Legge federale sulla circolazione stradale

del 19 dicembre 1958 (Stato 1° gennaio 2020)


Open article in different language:  DE  |  FR
Art. 65

Azio­ne di­ret­ta con­tro l’as­si­cu­ra­to­re. Ec­ce­zio­ni

 

1La par­te le­sa può agi­re di­ret­ta­men­te con­tro l’as­si­cu­ra­to­re nei li­mi­ti del­la co­per­tu­ra sti­pu­la­ta nel con­trat­to d’as­si­cu­ra­zio­ne.

2Le ec­ce­zio­ni de­ri­van­ti dal con­trat­to d’as­si­cu­ra­zio­ne o dal­la leg­ge fe­de­ra­le del 2 apri­le 19081 sul con­trat­to d’as­si­cu­ra­zio­ne non pos­so­no es­se­re op­po­ste al­la par­te le­sa.

3L’as­si­cu­ra­to­re ha di­rit­to di re­gres­so con­tro lo sti­pu­lan­te o con­tro l’as­si­cu­ra­to, nel­la mi­su­ra in cui avreb­be avu­to di­rit­to di ne­ga­re o ri­dur­re le sue pre­sta­zio­ni se­con­do il con­trat­to di as­si­cu­ra­zio­ne o la leg­ge fe­de­ra­le del 2 apri­le 1908 sul con­trat­to d’as­si­cu­ra­zio­ne. L’as­si­cu­ra­to­re de­ve eser­ci­ta­re l’azio­ne di re­gres­so se il con­du­cen­te ha ca­gio­na­to un dan­no gui­dan­do in sta­to di ebrie­tà o di inat­ti­tu­di­ne al­la gui­da, op­pu­re vio­lan­do un li­mi­te di ve­lo­ci­tà ai sen­si dell’ar­ti­co­lo 90 ca­po­ver­so 4. L’en­ti­tà del re­gres­so è de­ter­mi­na­ta te­nen­do con­to del­la col­pa e del­la ca­pa­ci­tà eco­no­mi­ca del­la per­so­na nei con­fron­ti del­la qua­le è eser­ci­ta­ta l’azio­ne di re­gres­so.2


1 RS221.229.1
2 Se­con­do e ter­zo per. in­tro­dot­ti dal n. I del­la LF del 15 giu. 2012, in vi­go­re dal 1° gen. 2015 (RU20126291, 20134669; FF20107455).

BGE

90 II 184 () from 16. Juni 1964
Regeste: Motorfahrzeughaftung. Versorgerschaden, Art. 45 Abs. 3 OR. Anrechnung von SUVA-Leistungen, Art. 100 KUVG (Erw. II/1). Massgebendes Einkommen, Behandlung von Versicherungsprämien (Erw. II/2). Genugtuung an Witwe und Kinder (Erw. III). Solidarhaftung der Beklagten? (Erw. V).

92 II 250 () from 15. November 1966
Regeste: Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den versicherten Fahrzeuglenker, der den Unfall grobfahrlässigherbeigeführt hat (Art. 65 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 2 VVG). Begriff der groben Fahrlässigkeit. Fall des Fahrens mit einer in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und der Sichtverhältnisse offenkundig übersetzten Geschwindigkeit. Umfang des Rückgriffs.

