Legge federale sul diritto fondiario rurale

del 4 ottobre 1991 (Stato 1° gennaio 2014)


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Art. 71 Revoca dell'autorizzazione

1L'au­to­ri­tà com­pe­ten­te ad ac­cor­da­re l'au­to­riz­za­zio­ne re­vo­ca la sua de­ci­sio­ne se l'ac­qui­ren­te l'ha con­se­gui­ta for­nen­do in­for­ma­zio­ni fal­se.

2La de­ci­sio­ne non è più re­vo­ca­bi­le quan­do sia­no tra­scor­si più di die­ci an­ni dall'iscri­zio­ne del ne­go­zio giu­ri­di­co nel re­gi­stro fon­dia­rio.

BGE

150 II 168 (2C_317/2023) from 1. März 2024
Regeste: Art. 9 BGBB; Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Begriff des Selbstbewirtschafters. Einschlägige Bestimmungen und Rechtsprechung zum Begriff des Selbstbewirtschafters (E. 4.1). Die Grundsätze, die zur Anerkennung der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes in Form einer juristischen Person entwickelt wurden, gelten mutatis mutandis auch für landwirtschaftliche Grundstücke (E. 4.1.2). Eine Person, die eine Vergangenheit mit Bezug zur Landwirtschaft aufweist und in diesem Bereich über ausländische Diplome, die von der zuständigen Behörde als gleichwertig mit einem Fähigkeitsausweis beurteilt wurden, und aktuelle Kenntnisse verfügt, die durch Zeugnisse von Landwirten belegt sind, sowie beabsichtigt, das Grundstück langfristig selbst zu bewirtschaften, ist als Selbstbewirtschafterin zu qualifizieren. Die Tatsache, dass die betroffene Parzelle künftig umgezont werden könnte, ist für die Anwendung von Art. 9 BGBB nicht relevant. Gleiches gilt für den Umstand, dass das geplante Obstbauprojekt erst in etwa zehn Jahren ein Einkommen generieren wird (E. 4.2-4.5).

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