4a). 3. Wann fallen unlautere Wettbewerbshandlungen unter die Generalklausel gemäss Art. 2 UWG? (E. 3b). 4. Verwechslungsgefahr zwischen Kosmetikprodukten bei ähnlicher Produkteausstattung?
116 II 463 () from 5. Juli 1990
Regeste: Markenrecht (Art. 9, Art. 24 MSchG); Persönlichkeits- und Namensschutz (Art. 29 ZGB); unlauterer Wettbewerb (Art. 3 lit. d UWG). 1. Voraussetzungen, unter denen der Markengebrauch durch den Lizenznehmer als Gebrauch durch den Lizenzgeber gilt (E. 2b/aa). 2. Keine Hinterlegungsberechtigung für markenrechtlich irrelevante Hilfswaren, welche lediglich als Werbeträger dienen. Jedoch ist es zulässig, die berühmte Marke für weitere Waren zu verwenden, sofern der Markeninhaber echten markenmässigen Gebrauch beabsichtigt (E. 2c). 3. Markenrechtsverletzung gemäss Art. 24 lit. a MSchG (E. 2d). 4. Wann stellt die Übernahme des Namens "Coca-Cola" eine unbefugte Namensanmassung im Sinne von Art. 29 ZGB dar? (E. 3). 5. Der Begriff der Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 lit. d UWG entspricht jenem des Kennzeichnungs- und Namensrechts (E. 4).
116 II 471 () from 15. Oktober 1990
Regeste: Unlauterer Wettbewerb durch Nachahmung fremder Erzeugnisse. - Soweit nicht patent-, urheber- oder modellrechtliche Schutzansprüche entgegenstehen, ist die Nachahmung fremder Erzeugnisse grundsätzlich erlaubt. Ein Wettbewerbsverstoss liegt nur vor, wenn der Verbraucher vermeidbarerweise über den Hersteller eines nachgemachten Produktes irregeführt wird oder wenn der Nachahmer in schmarotzerischer Manier den guten Ruf der Erzeugnisse eines Mitbewerbers ausbeutet (E. 3a/aa). - Anwendung dieser Grundsätze auf das Ersatzteilgeschäft (E. 3a/bb), insbesondere in der Automobilbranche (E. 3b und c).
117 II 199 () from 11. März 1991
Regeste: Begründung einer Berufung (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Hat die kantonale Instanz eine Klage, die auf mehrere Rechtsgründe abgestützt worden war, unter allen abgewiesen, so überprüft das Bundesgericht nur noch diejenigen, die als bundesrechtswidrig ausgegeben werden (E. 1). Unlauterer Wettbewerb; Verwechslungsgefahr (Art. 3 lit. d UWG). - Die Verwendung einer gemeinfreien Bezeichnung steht grundsätzlich jedem Wettbewerbsteilnehmer offen (E. 2a/bb), es sei denn, sie habe durch ausschliesslichen langen Gebrauch oder wegen ihrer originellen Kombination Individualisierungskraft erlangt (E. 2b). - Der Begriff der Leistung nach Art. 3 UWG ist nicht gleichbedeutend mit demjenigen in Art. 5 UWG (E. 2a/ee).
117 IV 193 () from 18. März 1991
Regeste: Art. 1, Art. 2, Art. 3 lit. a und Art. 23 UWG. Unlauterer Wettbewerb durch Berichterstattung in den Medien. Die Anwendung des neuen UWG setzt nicht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten voraus. Auch ein Journalist kann daher durch eigene oder Wiedergabe fremder Äusserungen in den Medien über Unternehmungen und ihre Waren etc. gewisse Straftatbestände des UWG erfüllen (E. 1). Die Verurteilung gemäss Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG setzt voraus, dass der Täter die Waren eines Unternehmens etc. durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt und durch dieses Verhalten in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst und dabei (eventual)vorsätzlich handelt (E. 2).