93 II 111 () from 16. März 1967
Regeste: Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Händigt der Versicherer dem Halter vorbehaltlos den Versicherungsnachweis im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SVG und Art. 4 VVV aus, nachdem der Halter in gültiger Weise (schriftlich oder mündlich) den Antrag auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer die gesetzlichen Mindestbeträge (Art. 64 SVG) übersteigenden Deckung gestellt hat, so ist sein Verhalten grundsätzlich als Annahme des Antrags zu deuten (Erw. 1-4). Bestimmen die dem Halter übergebenen Versicherungsbedingungen, dass die Versicherung an dem im Versicherungsnachweis festgesetzten Tage beginne, die Gesellschaft aber das Recht habe, "bis zur Aushändigung der Police den Antrag abzulehnen", so bedeutet die Aushändigung des Versicherungsnachweises die vorläufige Zusage der beantragten Deckung (Erw. 5). Das gilt auch, wenn der Versicherer die Versicherungsnachweise durch untergeordnete Angestellte ausstellen und aushändigen lässt (Erw. 6). Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer (Erw. 7). Haftpflicht für Schaden, der bei einem Zusammenstoss zwischen Motorfahrzeug und Eisenbahn entstanden ist. Natur der Motorfahrzeug- und der Eisenbahnhaftpflicht (Erw. 8 a, b); Regeln für den Fall der Kollision dieser Haftungen (Erw. 8 c-e). Haftpflicht des Motorfahrzeughalters für den Sachschaden der Bahn (Erw. 8 d, e). Rückgriff der Bahnunternehmung auf den Halter im Falle, dass sie den verunfallten Bahnreisenden ihren Personenschaden und den Sachschaden an den von ihnen unter ihrer eigenen Obhut mitgeführten Sachen (Art. 11 Abs. 1 EHG) ersetzt hat; Voraussetzungen, unter denen sich die Bahn die Ansprüche nicht verletzter Reisender auf Ersatz von Sachschaden (Art. 11 Abs. 2 EHG) abtreten lassen kann (Erw. 8 f). Rückgriff der Bahn für von der SUVA nicht gedeckten Personenschaden und für Sachschaden von Bahnangestellten (Erw. 8 g). Wann darf angenommen werden, dass neben dem vom einen Teil zu vertretenden Verschulden die vom andern Teil gesetzte Betriebsgefahr nicht in rechtserheblicher Weise zum Schaden beigetragen habe? (Erw. 9). Grobes Verschulden eines Lastwagenführers, der trotz gehörig funktionierender und gut sichtbarer Blinklichtanlage mit unverminderter Geschwindigkeit einen Bahnübergang überquert (Erw. 10). Mitverschulden der Bahn wegen zu hoher Geschwindigkeit, wegen ungenügender Sicherung der Übergangs oder wegen unterlassener Bremsung? (Erw. 11).

95 II 333 () from 20. Mai 1969
Regeste: Art. 60 Abs. 1 SVG. Diese Vorschrift gilt für das Zusammenwirken verschiedenartiger Schadenverursacher (Erw. 3). Analoge Anwendung von Art. 72 VVG bei der Haftpflichtversicherung. Übergang der Rückgriffsrechte des Schädigers auf den Versicherer (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 4). Art. 60 Abs. 2 SVG. Der Halter kann sich im Rahmen einer Rückgriffsklage darauf berufen, dass ihm gegenüber dem Geschädigten ein Entlastungs-oder Befreiungsgrund zugestanden hätte (Erw. 5). Verschulden des Lenkers, der ein am Strassenrand stehendes Fahrzeug in den Verkehr einschaltet, ohne den Richtungsanzeiger zu betätigen. Die Frage der Beweislast ist gegenstandslos, wenn der Richter den Sachverhalt auf dem Wege der Beweiswürdigung ermittelt hat (Erw. 6). Art. 60 Abs. 2 Satz 2 SVG. Interne Auseinandersetzung zwischen Haltern. Beweislast. Betonung des Verschuldens bei der Schadensverteilung (Erw. 7).

95 II 623 () from 9. Dezember 1969
Regeste: Art. 129 Abs. 2 KUVG schränkt auch die Haftung des Motorfahrzeughalters aus Art. 58 SVG und seines Versicherers (Art. 65 SVG) ein, gilt aber nur für Betriebsunfälle (Erw. 2). Arbeiter im Sinne von Art. 129 Abs. 2 KUVG ist, wer in einem dienstvertraglichen Abhängigkeitsverhältnis steht (Erw. 3). Art. 67 Abs. 2 lit. b KUVG. Betriebsunfall. Die Fahrt zur Arbeit, die der Versicherte frei gestaltet, ist keine zur Förderung der Betriebszwecke bestimmte Verrichtung (Erw. 4).

97 II 161 () from 4. Mai 1971
Regeste: Art. 65 Abs. 2 SVG. Der Versicherer hat die Haftpflicht des Halters nach Art. 58f. SVG zu decken, gleichgültig wie der Versicherungsvertrag lautet (Erw. 1). Art. 61 Abs. 2 SVG. Der an einem Unfall beteiligte Halter eines nicht in Betrieb stehenden Fahrzeugs haftet nur, wenn ihm der andere Halter einen Vorgang nach Art. 58 Abs. 2 SVG nachweist. Erst dann ist Art. 61 Abs. 1 anzuwenden (Erw. 2). Art. 58 Abs. 1 SVG. Ein am Strassenrand stehender Lastwagen bildet nur mit seiner Masse ein Hindernis, das mit der besondern, durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs geschaffenen Gefahr nichts zu tun hat (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3). Art. 58 Abs. 2 SVG, 18 Abs. 1 VRV, 37 Abs. 2 SVG, 23 Abs. 2 VRV. Kein Verschulden des Führers, wenn er - ohne das Pannensignal aufzustellen - ein Motorfahrzeug auf einer Nebenstrasse am Rand stehen lässt und letzteres - in der Fahrrichtung gesehen - aus einer Entfernung von mehr als 100 m wahrnehmbar ist (Erw. 4).

