Legge federale
sulla circolazione stradale
(LCStr)


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Art. 39

III. Mi­su­re di si­cu­rez­za

Se­gna­la­zio­ni

 

1 Qual­sia­si cam­bia­men­to di di­re­zio­ne de­ve es­se­re se­gna­la­to tem­pe­sti­va­men­te con l’in­di­ca­to­re di di­re­zio­ne o con cen­ni ben vi­si­bi­li del­la ma­no. Que­sta nor­ma de­ve es­se­re os­ser­va­ta in par­ti­co­la­re:

a.
per met­ter­si in pre­se­le­zio­ne, pas­sa­re da una cor­sia a un’al­tra e vol­ta­re;
b.
per sor­pas­sa­re e gi­ra­re;
c.
per im­met­ter­si nel­la cir­co­la­zio­ne e fer­mar­si al mar­gi­ne del­la stra­da.

2 La se­gna­la­zio­ne non svin­co­la il con­du­cen­te dall’ob­bli­go di usa­re la ne­ces­sa­ria pru­den­za.

BGE

92 IV 29 () from 22. April 1966
Regeste: Art. 39 SVG, Art. 28 VRV, Zeichengebung. Die Verkehrsteilnehmer dürfen sich auf das Zeichen, durch das ein Fahrzeugführer eine Richtungsänderung ankündigt, solange verlassen, als nicht nach den Umständen an der Zuverlässigkeit des Zeichens zu zweifeln ist.

94 IV 124 () from 11. Oktober 1968
Regeste: Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV. 1. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit auch dann nicht erhöhen, wenn er sich auf einer Autobahn oder sonst einer Strasse mit mehreren Fahrstreifen befindet (Erw. 1). 2. Sind die Voraussetzungen zum Überholen gegeben, so ist auch die Voraussetzung für das Verlassen des Fahrstreifens nach Art. 44 SVG erfüllt (Erw. 2).

97 IV 34 () from 26. April 1971
Regeste: Art. 34 Abs. 3 SVG. Der nach rechts Abbiegende, der einen so weiten Abstand vom rechten Strassenrand einhält, dass dazwischen genügend Raum bleibt, um einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein rechtsseitiges Überholen zu erlauben, darf sein Vorhaben erst dann ausführen, wenn er durch zureichende Vorkehren die Gewissheit erlangt hat, dabei nicht mit einem nachfolgenden Fahrzeug zusammenzustossen.

100 IV 87 () from 9. Juli 1974
Regeste: Art. 39 Abs. 1 SVG. Zeichengebung. Werden zwei Strassenteile an einer Kreuzung oder Einmündung entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch entsprechende Signalisierung zu einem vortrittsberechtigten Hauptstrassenzug zusammengefasst, so hat der diesem folgende Strassenbenützer Zeichen zu geben, bevor er den natürlichen Verlauf der Fahrbahn verlässt.

100 IV 186 () from 1. Juli 1974
Regeste: Art. 34 Abs. 3 SVG. Die Sorgfalt, die ein Linksabbiegender anzuwenden hat, um die Gefährdung nachfolgender Fahrzeuge auszuschalten, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

101 IV 321 () from 5. Dezember 1975
Regeste: Art. 39 Abs. 1 SVG. Eine beabsichtigte Richtungsänderung ist möglichst frühzeitig bekanntzugeben, doch ist jede Irreführung zu vermeiden.

103 IV 256 () from 7. November 1977
Regeste: Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG. Überholen. Voraussetzungen, unter denen im allgemeinen ein Überholungsmanöver eingeleitet werden darf (E. 3a). Der Umstand, dass der zu Überholende ohne Zeichengabe langsam in der Mitte der rechten Fahrbahn fährt, ist kein konkretes Anzeichen dafür, dass er nach links ausschwenken werde (E. 3c).

103 IV 294 () from 30. September 1977
Regeste: Art. 36 SVG; Art. 14, 15 VRV. Einfahrt des Wartepflichtigen in Strasse mit mehreren Fahrstreifen: 1. Einbiegen in den nächsten Fahrstreifen und sofortiges Weiterfahren sind zulässig, wenn kein auf diesem Streifen fahrender Verkehrsteilnehmer behindert wird und kein Anzeichen für einen Spurwechsel eines auf einem entfernteren Streifen nahenden Fahrzeuges spricht. 2. Wie hat sich der Wartepflichtige zu verhalten, der nach dem Einbiegen in einen weiter links gelegenen Fahrstreifen gelangen will?

125 IV 83 () from 2. März 1999
Regeste: Art. 26 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 3-6 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 13 Abs. 1 VRV; Vorsichtspflichten des Linksabbiegers, Vertrauensgrundsatz. Der Linksabbieger, der korrekt eingespurt ist und den linken Blinker gestellt hat, darf - ohne unmittelbar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter ihm beobachten zu müssen - in der Regel darauf vertrauen, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überholt (Änderung der Rechtsprechung).

 

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