117 IV 324 () from 5. August 1991
Regeste: Unlauterer Wettbewerb durch Verwendung eines unzutreffenden Titels (Art. 3 lit. c UWG, Art. 13 lit. c aUWG) respektive durch irreführende Angaben (Art. 3 lit. b UWG, Art. 13 lit. b aUWG). Abgrenzung dieser beiden Tatbestandsvarianten. Ein akademischer Titel ist unzutreffend, wenn der Träger ihn nicht, nicht rechtmässig oder von einer Scheinuniversität erworben hat (E. 2a). Die Angabe des Titels "Dr. h.c." in der Firma eines Unternehmens bzw. im wirtschaftlichen Wettbewerb ist irreführend, wenn dadurch beim Durchschnittspublikum der falsche Eindruck erweckt wird, dass zwischen dem Erwerb des Titels und dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens ein Zusammenhang bestehe (E. 2b).
120 II 144 () from 7. April 1994
Regeste: Markenschutz: Klagerecht; Gemeingut bildende Marke; notorisch bekannte ausländische Marke. Legitimation zur Feststellungsklage im Sinne von Art. 52 MSchG (E. 2a). Das neue Markenrecht erlaubt dem Markeninhaber, gegen jede Verwendung seiner Marke als Kennzeichen im Geschäftsverkehr vorzugehen, einschliesslich der Verwendung als Firma (E. 2b). Die Marke "Yeni Raki" gehört, wenn sie zur Bezeichnung eines orientalischen Branntweins - des Raki - dient, zum Gemeingut (E. 3). Voraussetzungen, unter welchen der Schutz notorisch bekannter ausländischer Marken gemäss Art. 6bis PVUe Anwendung findet (E. 4).
120 IV 32 () from 23. Februar 1994
Regeste: Art. 2, 3 lit. a, Art. 23 UWG. Medienberichterstattung über die Tätigkeit eines Anwalts. Anwälte stehen untereinander und zu ihren Klienten in einem Verhältnis, das durch herabsetzende Äusserungen beeinflusst werden kann. Äusserungen in einem Zeitungsartikel über das Verhalten des Sekretärs einer Stiftung, die nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers auch auf die anwaltliche Tätigkeit des Stiftungssekretärs Bezug nehmen, können daher grundsätzlich tatbestandsmässig sein (E. 3 u. 4).
120 IV 287 () from 18. Oktober 1994
Regeste: Art. 3 lit. l und Art. 23 UWG; öffentliche Auskündigungen über Kleinkredite. Begriff der öffentlichen Auskündigung im Sinne von Art. 3 lit. l UWG (E. 2a u. d). Art. 3 lit. l UWG will nach seinem Sinn und Zweck den Konsumenten vor den Verlockungen des Kleinkredits schützen; er betrifft somit die Werbung, die dem Kunden die Vorteile des Kleinkredits anpreist, ohne ihn über die damit verbundenen Kosten zu informieren (E. 2e-g).
122 III 219 () from 4. Juni 1996
Regeste: Art. 42 Abs. 2 OR. Richterliche Schadensschätzung. Voraussetzungen und Tragweite der Beweiserleichterung nach Art. 42 Abs. 2 OR (E. 3a). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3b und c). Anwendung der sich aus Art. 42 Abs. 2 OR ergebenden Grundsätze auf die Haftung von Presseunternehmen aus unlauterer Wirtschaftsberichterstattung (E. 4).
122 III 369 () from 24. September 1996
Regeste: Art. 951 Abs. 2 OR. Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften. Geringer Schutzumfang von Firmen, die dem Gemeingut angenähert sind und keine erhöhte Verkehrsgeltung geniessen (E. 1 und 2a). Gegenüber einer älteren Firma, die gleiche Sachbezeichnungen wie die jüngere aufweist, können bereits verhältnismässig kennzeichnungsschwache Zusätze genügend Abstand schaffen (E. 1 und 2b).
