Loi fédérale sur la circulation routière

du 19 décembre 1958 (Etat le 1er janvier 2020)


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Art. 17

Resti­tu­tion du per­mis de con­duire

 

1Le per­mis d’élève con­duc­teur ou le per­mis de con­duire re­tiré pour une durée déter­minée peut être restitué au plus tôt trois mois av­ant l’ex­pir­a­tion de la durée pre­scrite du re­trait si la per­sonne con­cernée a suivi un des cours d’édu­ca­tion routière re­con­nus par l’autor­ité. La durée min­i­male du re­trait ne peut être ré­duite.

2Le per­mis d’élève con­duc­teur ou le per­mis de con­duire re­tiré pour une an­née au moins peut être restitué à cer­taines con­di­tions si le com­porte­ment de la per­sonne con­cernée montre que la mesure ad­min­is­trat­ive a at­teint son but. Il faut toute­fois que la durée min­i­male ain­si que les deux tiers de la durée de re­trait pre­scrite soi­ent écoulés.

3Le per­mis d’élève con­duc­teur ou le per­mis de con­duire re­tiré pour une durée in­déter­minée peut être restitué à cer­taines con­di­tions après ex­pir­a­tion d’un éven­tuel délai d’at­tente légal ou pre­scrit si la per­sonne con­cernée peut prouver que son in­aptitude à la con­duite a dis­paru.

4Le per­mis de con­duire re­tiré défin­it­ive­ment ne peut être restitué qu’aux con­di­tions citées à l’art. 23, al. 3. Si le re­trait a été pro­non­cé en vertu de l’art. 16d, al. 3, let. b, le per­mis peut être restitué après une péri­ode min­i­male de dix ans et à con­di­tion qu’une ex­pert­ise en psy­cho­lo­gie de la cir­cu­la­tion ait fourni une évalu­ation pos­it­ive.2

5Si la per­sonne con­cernée n’ob­serve pas les con­di­tions im­posées ou trompe d’une autre man­ière la con­fi­ance mise en elle, le per­mis lui est re­tiré à nou­veau.


1 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 14 déc. 2001, en vi­gueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2002 2767, 2004 2849; FF 1999 4106).
2 Phrase in­troduite par le ch. I de la LF du 15 juin 2012, en vi­gueur depuis le 1erjanv. 2013 (RO 2012 6291; FF 2010 7703).

BGE

97 I 725 () from 17. September 1971
Regeste: Entzug des Führerausweises; Rückfall; Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG. Bei der Berechnung der Rückfallsfrist ist auf den Zeitpunkt der ersten und zweiten Widerhandlung abzustellen.

101 IB 270 () from 28. November 1975
Regeste: Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln. 1. Verhältnis zwischen strafrechtlicher Sanktion einer Verkehrsregelverletzung und Führerausweisentzug (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 1). 2. Unter welchen Voraussetzungen berechtigen zusätzliche Beweismassnahmen die Verwaltungsbehörden, vom Erkenntnis des Strafrichters abzuweichen? (Erw. 2).

102 IB 282 () from 17. September 1976
Regeste: Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG. Reformatio in pejus. 1. Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG ist anwendbar, wenn der zweite Entzug obligatorisch ist, gleichviel ob der erste obligatorisch oder fakultativ war (Erw. 1). 2. Die zuständige Bundesbehörde kann ihr Recht zur Beschwerde gegen einen Entscheid ausüben, mit dem die letzte kantonale Instanz es unter Berufung auf die kantonalen Vorschriften über die reformatio in pejus abgelehnt hat, eine dem Bundesrecht widersprechende Verfügung der unteren Instanz zu ändern. Auf solche Beschwerde hin ist das Bundesgericht ohne Einschränkung befugt, zuungunsten einer Partei zu entscheiden, auch in den Fällen, wo das kantonale Recht die reformatio in pejus ausschliesst (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 2-4).

103 IB 101 () from 3. Juni 1977
Regeste: Entzug des Führerausweises wegen Führerflucht (Art. 16 Abs. 3 lit. c SVG). 1. Bedeutung eines Strafurteils für den Entzug des Führerausweises. Unterscheidung zwischen Feststellung der Tatsachen und rechtlicher Würdigung des Sachverhalts. Zurückhaltung der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen durch die Strafbehörde (E. 2). 2. Begriff der Führerflucht (E. 3). 3. Verschulden als Voraussetzung für den Warnungsentzug (E. 4).

