Legge federale sulla circolazione stradale

del 19 dicembre 1958 (Stato 1° gennaio 2020)


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Art. 84

1 Abro­ga­to dal n. 17 dell’all. al­la L del 24 mar. 2000 sul fo­ro, con ef­fet­to dal 1° gen. 2001 (RU20002355; FF19992427).

 

BGE

97 II 180 () from 7. Juli 1971
Regeste: Örtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem EHG gegen die SBB (Art. 19 EHG, Art. 4 Eisenbahngesetz, Art. 5 BBG). 1. Die Rüge, ein letztinstanzlicher kantonaler Vorentscheid über diese Zuständigkeit verletze Bundesrecht, ist bei einem berufungsfähigen Streitwert mit der Berufung (Art. 46 und 49 OG) und nicht mit der Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 68 Abs. 1 lit. b OG) geltend zu machen (Erw. 1). 2. Art. 5 BBG schliesst den kantonalen Gerichtsstand des Unfallortes nicht aus (Erw. 2-5).

112 II 366 () from 8. Dezember 1986
Regeste: Art. 68 Abs. 1 lit. b OG. 1. Art. 84 SVG enthält eine bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift; Voraussetzungen, unter denen schon der Entscheid einer untern kantonalen Behörde wegen Verletzung dieser Vorschrift mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (E. 1). 2. Umstände, die einer Umdeutung der Nichtigkeitsbeschwerde in eine staatsrechtliche Beschwerde entgegenstehen (E. 2).

123 III 89 () from 17. Februar 1997
Regeste: Art. 761 OR. Gerichtsstand für Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft steht für alle Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zur Verfügung, insbesondere auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen.

 

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