Loi fédérale
sur les chemins de fer
(LCdF1)

1 Abréviation introduite par le ch. I de la LF du 20 mars 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 1999 (RO 1998 2835; FF 1997 I 853).


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Art. 19 Mesures de sécurité

1 L’en­tre­prise de chemin de fer est tenue de pren­dre, con­formé­ment aux pre­scrip­tions du Con­seil fédéral et aux con­di­tions liées à l’ap­prob­a­tion des plans, les mesur­es né­ces­saires pour as­surer la sé­cur­ité de la con­struc­tion et de l’ex­ploit­a­tion, ain­si que pour em­pêch­er que des per­sonnes ou des choses ne soi­ent ex­posées à des dangers. Si des travaux de con­struc­tion af­fectent des in­stall­a­tions pub­liques tell­es que routes ou chemins, con­duites et ouv­rages sim­il­aires, l’en­tre­prise pren­dra, en tant que l’in­térêt pub­lic l’ex­ige, toutes mesur­es pour as­surer l’util­isa­tion de ces ouv­rages.

2 L’en­tre­prise de chemin de fer sup­porte les frais de ces mesur­es. Les frais des mesur­es né­ces­sitées par des travaux en­tre­pris par des tiers ou qui ont dû être prises eu égard à leurs be­soins sont à la charge de ces tiers.

BGE

98 IB 477 () from 13. Oktober 1972
Regeste: Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG). Unterstellung unter das Plangenehmigungsverfahren. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Bauvorhaben Dritter, die sich als solche nicht direkt auf Bahnanlagen und Bahnverkehr auswirken können, unterliegen dem Plangenehmigungsverfahren nach Art. 18 EBG nicht. (Erw. 3).

102 IB 57 () from 22. Januar 1976
Regeste: Enteignung; Nationalstrassen; Art. 23 VV zum NSG. Die Schätzungskommission kann den Werkeigentümer nicht zur Einleitung des Enteignungsverfahrens zwingen (E. 3a, Bestätigung der Rechtsprechung).

113 IB 327 () from 15. Juni 1987
Regeste: Art. 19 EBG; Schliessung eines Privat-Bahnüberganges aus polizeilichen Gründen. Verhältnismässigkeit der Aufhebung eines privaten Bahnüberganges, der unübersichtlich ist und von einer Vielzahl von Personen benützt wird (E. 2a). Prüfung der polizeilichen Massnahme unter dem Gesichtswinkel der Gleichbehandlung (E. 2b). Für die Unterdrückung des privaten Rechtes zur Überquerung der Geleise wird die Bahn den Berechtigten Realersatz oder Entschädigung zu leisten haben (E. 3).

122 II 103 () from 9. April 1996
Regeste: Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren) für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). 1. Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei einer Parallelführung von Eisenbahn und Nationalstrasse: - Geltungsbereich der Nationalstrassen- und Eisenbahngesetzgebung in bezug auf Fragen der Verkehrssicherheit (E. 2b); - Der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) rechtfertigt grundsätzlich eine möglichst weitgehende Parallelführung zweier Verkehrsträger (E. 3); - Voraussetzungen für die Bewilligung von Bauten innerhalb der Baulinie einer Nationalstrasse (Art. 23 f. NSG; E. 4a und b); eisenbahnrechtliche Anforderungen an die Parallelführung von Bahn und Strasse (E. 5a); - Bei konkreten Zweifeln über die Gewährleistung der Verkehrssicherheit hat die Plangenehmigungsbehörde die Sicherheitsfrage unzweideutig zu klären und ausdrücklich zu beurteilen (E. 4c und 5). 2. Mikrobielle Immissionen auf einen unmittelbar an die Bahnstrecke angrenzenden Lebensmittelbetrieb durch den Bahnverkehr (offene Toilettensysteme, Aufwirbelung von Bodenstaub): - Tragweite der Anordnung, nur Züge mit geschlossenen Toilettensystemen verkehren zu lassen (E. 6b und c); - Ergibt sich aus gutachtlichen Erhebungen nicht mit Klarheit, ob der Bahnbetrieb zu unhaltbaren mikrobiellen Immissionen führen könnte, sind die gutachtlichen Feststellungen mit Blick auf allfällig zu treffende Vorkehren am Betriebsgebäude oder an der Bahnstrecke durch den Experten präzisieren zu lassen (E. 6d).

126 II 54 () from 17. Dezember 1999
Regeste: Art. 19 und 21 Eisenbahngesetz; Pflicht zur Übernahme der Kosten für Sicherheits- und Sanierungsvorkehren. Liegt ein Gefährdungstatbestand sowohl im Sinne von Art. 19 EBG wie auch im Sinne von Art. 21 EBG vor, so sind beim Entscheid über die Übernahme der Sanierungskosten ebenfalls beide Vorschriften zu berücksichtigen (E. 3). Die Kostenpflicht bestimmt sich in erster Linie nach der Frage, ob die Bahnanlage oder die Anlage des Dritten zuerst vorhanden war (E. 4, 5). Die Verjährung von Schadenersatzforderungen für Sicherheitsvorkehren gemäss Art. 19 und 21 EBG bestimmt sich nicht nach Art. 60 OR (E. 7). Den SBB als Organisation mit öffentlichrechtlichen Aufgaben ist in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 8).