104 IB 49 () from 17. März 1978
Regeste: Entzug des Führerausweises. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 1. Voraussetzungen einer Administrativmassnahme (Erw. 1). 2. Gefährdung des Verkehrs (Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a SVG). Bedeutung und Grenzen der Ziff. 323 (neu) lit. c der Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (Erw. 2 und Erw. 3) für die Beurteilung der Schwere der Gefährdung des Verkehrs.

104 IB 95 () from 16. Juni 1978
Regeste: Entzug des Führerausweises wegen Verwendung eines Fahrzeugs zu deliktischen Zwecken (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG). 1. Ein Charaktermangel wie Arbeitsscheu und gemeine Delikte rechtfertigen für sich allein einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG nicht, wenn keine für die Eignung im Verkehr erheblichen Hinweise vorliegen (Erw. 1). 2. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen zeitlich beschränkten Entzug nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG gegeben (Erw. 2 und 3).

104 IB 100 () from 11. Juli 1978
Regeste: Entzug des Führerausweises: Gesichtspunkte, nach denen die Frage des "leichten Falles" im Sinne des zweiten Satzes von Art. 16 Abs. 2 SVG zu beurteilen ist. Gesetzmässigkeit des Art. 31 Abs. 2 VZV.

105 IB 18 () from 9. Februar 1979
Regeste: Art. 17. Abs. 1 lit. d SVG. Entzug des Führerausweises, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist; Bindung der Rekursbehörde an das Ergebnis des früheren Administrativverfahrens.

105 IB 205 () from 18. Oktober 1979
Regeste: Entzug des Führerausweises wegen deliktischen Missbrauchs des Motorfahrzeugs (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG). 1. Der Begriff des Verbrechens gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG richtet sich nach StGB (E. 1). 2. Notwendiger Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeugs und der Begehung des Delikts (hier bejaht für einen Benzindiebstahl) (E. 1). 3. Berücksichtigung der besonderen Nähe des Entzugstatbestands zur strafrechtlichen Sanktion bei der Bemessung der Entzugsdauer (E. 2).

105 IB 255 () from 30. November 1979
Regeste: Entzug des Führerausweises. 1. Verhältnis zwischen dem "mittelschweren Fall" gemäss Art. 16 Abs. 2, 1. Satz SVG und dem "leichten Fall" gemäss Art. 16 Abs. 2, 2. Satz SVG. Gesichtspunkte, nach denen die Frage des "leichten Falles" zu beurteilen ist (E. 2). 2. Die Frage, ob eine Verkehrsgefährdung "mittelschwer" im Sinne von Art. 16 Abs. 2, 1. Satz SVG oder "schwer" im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ist, darf in Grenzfällen und bei kurzer Entzugsdauer offen bleiben (E. 3); Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG bleibt vorbehalten.

107 IB 29 () from 3. April 1981
Regeste: Vorzeitige bedingte Wiedererteilung des Führerausweises (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die vorzeitige bedingte Wiedererteilung des Führerausweises nach sechs Monaten ist auch dann zulässig, wenn der Ausweis gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. d (Fahren in angetrunkenem Zustand, Rückfall) für mindestens 1 Jahr entzogen werden musste (E. 1); Voraussetzungen hiefür (E. 2).

108 IB 258 () from 30. August 1982
Regeste: Strassenverkehr - Führerausweisentzug (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV). Werden durch eine Handlung mehrere in Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG enthaltene Entzugsgründe gesetzt, sind bei der Bestimmung der Gesamtentzugsdauer die Konkurrenzbestimmungen des Strafrechts (Art. 68 StGB) analog anwendbar.

109 IB 139 () from 7. Juni 1983
Regeste: Art. 34 Abs. 1 VZV. Umfang des Entzugs des Führerausweises. Art. 34 Abs. 1 VZV beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

109 IB 304 () from 1. November 1983
Regeste: Art. 16 Abs. 3 lit. a, 17 Abs. 1 SVG, Führerausweisentzug. Der Führerausweis kann wegen einer im Ausland begangenen Widerhandlung auch dann entzogen werden, wenn die ausländischen Behörden bereits ein Fahrverbot verfügt haben (E. 2); die ausländische Massnahme kann bei der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt werden (E. 3).

112 IB 179 () from 4. Juli 1986
Regeste: Art. 17 Abs. 3 SVG. Die in Art. 17 Abs. 3 SVG umschriebene Möglichkeit, den für längere Zeit entzogenen Führerausweis unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen nach sechs Monaten wiederzuerlangen, gilt auch bei Sicherungsentzügen auf unbestimmte Zeit im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VZV sowie dann, wenn die Behörde in ihrer Entzugsverfügung eine längere Mindestentzugsdauer festgelegt hat.