122 III 469 () from 23. Oktober 1996
Regeste: Parallelimporte am Rande eines selektiven Vertriebssystems - Markenrecht - unlauterer Wettbewerb. Art. 13 Abs. 2 MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG erlaubt dem Inhaber einer in der Schweiz geschützten Marke nicht, sich dem Parallelimport und dem Verkauf von Waren in der Schweiz zu widersetzen, die im Ausland rechtmässig mit der gleichen Marke versehen worden und genau gleich wie jene Waren beschaffen sind, die von den zum Vertriebssystem gehörenden Detaillisten angeboten werden (E. 3-5). Die Ausnützung einer Vertragsverletzung durch einen Dritten ist nur dann unlauter im Sinne von Art. 2 UWG, wenn besondere Umstände vorliegen, welche dies als gegen Treu und Glauben verstossend erscheinen lassen (Bestätigung der Rechtsprechung zum aUWG). Solche Umstände können in der negativen Beeinflussung des Wettbewerbs liegen, welche das Verhalten des Dritten mit sich bringt, was aber für den Fall des Parallelimportes von Parfümeriewaren nicht zutrifft (E. 6-10).
123 III 354 () from 8. Juli 1997
Regeste: Art. 3 lit. a UWG und Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG. Unlauterer Wettbewerb durch Presseäusserungen. Voraussetzungen des Anspruchs auf Feststellung der Widerrechtlichkeit bei unlauterem Wettbewerb durch Presseäusserungen (E. 1). Wann sind Presseäusserungen, in denen Behauptungen Dritter vereinfachend wiedergegeben werden, unlauter (E. 2)?
123 IV 211 () from 7. November 1997
Regeste: Art. 2 UWG, Art. 3 lit. a UWG und Art. 23 UWG; wettbewerbsrelevante Äusserungen in Flugblättern. Meinungsäusserungsfreiheit. Bei Äusserungen Dritter in Flugblättern zur Gefährlichkeit einer Ware für die menschliche Gesundheit ist bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des UWG unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit eine strafbare unlautere Anschwärzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Ein Hinweis auf einen allfälligen Meinungsstreit in der Wissenschaft ist nicht erforderlich (E. 3). Doch darf durch die Auswahl des Verteilungsortes der Flugblätter nicht der unrichtige Eindruck geschaffen werden, dass nur die Waren einzelner bestimmter Anbieter gesundheitsgefährdend seien (E. 4).
124 III 72 () from 8. Januar 1998
Regeste: Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG und Art. 3 lit. a UWG; Unterlassungsklage; irreführende Äusserungen. Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage bei Prosequierung der vorsorglichen Massnahme (Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28e Abs. 2 ZGB), wenn der Beklagte die Rechtswidrigkeit der umstrittenen Handlung nicht zugesteht (E. 2a). Negativ-werbende Information über ein namentlich bezeichnetes Produkt, wobei der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das negative Merkmal sei produkt-spezifisch, obwohl es sich um die gemeinsame Eigenschaft einer Gruppe von Produkten handelt (E. 2b).
124 IV 162 () from 3. Juli 1998
Regeste: Art. 3 lit. a UWG und Art. 23 UWG. Unlautere Herabsetzung durch Äusserungen in einem Zeitungsartikel. Taten im Sinne dieses Straftatbestands sind einzelne Äusserungen, nicht die Schaffung eines negativen Gesamtbildes. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (E. 3).
124 IV 188 () from 3. Juni 1998
Regeste: Verantwortlichkeit der Presse (Art. 27 StGB); Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 270 Abs. 1 BStP). Wird ein Chefredaktor vom Vorwurf der unlauteren Herabsetzung durch Äusserungen in einem Zeitungsartikel mit der Begründung freigesprochen, das ihm zur Last gelegte Verhalten begründe keine pressestrafrechtliche Mitverantwortung neben dem bekannten Verfasser des Zeitungsartikels, so kann sich dieser Entscheid nicht auf die Beurteilung einer Zivilforderung gegen den Chefredaktor auswirken. Der Geschädigte ist daher zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das freisprechende Urteil nicht legitimiert (E. 1).
125 I 161 () from 2. Februar 1999
Regeste: Art. 4 BV, Art. 31 BV, 9 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege in Zivilsachen des Kantons Waadt und 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Mietgericht («tribunal des baux») des Kantons Waadt; unentgeltliche Rechtspflege; Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Verschiedene Fragen betreffend Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 1 und 2). Ein Kanton kann das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege auf die Verbeiständung durch einen Vertreter beschränken, der sich - wie ein Rechtsanwalt oder ein «agent d'affaire breveté» im Kanton Waadt - durch ein staatliches Examen über genügende Kenntnisse ausgewiesen hat, selbst wenn das kantonale Recht auch andere Personen zur Vertretung vor bestimmten Gerichten zulässt - zum Beispiel einen von einem Mieterverband anerkannten Vertreter (E. 3).