97 II 244 () from 28. September 1971
Regeste: Motorfahrzeughaftpflicht und Versicherung. Art. 75 SVG, Strolchenfahrten. Haftet der Halter nach Abs. 1 dieser Bestimmung, so hat der Geschädigte im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Erw. I). Der Halter haftet nach Art. 75 Abs. 1 SVG, wenn eine "Person, für die er verantwortlich ist," das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet hat (Erw. II/3a). Der Halter haftet für seine Hausgenossen im Sinne des SVG nur, wenn und soweit er ihnen das Motorfahrzeug zur Verfügung hält, es ihnen überlässt oder durch sie Betriebsfunktionen ausüben lässt (Erw. II/3b). Der Halter hat nur für solchen Schaden einzustehen, der mit dem Betrieb des Fahrzeugs ursächlich zusammenhängt, zu dem er eine Hilfsperson beigezogen oder zu dem er einem anderen die Führung des Fahrzeugs überlassen hat (Erw. II/3c). Entwendung zum Gebrauch (Erw. II/4). Der Halter ist für jedes Verschulden verantwortlich, das mit der Entwendung des Fahrzeuges ursächlich zusammenhängt (Erw. III/1). Scheitern des Entlastungsbeweises im konkreten Fall (Erw. III/2).

103 II 204 () from 30. Juni 1977
Regeste: Art. 20, Art. 21 VVG. Teilweises Ausbleiben der Bezahlung einer Versicherungsprämie. Für den nachfolgenden Zeitabschnitt bezahlte Prämie. Zahlungsaufforderung durch den Versicherer mit der Androhung, dass die Haftung zu ruhen beginnen würde, wenn die frühere, unbezahlte Prämie nicht binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, beglichen werden sollte. Die Sistierung trifft die Leistungspflicht des Versicherers als solche: Weder die Fälligkeit noch die Zahlung einer späteren Prämie haben zur Folge, dass die Haftung des Versicherers wieder auflebt (Erw. 4 und Erw. 5a, b); dies gilt auch dann, wenn die mit der Androhung der Säumnisfolgen verbundene Mahnung nach Zahlung einer später fällig gewordenen Prämie zugestellt wird (Erw. 5c).

105 II 209 () from 29. Mai 1979
Regeste: Motorfahrzeughaftpflicht - Wirkung der Beweislastvorschrift von Art. 59 Abs. 1 SVG, wenn über die Urteilsfähigkeit eines Fahrzeugführers Ungewissheit besteht (E. 3). - Verteilung des Schadens auf die beteiligten Haftpflichtigen gemäss Art. 60 Abs. 2 SVG (E. 4).

112 II 79 () from 10. März 1986
Regeste: Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeuglenkers. Verjährung des gegenüber dem Versicherer geltend gemachten Anspruchs des Verletzten (Art. 83 Abs. 1 SVG). Die längere Verjährunsgfrist des Strafrechts gilt auch, wenn der Geschädigte direkt den Versicherer des Zivilanspruchs belangt (E. 3). Rechtskraftwirkung einer Verurteilung wegen Verkehrsregelverletzung im Zivilprozess. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Verkehrsregelverletzung durch eine Behörde mit beschränkter Kompetenz hindert den Zivilrichter nicht, den gleichen Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt eines gemeinrechtlichen Straftatbestandes zu prüfen, es sei denn, der Strafrichter habe dies schon getan (Änderung der Rechtsprechung) (E. 4).

115 II 156 () from 12. Mai 1989
Regeste: Art. 47 OR. Genugtuung zugunsten von Angehörigen. Verneinung eines Genugtuungsanspruchs des Vaters eines durch Selbstunfall der Mutter getöteten Kleinkindes insbesondere mit Rücksicht auf die eheliche Solidarität im gemeinsamen Leiden (E. 2). Beachtlichkeit dieses Umstandes gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters (E. 1 und E. 2a).

115 II 264 () from 17. Juli 1989
Regeste: Versicherungsvertrag und Art. 164 Abs. 1 OR. Frage der Abtretbarkeit des Befreiungsanspruchs des Versicherten. Auslegung einer Versicherungsvertragsbestimmung über den Umfang der Gefahr (Art. 33 VVG). 1. Auch wenn die Haftpflicht noch nicht anerkannt oder durch gerichtliches Urteil festgestellt ist, kann der Befreiungsanspruch des Versicherten gegenüber der Versicherung an den Geschädigten abgetreten werden (E. 3). 2. Auslegung der Vertragsbestimmung, wonach Schäden nicht gedeckt sind, die der Versicherte bei der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verursacht hat (E. 5).

