|
Art. 1
Champ d’application 1 La présente loi régit la circulation sur la voie publique ainsi que la responsabilité civile et l’assurance pour les dommages causés par des véhicules automobiles, des cycles ou des engins assimilés à des véhicules.4 2 Les conducteurs de véhicules automobiles et les cyclistes sont soumis aux règles de la circulation (art. 26 à 57a) sur toutes les routes servant à la circulation publique; les autres usagers de la route ne sont soumis à ces règles que sur les routes ouvertes entièrement ou partiellement aux véhicules automobiles ou aux cycles.5 3 Sauf dispositions contraires de la présente loi, la loi du 12 juin 2009 sur la sécurité des produits6 s’applique à la mise sur le marché de véhicules automobiles, de cycles et de remorques ainsi que de leurs composants.7 4 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 1er oct. 2010, en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4925; FF 2010 37673779). 5 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2012, en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6291; FF 2010 7703). 7 Introduit par l’art. 20 al. 2 ch. 2 de la LF du 12 juin 2009 sur la sécurité des produits (RO 2010 2573; FF 2008 6771). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2012, en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6291; FF 2010 7703). BGE
92 IV 10 () from 10. Januar 1966
Regeste: Art. 1 Abs. 2 SVG. Begriff der "dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen" (Erw. 1 und 2). Art. 37 Abs. 2 SVG. Zum "Verkehr" gehört auch die Ausfahrt aus der Garagenboxe auf einen Vorplatz (Erw. 3). Art. 19 Abs. 2 lit. g und a VRV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 VRV. Behinderung und Gefährdung des Verkehrs sowie Behinderung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch das Aufstellen eines Wagens vor der Ausfahrt einer Postautoboxe (Erw. 4).
94 I 569 () from 6. Dezember 1968
Regeste: Eisenbahngesetz: Kosten der Verbesserung der Sicherheitseinrichtungen auf einer Niveaukreuzung zwischen einer öffentlichen Strasse und einer Bahn. Begriff der öffentlichen Strasse. Verteilung der Kosten auf die Bahnunternehmung und den Strasseneigentümer.
95 IV 154 () from 8. Dezember 1969
Regeste: Art. 18 Abs. 1 und 19 VRV. Verbotenes Linksparkieren liegt auch vor, wenn das Parkfeld über das Trottoir angesteuert und verlassen wird.
104 IB 123 () from 30. August 1978
Regeste: Art. 99 lit. e OG; Art. 81 Abs. 4 Verordnung des Bundesrates über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969 (BAV). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über die Befreiung von der Typenprüfung für Fahrzeuge gemäss Art. 81 Abs. 4 BAV (E. 1). 2. Weiter Ermessensspielraum der Eidg. Polizeiabteilung bei der Prüfung eines Gesuchs um Befreiung von der Typenprüfung (E. 2).
104 IV 105 () from 26. Mai 1978
Regeste: Art. 1 und 5 SVG; Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV. 1. Ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offen steht, kann nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (E. 3). 2. Keine Anwendung einer kommunalen Polizeiverordnung neben dem SVG, soweit die verkehrsmässige Benützung einer öffentlichen Verkehrsfläche in Frage steht (E. 4).
105 IV 41 () from 16. Februar 1979
Regeste: Art. 237 StGB. 1. Auch ein Hubschrauberpilot, der im Gebirge abseits der üblichen Routen fliegt, kann den öffentlichen Verkehr in der Luft stören (E. 2). 2. Diese Bestimmung schützt den Passagier ohne Rücksicht auf seine Beziehung zum Fahrzeugführer und unabhängig davon, ob das Transportmittel ein öffentliches oder ein privates ist (E. 3). Bestätigung der Rechtsprechung.
106 IA 84 () from 20. Juni 1980
Regeste: Reitverbot auf Waldwegen (Art. 699 ZGB, Art. 3 SVG). 1. Für ein Reitverbot auf Waldwegen, die für den Durchgangsverkehr gesperrt und mit einem generellen Fahrverbot belegt sind, gilt kantonales Recht (E. 2). 2. Es ist nicht unhaltbar anzunehmen, der nach kantonalem Recht im Sinne von Art. 699 ZGB zuständige Zivilrichter sei zum Erlass des in Frage stehenden Reitverbots befugt (E. 3).
107 IV 55 () from 27. Februar 1981
Regeste: Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 17 Abs. 1 VRV; Einfügen eines Trolleybus in den Verkehr. Vorsichtspflicht des Fahrers, besonders bei sichttotem Winkel.
112 IV 38 () from 30. Januar 1986
Regeste: Art. 10 Abs. 4 und 99 Ziff. 3bis SVG. Wer auf öffentlichem Grund parkiert und anschliessend in oder unmittelbar neben seinem Fahrzeug verkehrspolizeilich kontrolliert wird, ist verpflichtet, die Ausweise auf Verlangen vorzuweisen.
115 IV 45 () from 1. März 1989
Regeste: Art. 229 StGB; Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. 1. Keine Geltung des Strassenverkehrsrechts auf Bauplätzen ausserhalb öffentlicher Strassen (E. 2a). 2. Der Begriff des Bauwerkes im Sinne von Art. 229 StGB ist weit zu fassen. Zur Ausführung eines solchen gehören auch Bauarbeiten auf dem Vorplatz eines im Rohbau fertiggestellten Gebäudes (E. 2b). 3. Unsorgfältiges Manövrieren mit einem Bagger als Verletzung der Regeln der Baukunde, jedenfalls bei Verwirklichung einer bautypischen Gefahr; sinngemässe Anwendung der Vorschriften des Strassenverkehrsrechts (E. 2c).
116 IV 233 () from 22. November 1990
Regeste: Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt.
139 IV 305 (6B_303/2013) from 27. August 2013
Regeste: Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, aArt. 95 Ziff. 2 SVG; Fahren trotz Führerausweisentzugs gestützt auf Art. 67b StGB. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er mit einem strafrichterlichen Fahrverbot im Sinne von Art. 67b StGB belegt wurde, kann den Tatbestand von aArt. 95 Ziff. 2 SVG erfüllen, der dem neuen Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG entspricht (E. 2). Unerheblich ist, dass dem Fahrzeugführer die Benützung eines ausländischen Führerausweises nicht formell verboten wurde (E. 3).
148 IV 30 (6B_384/2020) from 23. August 2021
Regeste: § 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO, Art. 1 SVG, Art. 1 Abs. 2 VRV; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5). |