Legge federale sulla circolazione stradale

del 19 dicembre 1958 (Stato 1° gennaio 2020)


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Art. 3

Com­pe­ten­za dei Can­to­ni e dei Co­mu­ni

 

1La so­vra­ni­tà can­to­na­le sul­le stra­de è ri­ser­va­ta nei li­mi­ti del di­rit­to fe­de­ra­le.

2I Can­to­ni pos­so­no vie­ta­re, li­mi­ta­re o di­sci­pli­na­re la cir­co­la­zio­ne su de­ter­mi­na­te stra­de. Es­si pos­so­no de­le­ga­re ta­le com­pe­ten­za ai Co­mu­ni, ri­ser­va­to il ri­cor­so a un’au­to­ri­tà can­to­na­le.

3La cir­co­la­zio­ne dei vei­co­li a mo­to­re e dei ve­lo­ci­pe­di sul­le stra­de che non so­no aper­te al gran­de tran­si­to può es­se­re vie­ta­ta com­ple­ta­men­te o li­mi­ta­ta tem­po­ra­nea­men­te; quel­la per il ser­vi­zio del­la Con­fe­de­ra­zio­ne ri­ma­ne pe­rò per­mes­sa. ...1

4Al­tre li­mi­ta­zio­ni o pre­scri­zio­ni pos­so­no es­se­re ema­na­te in quan­to lo esi­ga­no la pro­te­zio­ne de­gli abi­tan­ti o di al­tri ugual­men­te toc­ca­ti dall’in­qui­na­men­to fo­ni­co od at­mo­sfe­ri­co, l’eli­mi­na­zio­ne di svan­tag­gi per i di­sa­bi­li, la si­cu­rez­za, l’al­le­via­men­to o la di­sci­pli­na del traf­fi­co, la pro­te­zio­ne del­la stra­da od al­tre con­di­zio­ni lo­ca­li.2 Per ta­li mo­ti­vi, so­prat­tut­to nei quar­tie­ri d’abi­ta­zio­ne può es­se­re li­mi­ta­to il traf­fi­co e re­go­la­to spe­cial­men­te il po­steg­gio. I Co­mu­ni so­no le­git­ti­ma­ti a ri­cor­re­re se, sul lo­ro ter­ri­to­rio, so­no or­di­na­te mi­su­re in ma­te­ria di cir­co­la­zio­ne stra­da­le.3...45

5Il di­rit­to can­to­na­le san­ci­sce le mi­su­re per le al­tre ca­te­go­rie di vei­co­li e gli al­tri uten­ti del­la stra­da, in quan­to non sia­no ri­chie­ste per di­sci­pli­na­re la cir­co­la­zio­ne dei vei­co­li a mo­to­re e dei ve­lo­ci­pe­di.

6In ca­si spe­cia­li, la po­li­zia può pren­de­re le mi­su­re ri­chie­ste dal­le cir­co­stan­ze, in par­ti­co­la­re li­mi­ta­re o de­via­re tem­po­ra­nea­men­te la cir­co­la­zio­ne.


1 Per. abro­ga­to dal n. 73 dell’all. al­la L del 17 giu. 2005 sul Tri­bu­na­le am­mi­ni­stra­ti­vo fe­de­ra­le, con ef­fet­to dal 1° gen. 2007 (RU20061069 2197; FF20013764).
2 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. 4 dell’all. al­la L del 13 dic. 2002 sui di­sa­bi­li, in vi­go­re dal 1° gen. 2004 (RU20034487; FF20011477).
3 Nuo­vo te­sto del per. giu­sta il n. 73 dell’all. al­la L del 17 giu. 2005 sul Tri­bu­na­le am­mi­ni­stra­ti­vo fe­de­ra­le, in vi­go­re dal 1° gen. 2007 (RU20061069 2197; FF20013764).
4 Per. in­tro­dot­to dal n. I del­la LF del 6 ott. 1989 (RU199171; FF1986III 185). Abro­ga­to dal n. 73 dell’all. al­la L del 17 giu. 2005 sul Tri­bu­na­le am­mi­ni­stra­ti­vo fe­de­ra­le, con ef­fet­to dal 1° gen. 2007 (RU20061069 2197; FF20013764).
5 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 23 mar. 1984, in vi­go­re dal 1° ago. 1984 (RU1984808; FF1982II 835, 1983I 717).