125 I 369 () from 30. Juni 1999
Regeste: Art. 2 ÜbBest. BV, Art. 2-8 UWG, Art. 4 BV und Art. 49 BV sowie Art. 9 EMRK; kantonales Übertretungsstrafrecht: Verbot des unlauteren oder täuschenden Anwerbens auf öffentlichem Grund und Ermächtigung der Polizei, Anwerbende wegzuweisen. Abstrakte Normenkontrolle. Beschwerdelegitimation eines Vereins «Scientology-Kirche» und seines Mitglieds (E. 1). Die kantonale Regelung ist kein gegen Art. 4 BV verstossendes Einzelfallgesetz (E. 3). Verhältnis der kantonalen Norm zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (E. 4). Die umstrittene Vorschrift kann einen Eingriff in die Religionsfreiheit bewirken. Sie ist im vorliegenden Fall nicht auf ihre Vereinbarkeit mit anderen Grundrechten zu prüfen (E. 5). Die Bestimmung ist nicht zu unbestimmt (E. 6), dient einem öffentlichen Interesse und kann verfassungs- und verhältnismässig ausgelegt und angewandt werden (E. 7).
125 III 193 () from 15. Februar 1999
Regeste: Bilaterale Abkommen zum Schutz von Herkunftsbezeichnungen; Art. 12 Abs. 1 MSchG; Art. 3 lit. d UWG. Grundsätze, auf denen die bilateralen Abkommen zum Schutz von Herkunftsbezeichnungen beruhen (E. 1a). Schutz gegen Zeichen, welche mit Herkunftsbezeichnungen, die durch ein bilaterales Abkommen geschützt werden, verwechselbar sind; Voraussetzungen, unter denen Verwechselbarkeit gegeben ist (E. 1b und c); Voraussetzungen der Verwirkung von Abwehransprüchen, die sich aus einem bilateralen Abkommen ergeben (E. 1e). Legitimation zur Geltendmachung des Nichtgebrauchs einer Marke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 MSchG (E. 2a). Voraussetzungen und Tragweite des Verwechslungsschutzes gemäss Art. 3 lit. d UWG (E. 2b).
125 III 286 () from 3. Juni 1999
Regeste: Art. 3 lit. e UWG. Vergleichende Werbung. Voraussetzungen, unter denen Vergleiche verschiedener Angebote unlauter, insbesondere irreführend (E. 5) oder unnötig herabsetzend sind (E. 6). Grenzen der Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts auf vergleichende Äusserungen (E. 5).
125 IV 206 () from 10. August 1999
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP und Art. 261bis StGB. Beschwerdelegitimation von Verbänden und Einzelpersonen bei Rassendiskriminierung (E. 2). Art. 261bis Abs. 4 StGB und Art. 27 StGB. Da Art. 261bis Abs. 4 StGB selbst die öffentliche Kundgabe von diskriminierenden Äusserungen und Darstellungen unter Strafe stellt, ist Art. 27 StGB in diesem Zusammenhang nicht anwendbar (E. 3).
126 III 239 () from 2. Mai 2000
Regeste: Registrierung einer geografischen Bezeichnung als Internet Domain Name. Unlauterer Wettbewerb; Klageberechtigung einer Tourismus-Organisation (Art. 2, 3 lit. d, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 lit. a UWG). Lauterkeitsrechtliche Aktivlegitimation des Vereins Berner Oberland Tourismus (E. 1). Internet Domain Names haben gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten und unterstehen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (E. 2). Wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz. Wie ist dem Freihaltebedürfnis geografischer Namen im Internet Rechnung zu tragen (E. 3a und b)? Die Registrierung des Domain Name "berneroberland.ch" ist im beurteilten Fall unlauter (E. 3c - e).
