Legge federale
sulla circolazione stradale
(LCStr)

del 19 dicembre 1958 (Stato 1° settembre 2023)


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Art. 68

At­te­sta­to di as­si­cu­ra­zio­ne, so­spen­sio­ne e ces­sa­zio­ne dell’as­si­cu­ra­zio­ne

 

1 L’as­si­cu­ra­to­re è te­nu­to ad al­le­sti­re un at­te­sta­to di as­si­cu­ra­zio­ne per l’au­to­ri­tà che ri­la­scia la li­cen­za di cir­co­la­zio­ne.

2 L’as­si­cu­ra­to­re de­ve no­ti­fi­ca­re all’au­to­ri­tà la so­spen­sio­ne o la ces­sa­zio­ne dell’as­si­cu­ra­zio­ne, le qua­li di­ven­ta­no ef­fi­ca­ci ver­so le par­ti le­se so­lo con la re­sti­tu­zio­ne del­la li­cen­za di cir­co­la­zio­ne e del­le tar­ghe di con­trol­lo, ma in ogni ca­so 60 gior­ni do­po il ri­ce­vi­men­to del­la no­ti­fi­ca­zio­ne dell’as­si­cu­ra­to­re, sal­vo che l’as­si­cu­ra­zio­ne sia sta­ta pre­ce­den­te­men­te so­sti­tui­ta con un’al­tra. Non ap­pe­na ri­ce­vu­ta la no­ti­fi­ca­zio­ne, l’au­to­ri­tà re­vo­ca la li­cen­za di cir­co­la­zio­ne e ri­ti­ra le tar­ghe di con­trol­lo.

3 Quan­do le tar­ghe di con­trol­lo so­no de­po­si­ta­te pres­so l’au­to­ri­tà com­pe­ten­te, gli ef­fet­ti dell’as­si­cu­ra­zio­ne so­no so­spe­si. L’au­to­ri­tà ne av­ver­te l’as­si­cu­ra­to­re.156

156Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 20 mar. 1975, in vi­go­re dal 1° ago. 1975 (RU 1975 12571268art. 1; FF 1973 II 1053).

BGE

92 I 516 () from 25. Mai 1966
Regeste: Direkter Prozess; Haftung des Kantons für widerrechtlich schuldhaftes Handeln seiner Beamten bei der Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen. 1. Voraussetzungen des direkten Prozesses gemäss Art. 42 OG (Erw. 1, 2). 2. Sorgfaltspflicht der Behörde bei der Ausstellung des Fahrzeugausweises (Erw. 4) und der Erteilung des Lernfahrausweises (Erw. 5). 3. Wann ist die Behörde zum sofortigen Entzug des Führerausweises verpflichtet? (Erw. 6). 4. Adaequanz des Kausalzusammenhanges zwischen widerrechtlich schuldhaftem Handeln der Beamten und Schadeneintritt als Voraussetzung der Haftung des Kantons für den Schaden. Adaequanz verneint, weil die Versicherung, die für den Schaden aufzukommen hatte, diese Folge bei rechtzeitigem Vorgehen gegen den säumigen Prämienschuldner hätte vermeiden können (Erw. 7, 8).

93 II 111 () from 16. März 1967
Regeste: Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Händigt der Versicherer dem Halter vorbehaltlos den Versicherungsnachweis im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SVG und Art. 4 VVV aus, nachdem der Halter in gültiger Weise (schriftlich oder mündlich) den Antrag auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer die gesetzlichen Mindestbeträge (Art. 64 SVG) übersteigenden Deckung gestellt hat, so ist sein Verhalten grundsätzlich als Annahme des Antrags zu deuten (Erw. 1-4). Bestimmen die dem Halter übergebenen Versicherungsbedingungen, dass die Versicherung an dem im Versicherungsnachweis festgesetzten Tage beginne, die Gesellschaft aber das Recht habe, "bis zur Aushändigung der Police den Antrag abzulehnen", so bedeutet die Aushändigung des Versicherungsnachweises die vorläufige Zusage der beantragten Deckung (Erw. 5). Das gilt auch, wenn der Versicherer die Versicherungsnachweise durch untergeordnete Angestellte ausstellen und aushändigen lässt (Erw. 6). Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer (Erw. 7). Haftpflicht für Schaden, der bei einem Zusammenstoss zwischen Motorfahrzeug und Eisenbahn entstanden ist. Natur der Motorfahrzeug- und der Eisenbahnhaftpflicht (Erw. 8 a, b); Regeln für den Fall der Kollision dieser Haftungen (Erw. 8 c-e). Haftpflicht des Motorfahrzeughalters für den Sachschaden der Bahn (Erw. 8 d, e). Rückgriff der Bahnunternehmung auf den Halter im Falle, dass sie den verunfallten Bahnreisenden ihren Personenschaden und den Sachschaden an den von ihnen unter ihrer eigenen Obhut mitgeführten Sachen (Art. 11 Abs. 1 EHG) ersetzt hat; Voraussetzungen, unter denen sich die Bahn die Ansprüche nicht verletzter Reisender auf Ersatz von Sachschaden (Art. 11 Abs. 2 EHG) abtreten lassen kann (Erw. 8 f). Rückgriff der Bahn für von der SUVA nicht gedeckten Personenschaden und für Sachschaden von Bahnangestellten (Erw. 8 g). Wann darf angenommen werden, dass neben dem vom einen Teil zu vertretenden Verschulden die vom andern Teil gesetzte Betriebsgefahr nicht in rechtserheblicher Weise zum Schaden beigetragen habe? (Erw. 9). Grobes Verschulden eines Lastwagenführers, der trotz gehörig funktionierender und gut sichtbarer Blinklichtanlage mit unverminderter Geschwindigkeit einen Bahnübergang überquert (Erw. 10). Mitverschulden der Bahn wegen zu hoher Geschwindigkeit, wegen ungenügender Sicherung der Übergangs oder wegen unterlassener Bremsung? (Erw. 11).

103 II 204 () from 30. Juni 1977
Regeste: Art. 20, Art. 21 VVG. Teilweises Ausbleiben der Bezahlung einer Versicherungsprämie. Für den nachfolgenden Zeitabschnitt bezahlte Prämie. Zahlungsaufforderung durch den Versicherer mit der Androhung, dass die Haftung zu ruhen beginnen würde, wenn die frühere, unbezahlte Prämie nicht binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, beglichen werden sollte. Die Sistierung trifft die Leistungspflicht des Versicherers als solche: Weder die Fälligkeit noch die Zahlung einer späteren Prämie haben zur Folge, dass die Haftung des Versicherers wieder auflebt (Erw. 4 und Erw. 5a, b); dies gilt auch dann, wenn die mit der Androhung der Säumnisfolgen verbundene Mahnung nach Zahlung einer später fällig gewordenen Prämie zugestellt wird (Erw. 5c).

 

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