Legge sulle dogane

del 18 marzo 2005 (Stato 15 settembre 2018)


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Art. 101 Intercettazione e tastamento

1L'AFD può in­ter­cet­ta­re e in­ter­ro­ga­re una per­so­na se le cir­co­stan­ze la­scia­no pre­su­me­re che es­sa pos­sa for­ni­re in­di­ca­zio­ni uti­li all'adem­pi­men­to di un com­pi­to che in­com­be all'Am­mi­ni­stra­zio­ne stes­sa.

2Una per­so­na può es­se­re ta­sta­ta se:

a.
vi è il so­spet­to che co­sti­tui­sca un ri­schio o che por­ti su di sé ar­mi o al­tri og­get­ti che de­vo­no es­se­re mes­si al si­cu­ro; op­pu­re
b.
so­no adem­pi­te le con­di­zio­ni per il fer­mo.

BGE

89 IV 160 () from 24. Mai 1963
Regeste: Art. 284 BStP, 76 Ziff. 2. und 110 Abs. 2 ZG, 124 Abs. 1 VV zum ZG. 1. Verjährung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze gemäss Art. 284 BStP. Die Frist zur Verjährung der Strafverfolgung ruht während des Verfahrens zur Festsetzung des Zollbetrages auch bei Bannbruch im Sinne von Art. 76 Ziff. 2 ZG, jedenfalls dann, wenn der Zollbann nach der Zolltarifnummer bestimmt wird (Erw. 2-5). 2. Zur Wirkung der Beschwerde "für" alle andern zur Beschwerde befugten Personen gemäss Art. 110 Abs. 2 ZG gehört auch die Hemmung der Verfolgungsverjährung (Erw. 6). 3. Den Zollorganen mögliche Erkennbarkeit falscher Deklaration (Erw. 7).

100 IB 277 () from 31. Mai 1974
Regeste: Zollgesetz: 1. Die Unterbrechung der Verjährung von Zollforderungen beurteilt sich, selbst wenn ein Zollvergehen vorliegt, einzig nach Art. 64 Abs. 3 ZG (Erw. 3). 2. Unterbrechung oder Ruhen der Verjährung im vorliegenden Falle? (Erw. 4.)

102 IB 365 () from 26. November 1976
Regeste: Festsetzung umgangener Abgaben im Strafprotokoll; Verwaltungsverfahren: - Verhältnis zwischen Veranlagungsverfahren und Strafverfahren. - Rechtskraft der Veranlagung. - Formelle Anforderungen an die Verwaltungsbeschwerde und Verbesserungsverfahren (Art. 52 VwVG).

107 IB 198 () from 28. August 1981
Regeste: Zollzahlungspflicht; Verjährung der Zollforderung. - Begriff des Zollzahlungspflichtigen (E. 6a und b). - Der Zollzahlungspflichtige haftet auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgabe (E. 6c). - Wann untersteht die Zollforderung der strafrechtlichen Verjährungsfrist? (E. 7a) - Die seit dem 1. Januar 1975 geltenden Bestimmungen des VStrR über das Ruhen und die Unterbrechung einer Forderung sind anwendbar, soweit die Forderung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nicht verjährt ist. Voraussetzungen der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und 3 VStrR auf die Verjährung einer Forderung (E. 7b).

138 IV 169 (6B_805/2011) from 12. Juli 2012
Regeste: Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Erkenntnisse aus nicht genehmigten Telefonüberwachungen sind absolut unverwertbar. Dies gilt auch, wenn für eine im Ausland erfolgte Telefonüberwachung die hierfür nach ausländischem Recht erforderlichen Genehmigungen fehlen (E. 3.1). Es liegt keine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots gemäss BGE 133 IV 329 E. 4.5 und Art. 141 Abs. 4 StPO vor, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu erlangen, genügt nicht (E. 3.3.3). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Führer eines Fahrzeugs an einem besetzten Grenzübergang vom Schweizer Zoll nach verzollbaren Waren und seinen Papieren gefragt wird, kann durchaus als gross bezeichnet werden. Verhält sich der Fahrzeuglenker auffällig nervös, liegt es nahe, dass die Zollbehörden Verdacht schöpfen, ihn einer weitergehenden Kontrolle unterziehen und dabei auf die im Fahrzeug versteckten Drogen stossen (E. 3.4).

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