128 III 146 () from 30. Januar 2002
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG, Art. 3 lit. d UWG. Gebrauch einer fremden Marke durch einen "nicht autorisierten" Händler bzw. Dienstleister in der Werbung für seine eigenen Angebote von Original-Markenprodukten und von Dienstleistungen an solchen. Der Gebrauch einer Drittmarke in der Werbung, insbesondere in einer Leuchtreklame eines Garagebetriebs, verletzt die Schutzrechte des Markeninhabers nicht, solange er klar auf die eigenen Angebote bzw. Leistungen des Werbenden bezogen bleibt. Die Befugnis zur Verwendung der Drittmarke findet ihre Grenze dort, wo beim Publikum der falsche (Gesamt)Eindruck einer besonderen Beziehung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber oder einer Berechtigung des Werbenden an der Marke als solcher erweckt wird. Aus dem UWG und dem Firmenrecht ergeben sich keine weitergehenden Schutzansprüche zugunsten des Markeninhabers (E. 2).
128 III 224 () from 3. April 2002
Regeste: Art. 956 OR, Art. 3 lit. d UWG; Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb. Zum Schutz der Ausschliesslichkeit von Firmen, deren Inhalt im Wesentlichen aus einer gemeinfreien Sachbezeichnung besteht, insbesondere von solchen, die nach "alter Praxis" des Eidgenössischen Handelsregisteramts anerkannt wurden. Unterschiede zum Markenschutz (E. 2b). Pflicht zum Gebrauch der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, soweit dies erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr gegenüber einer Firma mit Exklusivitätsrecht zu vermeiden (E. 2d). Lauterkeitsrechtliche Schranken für verwechselbare Darstellungen der Firma, in denen einzelne Firmenbestandteile ungleich gestaltet sind (E. 2c).
128 IV 92 () from 27. Februar 2002
Regeste: Art. 270 BStP, Art. 10 Abs. 2 lit. c, Art. 23 UWG; Einstellung, Legitimation der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Auch soweit der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Strafantragsrecht wegen vorsätzlichen unlauteren Wettbewerbs zusteht, ist sie zur Nichtigkeitsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 270 lit. f und g BStP legitimiert (E. 4).
128 IV 177 () from 11. Juli 2002
Regeste: Preisbekanntgabe bei "Telefonsex" (Art. 16, 17, 20 und 24 UWG; Art. 10 lit. q und Art. 11 Abs. 1bis PBV). Art. 11 Abs. 1bis der Preisbekanntgabeverordnung, wonach bei Mehrwertdiensten der Nummernkategorien 156... und 0906... innerhalb der ersten 20 Sekunden nach Verbindungsaufbau der Preis für die Dauer der ersten zehn Minuten mündlich bzw. durch vorgeschaltete Sprechtexte bekannt zu geben ist, hält sich in den Grenzen des dem Bundesrat bei der Regelung der Preisbekanntgabe zustehenden weiten Ermessensspielraums und ist zur Erreichung des angestrebten Zwecks des Konsumentenschutzes geeignet.
129 III 353 () from 17. März 2003
Regeste: Verhältnis zwischen dem Markenschutzgesetz und dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; unlauterer Gebrauch einer Marke; Art. 13 MSchG; Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG. Das Markenrecht stellt gegenüber dem Lauterkeitsrecht keine vorrangige Spezialregelung dar (Bestätigung der Rechtsprechung). Dem Inhaber einer markenrechtlich geschützten Marke kann deren Gebrauch verboten werden, soweit dieser unlauter ist. Eine Partei handelt unlauter, wenn sie nach dem Auseinanderbrechen einer partnerschaftlichen Kooperation ein von der anderen Partei zuerst verwendetes Zeichen als Marke hinterlegt und gebraucht und damit die Gefahr der Verwechslung mit den Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb der Partei schafft, welche das Zeichen zuerst benutzte (E. 3).
129 III 514 () from 2. Juli 2003
Regeste: Art. 1 und Art. 2 lit. a und b MSchG; Formmarke; Schutzausschlussgründe. Schutzausschlussgründe für Formmarken (im engeren Sinn) und sich daraus ergebende Kategorien von markenschutzrelevanten Formen (E. 2). Schutzunfähigkeit nach Art. 2 lit. b MSchG (E. 3) oder nach Art. 2 lit. a MSchG (E. 4).