113 IB 49 () from 14. April 1987
Regeste: Art. 17 Abs. 3 SVG. Die in Art. 17 Abs. 3 SVG umschriebene Möglichkeit, den für längere Zeit entzogenen Führerausweis unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen nach sechs Monaten wiederzuerlangen, gilt auch bei Warnungsentzügen, für die das Gesetz einen Führerausweisentzug von mindestens einem Jahr vorsieht, sowie dann, wenn die Behörde in der Entzugsverfügung die vorzeitige Wiederaushändigung des Ausweises von der Bewährung während einer längeren Frist abhängig macht.

113 IB 53 () from 5. Mai 1987
Regeste: Führerausweisentzug; analoge Anwendung von Art. 68 StGB auf Administrativmassnahmen. 1. Auf das Verfahren vor den kantonalen Instanzen kommt nicht das VwVG, sondern das kant. Verfahrensrecht zur Anwendung (E. 2). 2. Art. 68 Ziff. 2 StGB ist bei der Festsetzung der Dauer von Führerausweisentzügen analog anzuwenden; eine "Zusatzmassnahme" ist anzuordnen, wenn die neue Verkehrsregelverletzung vor der erstinstanzlichen Entzugsverfügung begangen und allfällige Beschwerden später von der Rechtsmittelinstanz abgewiesen wurden. Sind die massgeblichen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung teilweise vor bzw. nach einem früheren erstinstanzlichen Ausweisentzug begangen worden, so kommt nur eine "Gesamtmassnahme" in Betracht; für die Verkehrsregelverletzung, welche zeitlich nach der früheren Massnahmeverfügung liegt, darf dabei die geltende Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (E. 3).

113 IB 57 () from 16. Januar 1987
Regeste: Art. 34 Abs. 1 VZV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VZV. Der in Art. 34 Abs. 1 VZV verwendete Begriff "Motorfahrzeugkategorie" umfasst die in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten Ausweiskategorien. Der Führerausweisentzug für Personenwagen hat u. a. auch den Entzug des Ausweises für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge (Kat. G) zur Folge.

114 IB 41 () from 18. Februar 1988
Regeste: Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Rückfall. Es liegt kein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn die frühere Widerhandlung einen auf das Führen von Motorfahrrädern beschränkten Ausweisentzug zur Folge hatte, die neue Widerhandlung dagegen zum Entzug des ordentlichen Führerausweises (betreffend die in Art. 3 Abs. 1 VZV genannten Motorfahrzeuge) führte.

115 IB 157 () from 29. Mai 1989
Regeste: Führerausweisentzug. 1. Bei Warnungsentzügen kann die aufschiebende Wirkung verweigert werden, wenn die angeordnete Administrativmassnahme offensichtlich begründet und die Beschwerde aussichtslos ist. 2. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die Administrativbehörde die Entzugsdauer mit dem Datum des zur Massnahme führenden Vorfalls beginnen lässt. Das Bundesrecht schreibt auch nicht vor, dass der Ausweis nach der Abnahme durch die Polizei dem Betroffenen zunächst wieder ausgehändigt werden muss.

115 IB 163 () from 30. August 1989
Regeste: Führerausweisentzug; Entzugsdauer. Die kantonale Behörde überschreitet das ihr zustehende Ermessen, wenn sie auf ein Mehrfaches der minimalen Entzugsdauer erkennt, obwohl alle Faktoren, die bei der Bemessung der Dauer berücksichtigt werden müssen, für den Betroffenen positiv zu werten sind (E. 3).

116 IB 146 () from 27. April 1990
Regeste: Art. 16 f. SVG; Konkurrenz von Führerausweisentzug und Strafvollzug. Der Vollzug eines Führerausweisentzuges hat auch dann sofort nach dessen Rechtskraft bzw. der Hinterlegung des Ausweises zu beginnen, wenn der Betroffene eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat.

116 IB 151 () from 8. Oktober 1990
Regeste: Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG; Berechnung der Rückfallsfrist. Auch wenn der frühere Führerausweisentzug nicht nur wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, sondern zusätzlich wegen anderer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung verhängt worden war, beginnt die fünfjährige Rückfallsfrist des Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG erst mit dem Ablauf der analog zu Art. 68 StGB bemessenen (Gesamt-)Massnahme zu laufen.