BGE

89 I 533 () from 4. Dezember 1963
Regeste: Strassenfreiheit. Parkingmetergebühren. Tragweite von Art. 37 Abs. 2 BV, wonach für den Verkehr auf Strassen, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, keine Gebühren erhoben werden dürfen (Erw. 4 a, b). Inwieweit gilt die Gebührenfreiheit auch für den sog. ruhenden Verkehr? (Erw. 4 c). Art. 37 Abs. 2 BV hindert die Gemeinwesen nicht, Teile des bisher unentgeltlich benützbaren öffentlichen Bodens als Parkfelder zu bezeichnen und darauf das Aufstellen von Fahrzeugen nur während einer bestimten Zeit und nur gegen eine durch Einwurf einer Münze in eine Parkuhr (Parkingmeter) zu entrichtende Gebühr zu gestatten, sofern in angemessenem Abstand davon genügend Parkplätze vorhanden sind, auf denen Fahrzeuge unentgeltlich aufgestellt werden können (Erw. 4 d).

91 I 405 () from 24. November 1965
Regeste: Gewaltentrennung (Art. 4 sol. KV). Zulässigkeit der Delegation der Rechtsetzungsbefugnis. Gesetzmässigkeit des § 2 Abs. 1 der Verordnung des solothurnischen Regierungsrates vom 31. Januar 1958 über den Schutz des Strassenverkehrs (Verbot, an Durchgangsstrassen I. Klasse Ein- und Ausfahrten zu errichten) (Erw. 1). Rechtsungleiche Behandlung. Die Zufahrt zu einer Durchgangsstrasse ausserhalb der dafür allgemein vorgesehenen Stellen darf dem Anstösser wie allen anderen Verkehrsteilnehmern untersagt werden (Erw. 2).

94 I 138 () from 24. Januar 1968
Regeste: 1. Art. 88 OG. Der Baugesuchsteller, der nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist und keine anderweitigen Rechte daran hat, kann gegen die Abweisung seines Baugesuches staatsrechtliche Beschwerde führen (Anderung der Rechtsprechung). 2. Eigentumsgarantie; Verweigerung der Baubewilligung für eine Tankstelle. Gewohnheitsrecht als gesetzliche Grundlage öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen; die Normblätter der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner beinhalten kein Gewohnheitsrecht. Bedeutung von Art. 3 Abs. 4 SVG. Voraussetzungen für den Erlass einer Polizeinotverfügung.

98 IA 329 () from 31. Mai 1972
Regeste: Verfahren; Meinungsaustausch zwischen Bundesrat und Bundesgericht, Art. 96 Abs. 2 OG. Hat der Bundesrat gestützt auf die in einem Meinungsaustausch erfolgte Einigung über die Zuständigkeit eine Beschwerde in ihrer Gesamtheit beurteilt, so kann sein Entscheid vom Bundesgericht nicht überprüft werden. Der Vorwurf, der Bundesrat habe dabei nicht über sämtliche Rügen entschieden, ist mit Revisionsgesuch bei diesem selbst zu erheben (Erw. 2). Grundsatz der Kompetenzattraktion (Erw. 3).

98 IV 264 () from 27. Oktober 1972
Regeste: Art. 3 Abs. 4 SVG. 1. Der Strafrichter ist unter gewissen Voraussetzungen zur Überprüfung der Rechtsbeständigkeit - unter Ausschluss der Angemessenheit - einer Verwaltungsverfügung (in casu Parkreservation) befugt (Erw. 2). 2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Aufhebung oder Einschränkung von Parkfeldern ist ein strenger Massstab anzulegen (Erw. 4 und 5). 3. Andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe rechtfertigen keine Reservation von Parkplätzen, sondern lediglich Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote, Fahrverbote, Parkverbote in Wohnquartieren, bei Schulen, Spitälern usw. (Erw. 5 d). Art. 82 Abs. 1 SSV. Vorzug der Massnahme, die mit den geringsten Verkehrsbeschränkungen den angestrebten Zweck erreicht (Erw. 4 und 5 e).