129 IV 49 () from 18. Dezember 2002
Regeste: Verfolgungsverjährung (Art. 70 ff. und Art. 333 StGB), altes und neues Recht; milderes Recht (Art. 2 und Art. 337 StGB). Massgebendes Recht im Falle der Aufhebung eines noch vor dem Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 ergangenen letztinstanzlichen kantonalen Urteils im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (E. 5.1-5.4). Im beurteilten Fall ist das neue Verjährungsrecht nicht milder als das alte und daher Letzteres anwendbar (E. 5.5).
129 IV 305 () from 16. September 2003
Regeste: Art. 28 ff. und 59 StGB. Einziehung von Vermögenswerten bei Antragsdelikten. Die durch ein Antragsdelikt erlangten Vermögenswerte sind auch einzuziehen, wenn ein gültiger Strafantrag fehlt (E. 4). Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 70 ff. aStGB, Art. 277ter BStP. Verjährung der Strafverfolgung und des Einziehungsrechts bei (teilweiser) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Soweit die letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter Straftaten mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist und damit materiell rechtskräftig bleibt, findet keine Strafverfolgung mehr statt und hört daher in Bezug auf diese Straftaten die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides definitiv zu laufen auf. Dies gilt auch, wenn infolge (teilweiser) Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aus andern Gründen das angefochtene Urteil formal vollumfänglich aufgehoben wird und die kantonale Instanz etwa wegen des Dahinfallens von Verurteilungen des Beschuldigten in andern Punkten die Strafe neu bemessen muss (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6.2). Entsprechendes gilt in Bezug auf die Verjährung des Einziehungsrechts, welches mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist (E. 6.3).
130 IV 143 () from 6. Oktober 2004
Regeste: Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 58 ff. StGB); Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 270 lit. h BStP), anfechtbare Entscheide, rechtlich geschütztes Interesse, zulässige Rügen. Gestützt auf Art. 270 lit. h BStP anfechtbar sind auch die eine Einziehung ablehnenden Entscheide sowie weitere Entscheide, die in Anwendung von Art. 58 ff. StGB ausgefällt werden (E. 2). Der Geschädigte hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids, durch welchen die Sicherungseinziehung zwecks Vernichtung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, abgelehnt wird (E. 3). Der Geschädigte ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide betreffend Einziehung nicht zur Rüge befugt, dass eine strafbare Handlung zu Unrecht verneint beziehungsweise zu Unrecht bejaht worden sei (E. 4).
131 III 384 () from 4. Februar 2005
Regeste: Art. 2 und 5 lit. c UWG; Übernahme der auf einer fremden Internet-Plattform erscheinenden Immobilien-Inserate; Unlauterkeit der Ausbeutung fremder Leistungen. Ausbeutung fremder Leistungen als Fallgruppe unlauteren Verhaltens im Sinne von Art. 2 UWG (E. 3). Die Unlauterkeit der Verwertung fremder Arbeitsergebnisse oder Leistungen wird in Art. 5 lit. c UWG durch die Art und Weise der Übernahme definiert; Voraussetzungen einer unzulässigen Verwertung (E. 4). Systematische Daten-Übernahme als unlauteres Verhalten im Sinne von Art. 2 UWG (E. 5)?
132 III 24 () from 31. August 2005
Regeste: Mietvertrag; Gültigkeit einer Vereinbarung über Akontozahlungen, welche die tatsächlich anfallenden Nebenkosten wesentlich unterschreiten (Art. 18 und 257a Abs. 2 OR). Für die Vereinbarung von Akontozahlungen betreffend die Nebenkosten gilt im Rahmen der Regeln des Obligationenrechts die Vertragsfreiheit. Ob die Mieterschaft darauf vertrauen darf, dass die Akontozahlungen ungefähr den tatsächlich anfallenden Nebenkosten entsprechen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (E. 2-6).
132 III 414 () from 27. März 2006
Regeste: Unlauterer Wettbewerb; Werbekampagne im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über den Vertrieb von Medikamenten, geschlossen zwischen einer Gruppe von Krankenversicherern und einer Gesellschaft, die Apotheken betreibt. Prüfung der Rechtmässigkeit einer derartigen Werbekampagne im Hinblick auf Art. 3 lit. b, e und h UWG (E. 4.1-4.3). Unzulässigkeit der aus der Unvereinbarkeit dieser Werbekampagne mit kantonalem öffentlichem Recht abgeleiteten Rüge (E. 5). Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung? Frage offen gelassen (E. 6).