117 IV 302 () from 28. November 1991
Regeste: Art. 95 Ziff. 2, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 StGB. Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs ist auch bei fahrlässiger Begehung strafbar. Bei Fahrlässigkeit gilt aber anstelle der in Art. 95 Ziff. 2 SVG angedrohten Strafe von wenigstens 10 Tagen Haft und Busse der bei Übertretungen allgemein übliche Strafrahmen von Haft oder Busse.

118 IB 229 () from 17. Juni 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 2 SVG; fakultative Administrativmassnahme, Verhältnismässigkeitsprinzip. Rechtfertigt die Schwere des Falles an sich die Anordnung einer fakultativen Massnahme (Verwarnung oder Führerausweisentzug) gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG, so hat die Administrativbehörde noch zu prüfen, ob die anzuordnende Massnahme dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspricht (E. 3 und 4; Präzisierung der Rechtsprechung).

118 IV 84 () from 7. Februar 1992
Regeste: Art. 90 Ziff. 2 SVG; Missachten eines Rotlichts. Wer auf eine Kreuzung mit Lichtsignalanlage zufährt und trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt, handelt rücksichtslos und grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und zwar auch wenn er hofft, noch vor dem Umschalten auf rot an der Ampel vorbeizukommen.

118 IV 97 () from 13. März 1992
Regeste: Art. 41 Ziff. 1 StGB; bedingter Strafvollzug. Für den Entscheid über den bedingten Strafvollzug sind beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien zugrunde zu legen wie bei anderen Delikten. Die Besonderheit des Straftatbestandes und gegebenenfalls Rückfall sind nur Umstände, die neben allen anderen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind (E. 2c; Präzisierung der Rechtsprechung). Berücksichtigung eines Führerausweisentzuges von zehn Monaten Dauer (E. 2d).

119 IB 158 () from 7. Juli 1993
Regeste: Art. 16 Abs. 3 lit. b, Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Entzug des Führerausweises; Bindung der Verwaltungsbehörden an das Strafurteil. 1. Die Verwaltungsbehörde hat - sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist - grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 2). 2. Voraussetzungen, unter welchen die Entzugsbehörden vom rechtskräftigen Strafurteil abweichen dürfen (E. 3).

120 IB 54 () from 29. April 1994
Regeste: Art. 17 SVG, Art. 68 StGB; analoge Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB auf den Führerausweisentzug. Wurde wegen eines Verkehrsdelikts der Führerausweis rechtskräftig entzogen, so darf die dafür ausgesprochene Entzugsdauer nicht mehr geändert werden, wenn in analoger Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB für ein vor dieser Verfügung begangenes Verkehrsdelikt eine Zusatzmassnahme ausgesprochen werden muss; Grundsätze für die Bemessung der zusätzlichen Dauer des Führerausweisentzuges.

120 IB 305 () from 29. September 1994
Regeste: Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises wegen Drogensucht (Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1bis SVG, Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV). Das Bundesgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 2 OG an die Feststellungen der richterlichen Vorinstanz hinsichtlich des Vorliegens einer Drogensucht gebunden, soweit der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (E. 4a). Anforderungen an die Feststellung der Drogenabhängigkeit bei Anordnung eines Sicherungsentzugs bzw. Aberkennung des ausländischen Führerausweises. In aller Regel ist die Entzugsbehörde verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen (E. 4b).

120 IB 312 () from 3. November 1994
Regeste: Art. 16 Abs. 3 lit. a, Art. 32 Abs. 1 SVG; schwere Gefährdung des Verkehrs, Nichtanpassen der Geschwindigkeit. Wer trotz starkem Regen auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h fährt und infolge Aquaplanings ins Schleudern gerät, gefährdet den Verkehr in schwerer Weise (E. 4c).

120 IB 504 () from 28. September 1994
Regeste: Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG; Entzug des Führerausweises; Unterschreitung der obligatorischen Mindestentzugsdauer? Wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft, kann die Entzugsbehörde die obligatorische Mindestentzugsdauer unterschreiten und allenfalls von der Anordnung einer Massnahme absehen.

121 II 127 () from 26. April 1995
Regeste: Art. 105 Abs. 2 OG; richterliche Behörde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern ist eine richterliche Behörde. Ihre Feststellung des Sachverhalts bindet daher das Bundesgericht, soweit sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (E. 2). Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV; allgemeine Höchstgeschwindigkeit; Anpassen der Geschwindigkeit an die Umstände. Mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden (E. 4a). Art. 16 Abs. 2 SVG; Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, leichter Fall, Führerausweisentzug/Verwarnung. Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts, wo viele schwache Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velofahrer) vorhanden sind, eine erhebliche Gefahr dar. Wer die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften an einer Stelle, die deutlich Innerortscharakter hat, um 27 km/h überschreitet, gefährdet den Verkehr nicht nur leicht. Wiegt auch das Verschulden nicht leicht, verletzt die Anordnung eines Führerausweisentzugs selbst bei ungetrübtem automobilistischem Leumund Bundesrecht nicht (E. 4b-d).

