Loi fédérale sur la circulation routière

du 19 décembre 1958 (Etat le 1er janvier 2020)


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Art. 102

Re­la­tion avec d’autres lois pénales

 

1À dé­faut de pre­scrip­tions con­traires de la présente loi, les dis­pos­i­tions générales du code pén­al suisse2 sont ap­plic­ables.

2Sont réser­vées les dis­pos­i­tions spé­ciales du code pén­al suisse ain­si que la lé­gis­la­tion sur la po­lice des chemins de fer.


1 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 20 mars 1975, en vi­gueur depuis le 1eraoût 1975 (RO 1975 1257 1268 art. 1; FF 1973 II 1141).
2 RS 311.0

BGE

89 IV 113 () from 1. Mai 1963
Regeste: Art. 2 Abs. 2 StGB. Der Satz vom mildern Recht ist auf Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften nicht anwendbar. Es beurteilt sich ausschliesslich nach altem Recht, ob ein Motorfahrzeugführer eine Verkehrsregel des seit 1. Januar 1963 vollständig aufgehobenen Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr verletzt hat und, wenn ja, wie er dafür zu bestrafen ist. Eine Ausnahme bildet die Bestimmung des Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, die für Fälle, wo die Störung des Verkehrs auf einer Verletzung von Verkehrsregeln beruht, an die Stelle von Art. 237 StGB getreten ist.

92 IV 184 () from 28. Dezember 1966
Regeste: Art. 61 Abs. 1 StGB, Art. 102 Ziff. 2 SVG. 1. Angetrunkenheit am Steuer ist ein so häufiges und gefährliches Vergehen, dass die Veröffentlichung des Urteils zur Abschreckung sowohl des fehlbaren Fahrers wie der übrigen Strassenbenützer im öffentlichen Interesse geboten sein kann (Erw. 1). 2. Die Bestimmungen des Art. 102 Ziff. 2 SVG wollen den Art. 61 Abs. 1 StGB nicht einschränken, sondern vielmehr ergänzen, um zu verdeutlichen, wann auf dem Gebiete des Strassenverkehrsrechtes das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung des Strafurteils schon von Gesetzes wegen zu bejahen ist (Erw. 2). 3. Dass Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG sich auf Rückfälle von Angetrunkenheit am Steuer bezieht, schliesst nicht aus, Vorstrafen wegen solcher Vergehen unter dem Gesichtspunkt von lit. a ebenfalls Rechnung zu tragen (Erw. 3). 4. Wer trunksüchtig ist, gehört überhaupt nicht ans Steuer (Erw. 4).

93 IV 39 () from 21. April 1967
Regeste: 1. Art. 31 Abs. 2 SVG. Fahrunfähigkeit liegt vor, wenn der Führer an einem körperlichen oder geistigen Mangel leidet, der ihn an der sicheren Führung des Fahrzeuges hindert (Erw. 1). 2. Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 12 und 263 StGB. Wer sich schuldhaft in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt und in diesem Zustande angetrunken ein Motorfahrzeug führt, ist, wenn er das Vergehen des Art. 91 SVG im Sinne einer actio libera in causa vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat, nach dieser Bestimmung, andernfalls nach Art. 263 StGB zu bestrafen (Erw. 2 und 3).

94 IV 85 () from 12. Juni 1968
Regeste: Art. 61 Abs. 1 StGB, Art. 102 Ziff. 2 SVG. 1. Frage offen gelassen, ob Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG sich auch auf die Vereitelung der Blutprobe beziehe (Erw. 1). 2. Die Veröffentlichung des Urteils ist sowohl nach Art. 102 Ziff. 2 lit. a SVG wie nach Art. 61 Abs. 1 StGB gerechtfertigt, wenn ein Führer kaum dreieinhalb Monate nach einer Verurteilung sich wieder bedenkenlos über wichtige Verkehrsverpflichtungen hinwegsetzt (Erw. 2).