133 III 189 () from 8. Januar 2007
Regeste: Eigenart eines Designs; durch die technische Funktion bedingte Merkmale (Art. 2 und Art. 4 lit. c DesG). Eigenart eines Designs (E. 3). Für die Beurteilung der Eigenart ist der Gesamteindruck, den das Produkt bei am Kauf interessierten Personen hinterlässt, massgeblich. Soweit kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht, kann das Bundesgericht die Beurteilung der Eigenart selbst vornehmen und als Rechtsfrage überprüfen (E. 5). Voraussetzungen, unter denen die Merkmale eines Designs als ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt anzusehen sind (E. 6).
134 I 83 (4A_221/2007) from 20. November 2007
Regeste: a Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Qualifikation eines Entscheids über vorsorgliche Massnahmen als End- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 bzw. 93 BGG. Bejahung der Eignung, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (E. 3.1). Nach Art. 98 BGG zulässige Rügen und Rügeprinzip (E. 3.2).
135 I 63 (6B_481/2008) from 15. Dezember 2008
Regeste: §§ 73 Abs. 1, 3 und 4, 83 StPO/ZH; Art. 9 BV; Freigabe der Kaution, Willkür. Der deutsche Insolvenzverwalter ist ohne vorgängige Durchführung eines selbständigen Anerkennungsverfahrens und ohne Anhebung eines Anschlusskonkurses gemäss Art. 166 ff. IPRG zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Verrechnung der aus öffentlich-rechtlichen Gründen an den Berechtigten herauszugebenden Kaution mit den Verfahrenskosten legitimiert (E. 1). Die Verwendung der von einer Drittperson für den Angeschuldigten gestellten, nicht verfallenen Sicherheitsleistung zur Deckung der Verfahrenskosten ist unhaltbar (E. 4).
135 III 446 (4A_86/2009) from 26. Mai 2009
Regeste: a Art. 2 und 3 lit. d UWG; wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz; Warenausstattung. Lauterkeitsrechtlicher Tatbestand der Schaffung einer Verwechslungsgefahr und Beurteilungsgrundsätze (E. 6.1). Schutzvoraussetzung der Kennzeichnungskraft (E. 6.2 und 6.3). Beurteilung der Verwechslungsgefahr im konkreten Fall (E. 6.4 und 6.5).
135 IV 76 (6B_466/2008) from 15. Dezember 2008
Regeste: Art. 146 Abs. 1 StGB; Anlagebetrug. Die aggressive mündliche Vermittlung von Aktienoptionen unter Verschleierung der von den Kunden tatsächlich erhobenen Kommissionen durch Telefonverkäufer, welche von den vermittelten Geschäften weitgehend nichts verstanden und über die Kommissionsstruktur selber im Irrtum waren, erfüllt den Tatbestand des Betruges. Dass die Opfer nachträglich aufgrund korrekt erstellter Abrechnungen die Höhe der Kommissionen hätten erkennen können, schliesst Arglist nicht aus (E. 5.3).
136 III 23 (4A_106/2009) from 1. Oktober 2009
Regeste: a Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG; Art. 18 und 136 IPRG; Klagerecht des Bundes zum Schutz des guten Rufs der Schweiz im Ausland; Anwendbarkeit von schweizerischem Recht. Das Klagerecht des Bundes nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG und die Spezialbestimmungen des UWG, auf die Art. 9 UWG verweist, stellen bei Erhebung einer Klage durch den Bund eine "loi d'application immédiate" im Sinn von Art. 18 IPRG dar, die im öffentlichen Interesse eine unbedingte Anwendung verlangt, unabhängig von anderslautenden Verweisen in den Spezialnormen des IPRG (E. 5 und 6).