121 II 134 () from 4. Mai 1995
Regeste: Art. 16 Abs. 3 lit. g und 17 Abs. 1 SVG; Vereitelung der Blutprobe, Dauer des Führerausweisentzuges. Die Mindestentzugsdauer von zwei Monaten resp. von einem Jahr (Art. 17 Abs. 1 lit. b und d SVG), vorgesehen für Fahren in angetrunkenem Zustand, gilt nicht bei Vereitelung der Blutprobe (E. 3c). Doch kann sich die Behörde bei der Bemessung der Entzugsdauer daran orientieren, wenn die Möglichkeit bestand, dass der Fahrzeuglenker ohne die Vereitelung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden wäre (E. 3d).

122 II 21 () from 24. Januar 1996
Regeste: Art. 17 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV; Dauer des Führerausweisentzugs, Leumund als Motorfahrzeugführer. Bedeutung eines ungetrübten automobilistischen Leumunds bei der Bemessung der Dauer eines Führerausweisentzugs (E. 1b).

122 II 228 () from 8. Juli 1996
Regeste: Art. 90 Ziff. 2, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 32 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; obligatorischer Führerausweisentzug. Wer die Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschreitet, begeht objektiv immer eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 beziehungsweise Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG. Bejahung subjektiver Tatbestandselemente auf Grund örtlicher Situation (E. 3c).

123 II 37 () from 29. November 1996
Regeste: Art. 32 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 90 Ziff. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, schwere Verkehrsgefährdung. Wird die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten, ist ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung bzw. grobe Verkehrsregelverletzung gegeben (E. 1d).

123 II 42 () from 13. Dezember 1996
Regeste: Verweigerung des Lernfahrausweises der Kategorie A: Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 SVG, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 6 VZV. Gesetzliche Grundlage der Regelung von Art. 11 Abs. 1 und 6 VZV (E. 2 u. 3). Für die Verweigerung des Lernfahrausweises der Kategorie A genügt eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln von einer gewissen Schwere während der zweijährigen Fahrpraxis mit einem beliebigen Motorfahrzeug (E. 3d).

123 II 63 () from 7. Februar 1997
Regeste: Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 90 Ziff. 2 SVG; obligatorischer Führerausweisentzug; Mindestdauer; Festlegung einer von der gesetzlichen Mindestentzugsdauer abweichenden Mindestdauer durch die kantonale (hier: bündnerische) Praxis. Auch für den Fahrzeugführer, der im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat, beträgt die Mindestdauer des Führerausweisentzugs einen Monat. Eine kantonale Praxis, nach der in solchen Fällen der Führerausweis in der Regel für mindestens drei Monate zu entziehen ist, verstösst gegen Bundesrecht (E. 3c/aa). Im konkreten Fall hielt sich der Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten angesichts der Umstände aber im Rahmen des der kantonalen Behörde zustehenden Ermessens (E. 3c/bb).

123 II 106 () from 7. Februar 1997
Regeste: Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; Art. 16 Abs. 2 SVG und Abs. 3 lit. a SVG, Art. 90 Ziff. 2 SVG; Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn; Führerausweisentzug. Zusammenfassung der Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Führerausweisentzuges (leichter, mittelschwerer und schwerer Fall) gemäss Art. 16 SVG und der qualifizierten Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, vor allem im Hinblick auf Geschwindigkeitsüberschreitungen (E. 2a-c). Wird die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um mehr als 30 km/h überschritten, ist der Führerausweis in der Regel zu entziehen (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung). Ziffer 3.3.4.1 der auf den 1. September 1996 geänderten Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr widerspricht deshalb Bundesrecht (E. 2e).

123 II 225 () from 30. April 1997
Regeste: Art. 16 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VZV, Art. 17 Abs. 1 lit. a und c SVG; Führerausweisentzug bei Fahren trotz Ausweisentzug. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges wegen Fahrens trotz Ausweisentzug darf der nicht verbüsste Rest der früheren rechtskräftigen Massnahme nicht berücksichtigt werden; die Entzugsbehörde hat dafür gegebenenfalls eine neue, selbständige Vollzugsanordnung zu treffen (E. 2a/bb; Änderung der Rechtsprechung). Die gesetzliche Mindestsanktionsdauer von sechs Monaten bei Fahren trotz Führerausweisentzug kann in leichten Fällen unterschritten werden (E. 2b/bb). Ein Führerausweisentzug von etwas mehr als zwei Monaten ist bei besonders leichtem Verschulden des fehlbaren Automobilisten unverhältnismässig (E. 2b/cc). Offengelassen, ob die Massnahmebehörde in besonders leichten Fällen auch die Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG unterschreiten kann bzw. je nach den Umständen sogar muss (E. 2b/cc).