115 II 283 () from 20. September 1989
Regeste: Haftpflicht des Motorfahrzeughalters. Selbstverschulden des Geschädigten. - Anwendung des Vertrauensprinzips (Art. 26 Abs. 2 SVG) auf das Fahrverhalten vor einem Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2 SVG). Die dem Fahrzeugführer zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen (E. 1). - Den Fussgänger, der überraschend und ohne Kontrollblick nach links die Fahrbahn betritt, obwohl er mit den Örtlichkeiten und den Verkehrsverhältnissen vertraut ist, trifft ein grobes Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG, auch wenn er einen Fussgängerstreifen benützt (E. 2).

116 II 645 () from 9. Oktober 1990
Regeste: Rückgriffsklage des Haftpflichtversicherers eines Motorfahrzeughalters gegen den Staat als Strasseneigentümer. Solidarität und Genugtuung. 1. Art. 58 OR ist lex specialis zu den Normen der Beamtenhaftpflicht (E. 3a). 2. Analoge Anwendung von Art. 72 VVG bei der Haftpflichtversicherung. Die Subrogation umfasst die gleichen Rechte, wie sie der versicherte Haftpflichtige gegenüber möglichen Mithaftpflichtigen hätte geltend machen können (E. 2). 3. Unter Art. 60 Abs. 2, 1. Satz, SVG fällt auch die Konkurrenz der Haftung eines Motorfahrzeughalters mit derjenigen eines Werkeigentümers. Kriterien der Haftungsaufteilung (E. 3b). 4. Die echte Solidarität gemäss Art. 60 Abs. 1 SVG gilt auch für die Genugtuung. Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber einem Solidarschuldner wirkt demnach unabhängig von der Art des geltend gemachten Schadens auch gegen alle anderen (E. 7b/bb).

118 V 193 () from 30. Oktober 1992
Regeste: Art. 82 Abs. 2 AHVV: Längere Verwirkungsfrist des Strafrechts. Die längere Verwirkungsfrist des Strafrechts ist nur auf die Person anwendbar, welche die strafbare Handlung begangen hat.

120 II 58 () from 13. Januar 1994
Regeste: Regressanspruch der Versicherung nach Art. 72 VVG. Verhältnis zur Leistungskürzung nach Art. 14 VVG. Ist nur einer von zwei Mithaltern eines Motorfahrzeuges Versicherungsnehmer bei der Kaskoversicherung und verursacht der andere Mithalter grobfahrlässig einen Unfall, so kann ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem anderen Mithalter bestehen, der mit Ausrichtung der Versicherungsleistung auf die Versicherung übergeht (E. 3). Der Regressanspruch der Versicherung besteht auch, wenn der den Unfall grobfahrlässig herbeiführende Mithalter das Organ der Versicherungsnehmerin (im vorliegenden Fall einer AG) war. Ist das Verhalten des grobfahrlässig handelnden als Organhandlung der Versicherungsnehmerin zuzurechnen, so kann die Versicherung entweder nach Art. 14 Abs. 3 VVG ihre Leistungen kürzen oder zuerst den ganzen Schaden bezahlen und anschliessend gemäss Art. 72 VVG auf das fehlbare Organ zurückgreifen (E. 4).

122 III 225 () from 3. April 1996
Regeste: Strafrechtliche Verjährungsfrist bei der Hilfspersonenhaftung (Art. 55 und 60 Abs. 2 OR). Abgrenzung des Organs von der Hilfsperson (E. 4). Keine Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist bei der Haftung des Geschäftsherrn für Hilfspersonen (E. 5).

123 III 274 () from 10. Juni 1997
Regeste: Art. 61 Abs. 1 SVG; Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern. Die Haftungskollision unter Haltern bezüglich des durch den Tod eines Motorfahrzeughalters verursachten Versorgerschadens bestimmt sich nach Art. 61 Abs. 1 SVG (E. 1a/aa). Die falsche Einstellung von Bremsen durch einen Garagisten ist dem Halter nicht als Verschulden anzulasten. Die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges ist als besonderer Umstand im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG zu gewichten (E. 1a/bb). Kognition des Bundesgerichts bei der Gewichtung der Umstände (E. 1a/cc).

