Legge federale
sulla cittadinanza svizzera
(Legge sulla cittadinanza, LCit)

del 20 giugno 2014 (Stato 1° settembre 2023)


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Art. 9
 

1 La Con­fe­de­ra­zio­ne con­ce­de l’au­to­riz­za­zio­ne di na­tu­ra­liz­za­zio­ne sol­tan­to se al mo­men­to del­la do­man­da il ri­chie­den­te:

a.
è ti­to­la­re di un per­mes­so di do­mi­ci­lio; e
b.
di­mo­stra un sog­gior­no com­ples­si­vo di die­ci an­ni in Sviz­ze­ra di cui tre ne­gli ul­ti­mi cin­que an­ni pre­ce­den­ti il de­po­si­to del­la do­man­da.

2 Nel cal­co­lo del­la du­ra­ta del sog­gior­no di cui al ca­po­ver­so 1 let­te­ra b, il tem­po che il ri­chie­den­te ha tra­scor­so in Sviz­ze­ra tra l’8° e il 18° an­no d’età è com­pu­ta­to due vol­te. Tut­ta­via, il sog­gior­no ef­fet­ti­vo de­ve am­mon­ta­re ad al­me­no sei an­ni.

BGE

89 I 224 () from 9. Mai 1963
Regeste: Schweizerbürgerrecht: Status einer gebürtigen Schweizerin, welche einen Bürger der Dominikanischen Republik geheiratet hat, ohne eine Erklärung betreffend ihre Staatsangehörigkeit abzugeben.

105 IB 49 () from 29. Juni 1979
Regeste: Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 6 BüG). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide, welche sich auf das BüG stützen (E. 1a). 2. Diejenige Mutter ist "von Abstammung Schweizer Bürgerin" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 6 BüG, die das Bürgerrecht von Gesetzes wegen von ihrem Vater oder ihrer Mutter erworben hat oder die durch behördlichen Beschluss aufgrund des Kindesverhältnisses zu ihrem Vater oder ihrer Mutter Schweizer Bürgerin geworden ist (E. 2c-5a). 3. Nicht von Abstammung Schweizer Bürgerin ist die Mutter, die das Bürgerrecht unabhängig von der Beziehung zu schweizerischen Vorfahren erworben hat (E. 5b).

105 II 215 () from 29. Juni 1979
Regeste: Scheidungsklage einer im ausländischen Heimatstaat wohnenden schweizerisch-ausländischen Doppelbürgerin beim Richter des schweizerischen Heimatortes. 1. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 29. April 1959 vermag die Anwendung des NAG nicht auszuschliessen (E. 2). 2. Art. 7g Abs. 1 NAG gilt auch für den im ausländischen Heimatstaat wohnenden schweizerisch-ausländischen Doppelbürger (E. 1 und 4) (Bestätigung der Rechtsprechung).

111 IB 65 () from 18. September 1985
Regeste: Wiedereinbürgerungsgesuch einer verheirateten Frau (Art. 19 BüG) Einschränkung der Tragweite der in Art. 19 Abs. 2 BüG vorgesehenen Härtefallregelung, wenn eine Frau vor Vollendung des 22. Altersjahres einen Ausländer heiratet, ohne dabei die Erklärung abzugeben, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen, und sie ohne eine solche Erklärung ihr Schweizerbürgerrecht gemäss Art. 10 BüG mit dem vollendeten 22. Altersjahr ohnehin verloren hätte.

112 IB 465 () from 18. Dezember 1986
Regeste: Art. 57 Abs. 8 lit. a Büg. Gesuch um Anerkennung des Schweizer Bürgerrechts, gestellt von einem Kind, dessen Mutter die schweizerische Staatsangehörigkeit durch Heirat mit einem Ausländer verloren hat und nicht wieder eingebürgert worden ist. 1. Die Übergangsbestimmung von Art. 57 Abs. 8 lit. a BüG ist im Zusammenhang mit dem neuen Art. 1 Abs. 1 lit. a BüG zu verstehen: Die Mutter muss bei der Geburt des Kindes Schweizerin, und die Eltern müssen zu diesem Zeitpunkt verheiratet sein (E. 2b). 2. Das ausserhalb der Ehe geborene Kind, das die schweizerische Staatsangehörigkeit durch mütterliche Abstammung erworben hat und das dann infolge Anerkennung durch seinen ausländischen Vater Ausländer geworden ist, ist den gemeinsamen Kindern der beiden Ehegatten gleichzustellen und so zu behandeln, wie wenn es von Geburt an Ausländer gewesen wäre (E. 2b). 3. Art. 57 Abs. 8 lit. a BüG sagt nichts darüber, in welchem Zeitpunkt die Mutter Schweizerin sein muss. Bei richtiger Auslegung dieser Bestimmung genügt es nicht, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Schweizerin gewesen ist; erforderlich ist vielmehr, dass sie zur Zeit der Entscheidung das Schweizerbürgerrecht besitzt oder als Schweizerin vorverstorben ist. Wenn sie das Schweizerbürgerrecht durch Heirat verloren hat, muss sie wiedereingebürgert worden sein (E. 3 und 4).

146 I 83 (1C_337/2019) from 13. November 2019
Regeste: Art. 37, 38 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BV, §§ 39, 59 und 64 KV/BS, Art. 11-13 BüG; abstrakte Normenkontrolle: verletzt eine kantonale Vermutungsregel bei der Prüfung eines Kriteriums der ordentlichen Einbürgerung die Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden? Eintreten (E. 1). Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung (E. 2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3). Föderalistische Kompetenzausscheidung beim Entscheid über die ordentliche Einbürgerung; Tragweite einer gesetzlichen Vermutung für ein einzelnes Einbürgerungskriterium (hier: Nachweis von Grundkenntnissen durch Schulbesuch); Vergleich mit einer analogen Vermutungsregel im Bundesrecht und Bedeutung der Richtlinien des Bundes (E. 4). Tauglichkeit der Vermutungsbasis (E. 5). Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 6). Schlussfolgerung (E. 7).

 

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