124 II 39 () from 19. November 1997
Regeste: Art. 17 SVG, Art. 68 Ziff. 2 StGB; Führerausweisentzug, retrospektive Konkurrenz. Art. 68 Ziff. 2StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die neu zu beurteilende Tat begangen wurde, nachdem dem Täter die Verurteilung wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe beziehungsweise einer Massnahme erstinstanzlich bereits eröffnet worden war (E. 3c).

124 II 44 () from 19. November 1997
Regeste: Art. 17 Abs. 1 lit. b und d SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV; Warnungsentzug des Führerausweises. Der Umstand, dass der Führer kurze Zeit nach der fünfjährigen Rückfallsfrist des Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG erneut in angetrunkenem Zustand fährt, ist schulderhöhend zu gewichten. Dieses Element ist zusammen mit den übrigen Beurteilungsmerkmalen zu berücksichtigen und darf nicht zu einer schematischen Festlegung der Entzugsdauer führen (E. 1).

124 II 103 () from 5. März 1998
Regeste: Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 95 Ziff. 2, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG; Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, Unterschreiten der Mindestentzugsdauer. Bei grobfahrlässigem und vorsätzlichem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs ist die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten anwendbar; bei bloss einfacher Fahrlässigkeit ist von einem Monat auszugehen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2a).

124 II 259 () from 19. Mai 1998
Regeste: Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV; Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, Führerausweisentzug. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung. Wird dieselbe Höchstgeschwindigkeit um 26 bis 29 km/h überschritten, liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv ein mittelschwerer Fall vor (E. 2c).

124 II 475 () from 19. Juni 1998
Regeste: Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. a SVG; Art. 4a Abs. 1 VRV. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Grenzwerte für den Entzug des Führerausweises (E. 2; Zusammenfassung der Rechtsprechung).

124 II 559 () from 23. Oktober 1998
Regeste: Entzug des Führerausweises wegen Drogensucht (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 17 Abs. 1bis SVG). Schwierigkeiten der Feststellung einer Abhängigkeit von Cannabis (E. 3c). Der Drogenabhängigkeit gleichzustellen ist der regelmässige Konsum von Drogen, der seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (E. 3d). Zur Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch die Einnahme von Cannabis (E. 4a-c). Im vorliegenden Fall fehlen Feststellungen zu den Konsumgewohnheiten des Beschwerdeführers und zu seiner Persönlichkeit, ohne welche seine Fahreignung nicht beurteilt werden kann (E. 4d-g; E. 5a).

125 II 289 () from 16. Juni 1999
Regeste: Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1bis und 3 SVG; bedingte Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Probezeit bei einem Sicherungsentzug. Selbst wenn nach Ablauf der Probezeit eines Sicherungsentzugs die Drogensucht überwunden ist, können besondere Umstände, wie vereinzelter Opiatkonsum während der Probezeit, Bedenken wecken, die es angezeigt erscheinen lassen, die Wiedererteilung des Führerausweises mit einer zeitlich befristeten und ärztlich kontrollierten Abstinenz zu verknüpfen (E. 2).

125 II 396 () from 23. Juni 1999
Regeste: Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, Art. 16 Abs. 1 und 3 lit. b SVG; Warnungsentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Sicherungsentzug wegen Trunksucht. An der Fahreignung eines stark alkoholisierten Fahrzeuglenkers (mehr als 3 Promille), der bereits früher Alkoholwerte in dieser Grössenordnung aufgewiesen hat, bestehen ernstliche Zweifel. Deshalb darf die Behörde nicht bloss einen Warnungsentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand anordnen, sondern muss vielmehr einen Sicherungsentzug ins Auge fassen und im Hinblick darauf ein ärztliches Gutachten zur Frage einer allfälligen Trunksucht einholen (E. 2). Art. 35 Abs. 3 VZV; vorsorglicher Entzug. Auch das Bundesgericht kann einen vorsorglichen Entzug anordnen; ein solcher bildet im Übrigen während eines Sicherungsentszugs-Verfahrens die Regel (E. 3).

125 II 402 () from 23. Juni 1999
Regeste: Art. 4 BV, Art. 4 Ziff. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt, Art. 16 Abs. 3 lit. a, Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 90 SVG; Führerausweisentzug, Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem»? Wird einem vom Strafrichter Verurteilten aufgrund des gleichen Sachverhalts im Verwaltungsverfahren eine Administrativmassname auferlegt, verstösst dies nicht gegen den Grundsatz «ne bis in idem» (E. 1).

125 II 492 () from 11. Oktober 1999
Regeste: Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 17 Abs. 1bis SVG, Art. 9 Abs. 1 VZV, Art. 30 Abs. 1 VZV, Art. 35 Abs. 3 VZV; Sicherungsentzug, Abklärung der Fahreignung, vorsorglicher Entzug. Wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Fahrzeuglenker rücksichtslos fahren wird, ist ein Sicherungsentzug anzuordnen; in Zweifelsfällen ist der Lenker verkehrspsychologisch oder psychiatrisch begutachten zu lassen (E. 2a). Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn Anhaltspunkte den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (E. 2b). Da die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrzeuglenkers hatte, hätte sie zur Eignungsabklärung ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anordnen müssen; die konkreten Anhaltspunkte rechtfertigten auch einen sofortigen vorsorglichen Ausweisentzug (E. 3).

126 II 185 () from 27. März 2000
Regeste: Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 30 Abs. 1 VZV; Sicherungsentzug des Führerausweises, Trunksucht, Abklärung der Fahreignung bei hoher Blutalkoholkonzentration. Personen, die während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen haben, sind einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt (E. 2e; Weiterführung und Klarstellung der Rechtsprechung).

126 II 196 () from 30. März 2000
Regeste: Art. 16 Abs. 2 SVG; Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts; mittelschwerer Fall. Das Überschreiten der allgemeinen Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21-24 km/h stellt objektiv, d.h. unabhängig von den konkreten Gegebenheiten, einen mittelschweren Fall dar, der - abgesehen von besonderen Umständen - einen Führerausweisentzug nach sich zieht. Die Anordnung einer milderen Massnahme, insbesondere einer Verwarnung ist nur möglich, wenn der Fahrzeugführer ernsthafte Gründe hatte anzunehmen, er befinde sich nicht mehr im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung, oder wenn ähnliche Umstände wie in Art. 66bis StGB vorliegen, die ein Absehen von Strafe erlauben (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).

126 II 202 () from 30. März 2000
Regeste: Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. a, Art. 32 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; Art. 31 Abs. 2 VZV; Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts; Führerausweisentzug. Fall eines Arztes, der die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h überschritten hat. Mangels leichten Verschuldens Führerausweisentzug von einem Monat bestätigt trotz ungetrübten automobilistischen Leumunds und der durch den Entzug bewirkten Erschwerung der Berufsausübung. Hinweis an den Gesetzgeber, das Massnahmenrecht gegebenenfalls so auszugestalten, dass in derartigen Fällen ein bedingter Ausweisentzug oder eine Verwarnung möglich ist.

126 II 206 () from 30. März 2000
Regeste: Art. 16 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 lit. a, Art. 31 Abs. 2 SVG; Führerausweisentzug, Einnicken am Steuer. Das Einnicken am Steuer (Fahren in übermüdetem Zustand) stellt in der Regel einen obligatorischen Entzugsgrund gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG dar.

126 II 358 () from 23. Juni 2000
Regeste: Art. 16 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 2 VZV; ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Führerausweisentzug. Annahme eines mindestens mittelschweren Falles und Bestätigung des Führerausweisentzugs bei einem Lenker, der auf der Autobahn bei dichtem Verkehr über eine längere Strecke einen viel zu geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte.

126 II 361 () from 19. Juli 2000
Regeste: Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 30 Abs. 1 VZV; Sicherungsentzug des Führerausweises, Trunksucht, Abklärung der Fahreignung bei Rückfall mit hoher Blutalkoholkonzentration. Fall eines Lenkers, der mit mindestens 1,74 Promille gefahren und ein Jahr später mit mindestens 1,79 Promille rückfällig geworden ist. Pflicht zur medizinischen Abklärung einer allfälligen Trunksucht bejaht (E. 3c).

128 II 173 () from 9. Januar 2002
Regeste: Art. 16 und 17 SVG; Warnungsentzug. Ein Führerausweisentzug nur während der Freizeit ist nicht vereinbar mit dem erzieherischen Zweck der Massnahme und mit der Verkehrssicherheit (E. 3). Bemessungskriterien für die Entzugsdauer (E. 4).