99 IA 389 () from 10. Oktober 1973
Regeste: Taxihalterbewilligung; Voraussetzungen. 1. Die Kompetenz zum Erlass gewerbepolizeilicher Vorschriften über das Taxiwesen steht grundsätzlich den Kantonen zu (Erw. 2). 2. Auch die Führung eines Taxibetriebes ohne besondere Beanspruchung öffentlichen Bodens darf der Bewilligungspflicht unterstellt werden (Erw. 3 a). 3. Zulässigkeit einer gesetzlichen Tarifordnung (Erw. 3 b). 4. Die Vorschrift, wonach der Taxihalter über ausreichende Abstellmöglichkeiten auf privatem Grund verfügen muss, verstösst nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Erw. 3 e).

100 IV 98 () from 19. April 1974
Regeste: 1. Voraussetzungen, unter denen die gemäss Art. 35 Abs. 3 SSV durch Signal Nr. 321 (Parkplatz mit Parkuhr) angezeigte Beschränkung der Parkzeit vor Art. 37 Abs. 2 BV standhält (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2). 2. Der Strafrichter ist unter gewissen Voraussetzungen zur Ü berprüfung der Rechtsbeständigkeit - unter Ausschluss der Angemessenheit - einer Verwaltungsverfügung (hier: Parksignalisation) befugt (Erw. 3).

104 IA 415 () from 24. Mai 1978
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Ungültigerklärung der basel-städtischen Volksinitiative "Wohnliche Stadt". 1. Zuständigkeit des kantonalen Parlaments zur Erteilung eines Planungsauftrags an die Regierung (E. 4). 2. Ein Grossratsbeschluss, der die Regierung mit der Ausarbeitung einer umfassenden Verkehrsplanung beauftragt, kann Gegenstand einer Volksinitiative gemäss Art. 28 KV-BS sein (E. 5). 3. Inhaltliche Vereinbarkeit der Volksinitiative "Wohnliche Stadt" mit dem Bundes- und dem kantonalen Recht (E. 6).

104 IV 24 () from 11. April 1978
Regeste: Art. 3 SVG. Verkehrsbeschränkungen, Publikation. 1. Welcher Art eine bestimmte Verkehrsbeschränkung ist, entscheidet sich nach Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, nicht aufgrund von Absatz 2 (E. 3a). 2. Das signalisierte Verbot, die Einfahrt zu einem Parkplatz in der Gegenrichtung als Ausfahrt zu benutzen, ist eine örtliche Verkehrsbeschränkung im Sinne des Art. 3 Abs. 4 SVG. Sie ist ohne amtliche Veröffentlichung grundsätzlich ungültig (E. 3b und c).

104 IV 105 () from 26. Mai 1978
Regeste: Art. 1 und 5 SVG; Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV. 1. Ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offen steht, kann nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (E. 3). 2. Keine Anwendung einer kommunalen Polizeiverordnung neben dem SVG, soweit die verkehrsmässige Benützung einer öffentlichen Verkehrsfläche in Frage steht (E. 4).

105 IV 66 () from 6. Februar 1979
Regeste: Verkehrsbeschränkungen auf einer Bergstrasse; Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 1. Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 82 SSV verpflichten zur Verhältnismässigkeit. Die Rüge, eine gestützt auf diese Bestimmungen angeordnete Verkehrsbeschränkung verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist daher mit Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen (Erw. 6b). 2. Das vom Walliser Staatsrat für die Strecke Täsch-Zermatt erlassene Verkehrsverbot mit Bewilligungsvorbehalt ist nicht unverhältnismässig (Erw. 7).

106 IA 84 () from 20. Juni 1980
Regeste: Reitverbot auf Waldwegen (Art. 699 ZGB, Art. 3 SVG). 1. Für ein Reitverbot auf Waldwegen, die für den Durchgangsverkehr gesperrt und mit einem generellen Fahrverbot belegt sind, gilt kantonales Recht (E. 2). 2. Es ist nicht unhaltbar anzunehmen, der nach kantonalem Recht im Sinne von Art. 699 ZGB zuständige Zivilrichter sei zum Erlass des in Frage stehenden Reitverbots befugt (E. 3).

107 IV 146 () from 11. Mai 1981
Regeste: Art. 106 Abs. 3 SVG, § 15 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes vom 11. September 1966. Kantonalrechtliche Pflicht des Fahrzeughalters gegenüber der Polizei zur Bekanntgabe des Lenkers seines Fahrzeugs. Die dem Fahrzeughalter gemäss § 15 Abs. 1 des genannten zürcherischen Gesetzes auferlegte Pflicht, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, ist ausschliesslich strafprozessualer Natur und stellt keine der Rechtssetzungskompetenz der Kantone entzogene Vorschrift des Strassenverkehrsrechts des Bundes dar (E. 2b, 3).

108 IA 111 () from 3. Mai 1982
Regeste: Art. 4 BV; Erhebung einer Abgabe für nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund. Das Gleichheitsgebot wird nicht verletzt, wenn von Dauerparkierern auf öffentlichem Grund lediglich Nachtparkiergebühren verlangt werden (E. 2).

111 IV 87 () from 14. März 1985
Regeste: 1. Art. 3 Abs. 2 und 4 SVG: Die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze stellt eine Verkehrsbeschränkung dar, zu deren Anordnung die Kantone befugt sind (E. 2). 2. Art. 70 ff. StGB; Verfolgungsverjährung: Die zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde gemäss §§ 428 ff. StPO/ZH ist nach der für den Kassationshof verbindlichen Feststellung des Obergerichtes ein ausserordentliches Rechtsmittel, das die Rechtskraft des im kantonalen Verfahren angefochtenen (in casu einzelrichterlichen) Urteils nicht hemmt (E. 3).

112 IA 39 () from 28. Februar 1986
Regeste: Art. 4 und 37 Abs. 2 BV; Parkingmetergebühren: Zulässigkeit und gesetzliche Grundlage. 1. Voraussetzungen, unter denen die Erhebung von Parkingmetergebühren vor Art. 37 Abs. 2 BV standhält (E. 1). 2. Rechtsnatur von Parkingmetergebühren. Gebühren, die für das kurzfristige Parkieren auf entsprechend signalisierten Parkflächen erhoben werden, sind Kontrollgebühren. Abschwächung des Erfordernisses der Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (E. 2).

119 IB 174 () from 4. Juni 1993
Regeste: Art. 44 Abs. 2 lit. a GSchG. Ausbeutung von Kies; Schutz von Grundwasserfassungen. Die Ausbeutung von Kies ist inskünftig in den Grundwasserschutzzonen, inbegriffen die weiteren Schutzzonen "S3", untersagt. Art. 44 Abs. 2 lit. a GSchG ist unmittelbar anwendbar im Rahmen aller im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Verfahren, einschliesslich in demjenigen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 3). Art. 24 Abs. 1 RPG. Interessenabwägung, Koordination. Die Ausnahmebewilligungen, die für zwei voneinander abhängige Anlagen verlangt werden (in casu: Erstellung einer provisorischen Fahrbahn und Kieswerkanlage) müssen derart miteinander koordiniert werden, dass sie eine Gesamtabwägung aller betroffenen Interessen ermöglichen (E. 4).

121 I 334 () from 18. Dezember 1995
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Ungültigerklärung der Volksinitiative "Für eine Luft zum Atmen", welche kurzfristige kantonale Massnahmen zur Bekämpfung von zeitweilig auftretenden Schadstoff-Spitzen in der Luft vorsieht. Art. 4 BV räumt im Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich keine Gehörsansprüche ein (E. 1c). Grundsätze für die Beurteilung der Gültigkeit von Initiativen (E. 2). Problemstellung (E. 3) und Grundlagen kurzfristiger Massnahmen zur Smogbekämpfung (E. 4). Prüfung der Vereinbarkeit der einzelnen Massnahmen mit dem Bundesrecht: Aufruf an die Bevölkerung (E. 5), Fahrverbote (Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Katalysator/Halbierung des Verkehrs/grundsätzliches Fahrverbot; E. 6), Herabsetzung der Raumtemperaturen (E. 7), Verpflichtung der Industrie zur Minimierung des Schadstoffausstosses (E. 8), Schutz der arbeitenden Bevölkerung (E. 9). Art. 12 Abs. 2 USG verbietet den Kantonen nicht, derartige Massnahmen auf gesetzgeberischem Weg zu lösen. Massnahmen nach Art. 3 Abs. 6 SVG sind dagegen durch Verfügungen zu treffen (E. 10). Verhältnismässigkeit der Massnahmen (E. 11). Tragweite des Verbots von Art. 65 Abs. 2 USG, neue Immissionsgrenzwerte festzusetzen (E. 12). Zusammenfassung (E. 14).

122 I 279 () from 11. Oktober 1996
Regeste: Art. 4 und Art. 37 Abs. 2 BV, persönliche Freiheit; Gemeindeautonomie; Zulässigkeit von Parkierungsgebühren. Art. 37 Abs. 2 BV gewährleistet die Gebührenfreiheit nur für den Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs und der Zweckbestimmung der öffentlichen Fläche (E. 2a-c). Für ein nicht mehr gemeinverträgliches Parkieren dürfen Gebühren verlangt werden, unabhängig davon, ob in der Nähe unentgeltliche Parkplätze zur Verfügung stehen (Änderung der Rechtsprechung) (E. 2d). In städtischen Gebieten kann ein Parkieren von mehr als 30 Minuten als gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch betrachtet werden (E. 2e). Parkierungsgebühren berühren die persönliche Freiheit nicht (E. 3). Es verletzt die Rechtsgleichheit nicht, wenn Parkierungsgebühren nur für einige zusammenhängende Gebiete einer Stadt eingeführt werden (E. 5). Die Zürcher Parkierungsgebühr verletzt das Äquivalenzprinzip nicht (E. 6). Der Regierungsrat verletzt die Autonomie der Stadt Zürich, wenn er die Umschreibung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkierungsgebühr wegen angeblicher Verletzung der Rechtsgleichheit aufhebt (E. 8).

123 II 425 () from 24. Juni 1997
Regeste: Hilfe an Opfer von Straftaten; Art. 103 OG. Zusammenfassung der Grundsätze über die Beschwerdeberechtigung von öffentlichrechtlichen Körperschaften (E. 2 und 3). Der Kanton ist nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen kantonalen Entscheid legitimiert, der sich auf das OHG stützt und ihn zur Zahlung einer Entschädigung an das Opfer einer Straftat verpflichtet (E. 4).

130 I 134 () from 5. April 2004
Regeste: Art. 82 BV, Art. 2, 3 und 5 SVG; Art. 55 KV/AR; Bundesrechtswidrigkeit der kantonalen Volksinitiative "12 autofreie Sonntage". Die Kantone sind, im Gegensatz zum Bund, nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken (E. 3.2). Ein grundsätzlich für das ganze Kantonsgebiet geltendes Sonntagsfahrverbot, wie es die Initiative anstrebt, kann nur per Rechtssatz erlassen werden. Die Kantone verfügen nicht über die dafür erforderliche Rechtssetzungskompetenz (E. 3.3 und 3.4).

136 II 539 (1C_17/2010) from 8. September 2010
Regeste: Tempo-30-Zonen auf Durchgangsstrassen; Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 2a und 108 SSV sowie Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen. Der Touring Club Schweiz (Sektion Bern, Landesteil Bern-Mittelland) ist zur Anfechtung einer Tempo-30-Zone auf einer Durchgangsstrasse legitimiert ("egoistische Verbandsbeschwerde"; E. 1.1). Die Errichtung von Tempo-30-Zonen ist auch auf verkehrsorientierten Durchgangsstrassen ausnahmsweise zulässig, wenn aufgrund eines Gutachtens nachgewiesen ist, dass durch diese Massnahme auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (E. 2.2 und 3.4). Die Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, in Tempo-30-Zonen eine vom Rechtsvortritt abweichende Vortrittsregelung zu treffen, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert (E. 2.4). Das erstellte Gutachten und das Betriebskonzept legen schlüssig dar, weshalb die Einführung einer Tempo-30-Zone mit Wechselsignalisation (Tempo 30 von 06.30 Uhr bis 19.00 Uhr, Tempo 50 in der übrigen Zeit) als nötig, zweck- und verhältnismässig einzustufen ist (E. 3.4).

 

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