125 III 339 () from 25. August 1999
Regeste: Art. 83 Abs. 3 SVG; Verjährung der Rückgriffsrechte. Gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG tritt die Verjährung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Motorfahrzeug- oder Fahrradunfällen, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden, nicht vor der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung ein. Dasselbe gilt auch für Rückgriffsansprüche gemäss Art. 83 Abs. 3 SVG (E. 3-5).

126 III 36 () from 18. Oktober 1999
Regeste: Art. 126 KVV; Verpflichtung des zivilrechtlich haftpflichtigen Dritten, dem Leistungserbringer die Differenz zu bezahlen, welche zwischen dem für ihn geltenden Tarif und dem mit gewissen Krankenversicherern vereinbarten Tarif besteht. Mit der Einführung dieser Ausführungsbestimmung, welche eine neue Verpflichtung zu Lasten des Haftpflichtigen und seiner Haftpflichtversicherung schafft, hat der Bundesrat den Rahmen der ihm durch Art. 79 Abs. 3 KKG delegierten Regelungskompetenz überschritten (E. 2).

129 III 102 () from 5. November 2002
Regeste: Art. 58 Abs. 1 SVG; Haftung des Fahrzeughalters. Als Halter im Sinne des SVG gilt nicht der Eigentümer des Fahrzeuges oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der die tatsächliche und unmittelbare Verfügung besitzt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der Arbeitnehmer wird Halter des Geschäftsautos, wenn er über längere Zeit im Wesentlichen frei über das Fahrzeug verfügen kann (E. 2).

134 III 420 (4A_76/2008) from 30. Mai 2008
Regeste: Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht; IPRG; Regress des Unfallversicherers der Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Anwendbarkeit des IPRG auf den vorliegenden Fall (E. 2). Aus Art. 9 des Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht lässt sich mit Bezug auf die Position des Versicherers nichts ableiten; für das Rückgriffsrecht ist Art. 144 IPRG massgebend (E. 3).

137 III 481 (4A_325/2011) from 11. Oktober 2011
Regeste: Schadenersatzklage aus einem durch ein Fahrzeug verursachten Unfall; längere strafrechtliche Verjährung (Art. 83 Abs. 1 SVG und Art. 60 Abs. 2 OR). Hat sich der Inhalt der strafrechtlichen Bestimmungen seit dem Unfall geändert, bestimmt sich nach den strafrechtlichen Regeln, auf welche Version abzustellen ist, um die Dauer der im Zivilrecht anwendbaren längeren strafrechtlichen Verjährung festzusetzen (E. 2).

138 III 276 (4A_364/2011) from 7. Februar 2012
Regeste: Art. 58 und 65 SVG; Haftung für Schockschäden von Angehörigen unmittelbarer Unfallopfer. Wer infolge der Nachricht über den Unfalltod eines Angehörigen einen Schock erleidet, ist ein aus dem Unfallereignis direkt Geschädigter und kann als solcher vom Unfallverursacher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für seine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangen (BGE 112 II 118). Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung, wenn sich die Haftung auf Art. 58 SVG stützt (E. 2 und 3). Frage einer Haftungsbegrenzung (E. 4).

138 IV 258 (1B_432/2011) from 20. September 2012
Regeste: Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 115 ff. StPO, Art. 90 Ziff. 1 SVG; Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden. Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wegen Rechtsverweigerung (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Verzicht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 1.1). Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO als Voraussetzung für die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen als Privatkläger (E. 2.1). Als geschädigte Person gilt, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden soll (E. 2.2-2.4). Übersicht über die unterschiedlichen Lehrmeinungen zum Rechtsgut, das mit Art. 90 Abs. 1 SVG geschützt wird (E. 3). Unmittelbar geschützt ist der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt (E. 3.1, 3.2 und 4.1). Hat eine Person bei einem Verkehrsunfall ausschliesslich einen materiellen Schaden erlitten, so ist sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Sie ist somit gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (E. 4).

142 III 433 (4A_637/2015) from 29. Juni 2016
Regeste: Art. 58 und 65 SVG; Haftung für den Schaden des Ehemanns des unmittelbaren Unfallopfers (Angehörigenschaden); adäquater Kausalzusammenhang. Haftung der Unfallverursacherin für den Schaden, welchen der Ehemann des unmittelbaren Unfallopfers aufgrund einer Überlastung erlitt: Adäquater Kausalzusammenhang wird verneint (E. 4).

143 III 79 (4A_301/2016, 4A_311/2016) from 15. Dezember 2016
Regeste: Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden