Legge sulle dogane
(LD)

del 18 marzo 2005 (Stato 1° settembre 2023)


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Art. 2 Diritto internazionale

1 Ri­man­go­no sal­vi i trat­ta­ti in­ter­na­zio­na­li.

2 Il Con­si­glio fe­de­ra­le ema­na le di­spo­si­zio­ni ne­ces­sa­rie all’ese­cu­zio­ne di trat­ta­ti, de­ci­sio­ni e rac­co­man­da­zio­ni in­ter­na­zio­na­li che con­cer­no­no cam­pi nor­ma­ti­vi del­la pre­sen­te leg­ge, sem­pre che non si trat­ti di di­spo­si­zio­ni im­por­tan­ti che con­ten­go­no nor­me di di­rit­to se­con­do l’ar­ti­co­lo 164 ca­po­ver­so 1 del­la Co­sti­tu­zio­ne fe­de­ra­le.

BGE

107 IB 205 () from 4. Dezember 1981
Regeste: Zollgesetz; Zollmelde- und Zollzahlungspflicht. Als Person, die eine Ware über die Grenze bringt, gilt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG auch, wer nach dem Grenzübertritt, aber vor Beendigung des Zollabfertigungsverfahrens in Beziehung zur Ware tritt. Im internationalen Luftverkehr trifft dies auch auf die Abfertigungsagenten der die Schweiz anfliegenden Fluggesellschaften zu, welche für das Inland bestimmte Waren mitführen.

110 IV 108 () from 2. November 1984
Regeste: Art. 24 lit. c MschG. Transitverkehr. Im Ausland (Philippinen) unrechtmässig mit einer Marke versehene Waren werden in Verkehr gesetzt, wenn sie in einem schweizerischen Zollfreilager umgepackt und mit Begleitpapieren und Rechnungen einer Schweizer Firma versehen zum Verkauf ins Ausland (Deutschland/Skandinavien) weiterspediert werden. Zollfreilager in der Schweiz sind markenrechtlich als Inland zu behandeln.

148 II 491 (2C_880/2021) from 22. September 2022
Regeste: Art. 8 lit. a Anlage C i.V.m. Art. 1 lit. d Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul); Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 ZG; Art. 34 Abs. 1 ZV; Kabotageverbot; Transport leerer Auflieger durch ausländische Sattelzugmaschinen innerhalb der Schweiz. Rechtliche Grundlagen (E. 3). Umstritten ist, ob das Aufnehmen eines neuen und leeren, in der Schweiz immatrikulierten und verzollten Aufliegers durch eine ausländische, in der Schweiz nicht verzollte und unversteuerte Sattelzugmaschine, der anschliessende Transport dieses leeren Aufliegers innerhalb der Schweiz und das Absetzen dieses leeren Aufliegers an einem anderen Ort in der Schweiz unter das Kabotageverbot fällt (E. 4). Dieser Sachverhalt stellt eine verbotene Kabotage dar (E. 5).

149 II 129 (2C_890/2019) from 21. Dezember 2022
Regeste: Art. 85 ZG; Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 zum FHA; Fehlen gültiger Ursprungserklärungen auf Rechnungen im Zeitpunkt der Zollanmeldung; für niedrige Warenwerte ist es jedoch erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr im Einfuhrland vorgelegte Erklärungen zu berücksichtigen. Mangels Originalunterschrift lagen im Zeitpunkt der Zollanmeldung nach nationalem Recht keine gültigen Ursprungserklärungen auf Rechnungen für eine präferenzielle Verzollung vor. Die schweizerischen Zollbehörden erhoben gestützt auf Art. 85 ZG Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung (E. 3, 5.1-5.3). Dem Zollgesetz bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 ZG). Im Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europaïschen Wirtschaftsgemeinschaft müssen im Zeitpunkt der definitiven Veranlagungen noch nicht existierende, erst nachträglich ausgestellte Ursprungserklärungen jedoch Berücksichtigung finden: Gestützt auf Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 zum FHA ist es für niedrige Warenwerte unter 6'000 EUR ausdrücklich zulässig, die Ursprungserklärungen auf der Rechnung auch nach der definitiven Zollanmeldung vorzulegen, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt werden (E. 4, 6.1 und 6.2). Die erhobenen Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung sind vorliegend unzulässig, soweit die Erklärungen fristgemäss vorgelegt wurden.

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