131 II 420 () from 27. April 2005
Regeste: Art. 2, 18 ff. und 31 EBG, Art. 7 Abs. 2 EntG; bahnbaubedingte Umlegung von im Strassenkörper verlegten Werk- und Versorgungsleitungen, Kostentragung. Sind für den Bau einer Strassenbahn die im Strassenkörper verlegten Werkleitungen umzulegen, so bildet diese Umlegung Bestandteil des Eisenbahn-Projekts, das im eisenbahn- und enteignungsrechtlichen Verfahren gemäss Art. 18 ff. EBG zu genehmigen ist. Somit ist im Plangenehmigungsverfahren gestützt auf die eisenbahn- und enteignungsrechtlichen Vorschriften auch über die Tragung der Kosten für die Umlegung der Leitungen zu entscheiden. Daran ändern die Bestimmungen von Art. 40 EBG, Art. 35 FMG und § 37 des zürcherischen Strassengesetzes, welche andere Beziehungen als jene zwischen dem Bahnunternehmen und den Werkleitungseigentümern regeln, nichts (E. 3). Nach Art. 7 Abs. 2 EntG und Art. 19 EBG sowie allenfalls Art. 31 Abs. 2 EBG trägt die Bahnunternehmung die Kosten für die bahnbaubedingte Neuverlegung von Werkleitungen, soweit mit dieser Massnahme nicht in erster Linie Bedürfnissen Dritter entsprochen wird. Über Art und Umfang der erforderlichen Ersatzvorkehren hat die Plangenehmigungsbehörde zu befinden (E. 4).

131 II 458 () from 10. Mai 2005
Regeste: Teilenteignung für den Eisenbahnbau; Abtretung eines Landstreifens und Auferlegung eines Näher- bzw. Höherbaurechts; Entschädigungsbemessung. Wird für den Bahnausbau eine gemäss kantonalem Recht zu hohe Mauer mit Lärmschutzwand auf die Grenze gestellt und damit dem Enteigner ein Näher- bzw. Höherbaurecht eingeräumt, ist der dadurch entstehende Schaden unabhängig davon, ob der Schattenwurf übermässig sei oder nicht, durch eine Minderwertsentschädigung abzugelten. An diese sind die Sondervorteile des Unternehmens - hier der Lärmschutzwand - anzurechnen (E. 3 und 6). Besteht zwischen der Enteignung und den auftretenden Lärm- und Staubimmissionen kein adaequater Kausalzusammenhang, so ist eine Entschädigung für die Immissionen nur geschuldet, wenn diese nach Nachbarrecht nicht zu dulden sind (E. 4). Bemessung der Entschädigung für die Abtretung eines Landstreifens ab einer überbauten Liegenschaft. Problematik der Lageklassenmethode (E. 5). Die Enteignungsentschädigung ist vom Tage der vorzeitigen Besitzergreifung an zu den vom Bundesgericht festgelegten Zinssätzen und nach Ablauf von 20 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung zum üblichen Verzugszins zu verzinsen (E. 7).

131 II 581 () from 25. August 2005
Regeste: Art. 18 ff. EBG, Art. 7, 30 und 35 EntG; eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren für ein Detailprojekt. Auch im vereinfachten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren ist grundsätzlich ein Einspracheverfahren durchzuführen, in welchem enteignungsrechtliche Einsprache im engeren und weiteren Sinne erhoben werden kann (E. 2).

146 II 347 (1C_595/2018) from 24. März 2020
Regeste: Art. 18, 18a NHG, Art. 3, 4, 5 Auenverordnung, Art. 17 RPG, Art. 18, 19, 21 EBG, Art. 2, 5, 7 JSG, Art. 4 FWG; Schutz eines Auengebiets von nationaler Bedeutung. Schutz der Biotop-Inventargebiete von nationaler Bedeutung durch die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen wie die Auenverordnung (E. 3.1). Pflicht der Kantone, den Schutz und Unterhalt der in das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung aufgenommenen Objekte zu ordnen (E. 3.2). Begriff der Aue (E. 3.3). Festlegung des genauen Grenzverlaufs des Auenobjekts in Konkretisierung des im Bundesinventar vorgegebenen Perimeters (E. 5.1). Grundsätze für die Detailabgrenzung, wenn der Bundesperimeter des Auengebiets entlang einer Eisenbahnlinie verläuft (E. 5.2, 5.3, 6.1). Schutzbestimmungen zur auentypischen Vogelart Flussuferläufer (E. 3.4 und 7.1). Fehlen eines Interesses von nationaler Bedeutung zur Rechtfertigung eines neuen Wanderwegs im Auengebiet von nationaler Bedeutung (E. 7.2). Unzulässigkeit einer Schmälerung der Bestandeserhaltung der Flussuferläufer im Auengebiet mit einem neuen Weg in der näheren Umgebung (E. 7.3).

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