139 I 306 (2C_1032/2012) from 16. November 2013
Regeste: Art. 10 EMRK; Art. 16 Abs. 2, Art. 17, 35 Abs. 2 sowie Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 4-6, 94, 95 Abs. 3 lit. b und Art. 97 Abs. 2 lit. b RTVG; Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich; "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt". Die Weigerung der SRG bzw. der publisuisse SA, eine Werbebotschaft auszustrahlen, kann mit Zugangsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) angefochten werden; gegen deren Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (E. 1). Bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich ist die SRG grundrechtsgebunden. Sie hat dabei insbesondere (auch) dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen. Die blosse Befürchtung, eine umstrittene (ideelle) Werbung könnte ihrem Ruf abträglich sein, stellt kein hinreichendes Interesse dar, die Ausstrahlung eines ihr gegenüber kritischen Werbespots zu verweigern, solange der Auftraggeber nicht widerrechtlich handelt (E. 3-5).
140 III 297 (4A_38/2014) from 27. Juni 2014
Regeste: a Art. 2 lit. a MSchG; Gemeingut, beschreibende Angaben. Das Zeichen "KEYTRADER" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Finanzbereich beschreibend. Unterschiede in der Beurteilung des beschreibenden Charakters im Firmen- und im Markenrecht (E. 3.3 und 3.5).
141 II 14 (2C_380/2014) from 15. September 2014
Regeste: Art. 83 lit. f BGG, Art. 48 VwVG; Monte Ceneri-Eisenbahn-Basistunnel (öffentliches Beschaffungswesen): Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation der nicht berücksichtigten Anbieter gegen die Zuschlagsverfügung. Eignungskriterien: Auslegung der in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anforderungen. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (erreichter Auftragswert und Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; E. 1.1-1.5). Anwendbare Bestimmungen zum Verfahren der öffentlichen Beschaffung (E. 2.1-2.3). Streitfrage: Sind nicht berücksichtigte Anbieter allein schon aufgrund ihrer Teilnahme am Verfahren zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, oder setzt die Beschwerdelegitimation voraus, dass der Beschwerde führende übergangene Anbieter seinerseits geeignet wäre, den Zuschlag zu erhalten (E. 3.1-3.3)? Einem nicht berücksichtigten Anbieter fehlt es an einem schutzwürdigen Beschwerdeinteresse, wenn er auch bei Obsiegen seiner Anträge den Zuschlag selber nicht erhalten könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hätte deshalb vor dem Bejahen der Beschwerdelegitimation prüfen müssen, ob die Bietergemeinschaft Rhomberg Sersa überhaupt eine reelle Chance hat, den Zuschlag zu erhalten (E. 4.1-4.9). Nach der Theorie des doppelrelevanten Sachverhalts war diese nämlich zur Beschwerde nur legitimiert, wenn glaubhaft dargelegt ist, dass sie seinerseits die Eignungskriterien erfüllt; ob dies der Fall ist, kann aufgrund der vom Bundesgericht vorgenommenen materiellen Prüfung offengelassen werden (E. 5.1 und 5.2). Namentlich auf Grund des Wortlauts der Eignungskriterien und unter Berücksichtigung des effektiven Verhaltens aller Verfahrensbeteiligten ist die von der AlpTransit Gotthard AG vertretene Auslegung der in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anforderungen eher zutreffend als diejenige der Vorinstanz; zumindest ist sie gleichermassen vertretbar, so dass ihr der Vorzug zu geben ist (E. 6 und 7). Mit der Anforderung, ein nicht abgeschlossenes Projekt könne nur dann als gültig betrachtet werden, wenn zusätzliche Referenzauskünfte eingeholt worden seien, hat die Vorinstanz in unzulässiger Weise in den Ermessensspielraum der Vergabestelle eingegriffen (E. 8.1-8.4). Die Zuschlagsempfängerin ARGE cpc hat vielmehr - bei richtiger Auslegung der Ausschreibungsunterlagen - genügend gültige Referenzen für die einzelnen Leistungspakete vorgelegt (E. 9), und es liegt auch kein unzulässiges verstecktes Abgebot vor (E. 10).
146 III 225 (4A_335/2019) from 29. April 2020
Regeste: Kennzeichengebrauch im Internet; hinreichender Bezug zur Schweiz. Grundsätze der Beurteilung, wann bei der Verwendung einer ausländischen Internetpräsenz ein Kennzeichengebrauch in der Schweiz vorliegt (E. 3). |