96 IV 82 () from 12. Juni 1970
Regeste: Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG. Die Veröffentlichung des Strafurteils wegen Fahrens in angetrunkenem Zustande ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn sowohl die neue Verfehlung als auch die Bestrafung des Täters in die fünfjährige Frist fallen.

97 I 725 () from 17. September 1971
Regeste: Entzug des Führerausweises; Rückfall; Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG. Bei der Berechnung der Rückfallsfrist ist auf den Zeitpunkt der ersten und zweiten Widerhandlung abzustellen.

117 IV 186 () from 26. Juni 1991
Regeste: Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 25 StGB; Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand. Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand kann auch durch Förderung des Alkoholkonsums des Motorfahrzeuglenkers begangen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Durch das wechselseitige Bestellen und Bezahlen von "Runden" alkoholischer Getränke durch die Teilnehmer an einem Trinkgelage wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Alkoholkonsum der Beteiligten gefördert. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe zur Zeit der (eventual)vorsätzlichen Erbringung seines Tatbeitrages auch weiss oder damit rechnet, dass der Fahrzeuglenker schon zu dieser Zeit eine Trunkenheitsfahrt zumindest in Kauf nimmt.

123 IV 84 () from 23. Dezember 1996
Regeste: Art. 2 Abs. 2 StGB; Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 102 Ziff. 1 SVG; Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung; Grundsatz der lex mitior. Die Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung führt nicht dazu, dass eine vor der Aufhebung erfolgte Missachtung nicht mehr bestraft werden dürfte (E. 3b).

126 IV 84 () from 1. März 2000
Regeste: Art. 24 ff. StGB, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Mittäterschaft bei Verkehrsdelikten. Mittäter einer groben Verletzung von Verkehrsregeln kann auch sein, wer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat; so im Besonderen derjenige, welcher die im Zusammenhang mit Versicherungsbetrügen vom Fahrzeuglenker verschuldeten Verkehrsunfälle mitgeplant und gewollt hat (E. 1 und 2).

139 IV 305 (6B_303/2013) from 27. August 2013
Regeste: Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, aArt. 95 Ziff. 2 SVG; Fahren trotz Führerausweisentzugs gestützt auf Art. 67b StGB. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er mit einem strafrichterlichen Fahrverbot im Sinne von Art. 67b StGB belegt wurde, kann den Tatbestand von aArt. 95 Ziff. 2 SVG erfüllen, der dem neuen Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG entspricht (E. 2). Unerheblich ist, dass dem Fahrzeugführer die Benützung eines ausländischen Führerausweises nicht formell verboten wurde (E. 3).

142 IV 137 (6B_165/2015) from 1. Juni 2016
Regeste: Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG; qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung; besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; subjektive Voraussetzungen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. a-d SVG besteht gestützt auf die Auslegung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG keine unwiderlegbare Gesetzesvermutung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt sind (Änderung der Rechtsprechung; E. 11.1). Derjenige, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG begeht, begeht objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Er erfüllt grundsätzlich die subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands. Dem Richter kommt ein wenn auch begrenzter Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu verneinen (E. 11.2). Im vorliegenden Fall verstösst die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nicht gegen Bundesrecht. Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands ausschliessen würden (E. 12).

144 I 242 (6B_252/2017) from 20. Juni 2018
Regeste: Art. 6 OBG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Unschuldsvermutung, nemo tenetur; Art. 6 OBG i.V.m. Art. 1, 102, 105 und 333 StGB, Art. 6 und 7 EMRK; Haltereigenschaft und Halterhaftung juristischer Personen für Übertretungen des Strassenverkehrsrechts; Legalitätsprinzip. Die in Art. 6 OBG statuierte Pflicht des seine Täterschaft bestreitenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu bezahlen, verletzt weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich nicht selber zu belasten (E. 1). Fahrzeughalter im Sinne von Art. 6 OBG können auch juristische Personen sein (E. 2). Art. 6 OBG enthält keine den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgehende, ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ausdehnung der Strafbarkeit von Unternehmen auf Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (E. 3).

 

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