Legge federale
sulla circolazione stradale
(LCStr)


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Art. 88

Con­di­zio­ni per il re­gres­so

 

Se le pre­sta­zio­ni dell’as­si­cu­ra­zio­ne non sod­di­sfa­no in­te­gral­men­te una par­te le­sa, l’as­si­cu­ra­to­re può far va­le­re il suo di­rit­to di re­gres­so ver­so la per­so­na ci­vil­men­te re­spon­sa­bi­le o l’as­si­cu­ra­zio­ne per la re­spon­sa­bi­li­tà ci­vi­le di que­st’ul­ti­ma, so­lo se la par­te le­sa non su­bi­sce al­cun pre­giu­di­zio.

BGE

98 II 129 () from 9. Mai 1972
Regeste: Art. 100 KUVG und 88 SVG. Die SUVA kann gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nur dann und insoweit Rückgriff nehmen, als ihre Leistungen und jene des haftpflichtigen Dritten oder dessen Versicherers den ganzen Schaden übersteigen. Sie tritt in die Ersatzforderung des Geschädigten ein, wenn der versicherte Nachteil und der vom Dritten oder dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzende Schaden oder Schadensteil identisch sind. Die Ersatzforderung für den von ihr nicht versicherten Schaden verbleibt dem Geschädigten.

104 II 307 () from 14. November 1978
Regeste: 1. Künftiger Invaliditätsschaden: Kapitalisierung auf Grund der Aktivitätstafel (E. 9a-c). 2. Berücksichtigung des sogenannten Quotenvorrechtes (Art. 100 KUVG) (E. 9d-f).

117 II 609 () from 12. November 1991
Regeste: Selbstunfall einer Ehefrau mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes, schwere Invalidität der Lenkerin, Haftung. 1. Art. 58 Abs. 1 SVG. Die Frage, wer unter den Begriff des Halters oder Mithalters fällt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beantworten (E. 3). 2. Art. 48ter Satz 2 AHVG. Die darin enthaltene Haftungsbeschränkung zu Gunsten der in Art. 44 Abs. 1 UVG erwähnten Familienangehörigen ist ein Regress- und kein Haftungsprivileg (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4c/aa). Aus dem in Art. 44 UVG statuierten Haftungsprivileg von Familienangehörigen lässt sich kein allgemeines Prinzip im Haftpflichtrecht herleiten (E. 4c/bb). 3. Art. 43 Abs. 1 OR. Das Überlassen des Fahrzeugs an ein Familienmitglied zum Besuch von Verwandten stellt keine Gefälligkeit des Halters dar, die eine Herabsetzung des Schadenersatzes rechtfertigt (E. 5c). 4. Art. 62 Abs. 3 SVG. Leistungen aus der Insassenunfallversicherung sind anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht (E. 6a). Auslegung vorgeformter Versicherungsbedingungen (E. 6c). 5. Ersatz für Dauerschaden ist grundsätzlich in Form einer Kapitalsumme zuzusprechen (E. 10).

 

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