128 II 182 () from 10. April 2002
Regeste: Art. 17 Abs. 1 lit. b und d SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV; Entzug des Führerausweises, Rückfall. Der Rückfall eines Motorfahrzeuglenkers ist kein Element des Verschuldens. Er darf bei der Festsetzung der Entzugsdauer i.S. von Art. 33 Abs. 2 VZV nur unter dem Gesichtspunkt des automobilistischen Leumunds berücksichtigt werden (E. 3a). Im konkreten Fall falsche Gewichtung des Verschuldens (E. 3b), des automobilistischen Leumunds (E. 3c) und willkürliche Feststellung der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit (E. 3d).

128 II 187 () from 25. Februar 2002
Regeste: Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 VZV; Entzug des Führerausweises, Rückfall. Die frühere Anordnung eines Motorfahrradausweisentzugs bzw. eines Fahrverbots für Motorfahrräder ohne Ausdehnung auf einen ordentlichen Führerausweis kann nicht Grundlage bilden für die Anordnung einer erhöhten Mindestentzugsdauer wegen Rückfalls (E. 1).

128 II 285 () from 5. September 2002
Regeste: Art. 33 Abs. 2 VZV; Warnungsentzug des Führerausweises; Berücksichtigung der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf ein Motorfahrzeug zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anordnung des Entzuges (E. 2).

129 II 82 () from 9. Oktober 2002
Regeste: Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1bis SVG, Art. 30 Abs. 1 VZV; Sicherungsentzug des Führerausweises, Anforderungen an die Abklärung der Trunksucht. Begriff der Trunksucht im verkehrsmedizinischen Sinne (E. 4). Ein Gutachten, das die Fahreignung wegen Trunksucht allein gestützt auf einen pathologischen CDT-Wert, den Rückfall des Täters und seine Bestreitung eines Alkoholmissbrauchs verneint, bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Sicherungsentzugs (E. 6).

129 II 168 () from 17. Dezember 2002
Regeste: Art. 16 und 17 SVG, Art. 30 Abs. 4 VZV; Warnungsentzug des Führerausweises nach Verkehrsdelikt im Ausland. Der Warnungsentzug des Führerausweises nach Verkehrsdelikten im Ausland ist zulässig, wenn die Fahrberechtigung auch vom Tatortstaat entzogen wird. Entzieht die schweizerische Behörde den Führerausweis, so hat sich ihr Entscheid nach schweizerischem Recht zu richten; insbesondere ist eine allfällige gesetzliche Mindestentzugsdauer verbindlich (E. 2). Kann der Vollzug der beiden Massnahmen nicht koordiniert werden und ist die ausländische Massnahme bereits vollzogen, wenn der Warnungsentzug in der Schweiz angeordnet wird, so hat die zuständige Behörde bei der Bemessung der Entzugsdauer der ausländischen Massnahme angemessen Rechnung zu tragen (E. 6).

130 II 25 () from 11. November 2003
Regeste: Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1bis, 2 und 3 SVG; Art. 30 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 VZV; Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises. Die Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises nach Ablauf der Massnahme darf nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Zulässig ist dies hingegen bei der vorzeitigen Rückgabe des Ausweises (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).

140 II 334 (1C_809/2013) from 13. Juni 2014
Regeste: Sicherungsentzug; Wiedererteilung des Führerausweises unter einer Alkoholabstinenzauflage; Haaranalyse; Vertrauensschutz bei Klarstellung der Rechtsprechung; Art. 16d Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5 SVG. Sicherungsentzug nach Missachtung einer Abstinenzauflage (E. 2). Nachweis der Einhaltung der Abstinenzauflage mittels Haaranalyse (E. 3-5). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den sie betreffenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht. Bei der Haaranalyse zum Nachweis der Abstinenz ist auf den gemessenen Mittelwert, ohne Berücksichtigung der Messungenauigkeit von +/- 25 %, abzustellen (E. 6). Interpretation der Messwerte: Bei EtG-Werten unter der Nachweisgrenze von 2 pg/mg gilt die Abstinenz als eingehalten, bei Werten von über 7 pg/mg als missachtet. Werte dazwischen sind für sich allein nicht schlüssig. Anwendung in concreto (E. 7). Vertrauensschutz bei Klarstellung der Rechtsprechung (E. 8).

141 II 220 (1C_492/2014) from 17. April 2015
Regeste: a Art. 16c Abs. 2 SVG; Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen. Die Mindestentzugsdauern nach einer schweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck (E. 3.2) und gelangen unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs zur Anwendung (E. 3.3).

 

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