Legge federale sul diritto fondiario rurale

del 4 ottobre 1991 (Stato 1° gennaio 2014)


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Art. 9 Coltivatore diretto

1È col­ti­va­to­re di­ret­to chi col­ti­va lui stes­so il suo­lo agri­co­lo e, se si trat­ta di un'azien­da agri­co­la, la di­ri­ge per­so­nal­men­te.1

2È ido­neo al­la col­ti­va­zio­ne di­ret­ta chi ha le ca­pa­ci­tà, ne­ces­sa­rie se­con­do la con­ce­zio­ne usua­le nel Pae­se, per col­ti­va­re lui stes­so il suo­lo agri­co­lo e per di­ri­ge­re per­so­nal­men­te un'azien­da agri­co­la.


1 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 26 giu. 1998, in vi­go­re dal 1° gen. 1999 (RU 1998 3009 3011; FF 1996 IV 1).

BGE

129 III 503 () from 10. Juni 2003
Regeste: Verjährung der Klage auf Rückforderung von Leistungen bei verweigerter Bewilligung eines bewilligungsbedürftigen Rechtsgeschäfts; Kenntnis des Bereicherungsanspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR, Art. 84 lit. b BGBB). Für den Beginn der relativen Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis des Bereicherungsanspruchs nach Art. 67 Abs. 1 OR ist eine gestützt auf Art. 84 lit. b BGBB ergangene Feststellungsverfügung grundsätzlich massgebend (E. 3).

133 III 562 () from 5. Juni 2007
Regeste: Art. 61 und 64 Abs. 1 BGBB; Bewilligungsverfahren, Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung. Erwerb im Sinne von Art. 61 Abs. 3 BGBB; Anwendung im Falle einer Eigentumsübertragung zwischen zwei Aktiengesellschaften, deren Aktienkapitale von einer dritten Aktiengesellschaft gehalten werden (E. 4.3). Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung (E. 4.4); Generalklausel des wichtigen Grundes (E. 4.4.1); das Fehlen eines wichtigen Grundes im vorliegenden Fall erforderte die Prüfung der Bedingungen des Erhalts einer Bewilligung nach Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB (E. 4.4.2). Bedingungen einer Rückweisung an die kantonale Behörde, welche als erste Instanz entschieden hat (E. 4.5).

134 III 586 (5A_174/2008) from 4. September 2008
Regeste: Art. 11 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 BGBB; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung; Eignung zur Selbstbewirtschaftung. Die in Anwendung von Art. 620 ff. aZGB von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Beurteilung der Eignung zur Selbstbewirtschaftung können auch unter der Herrschaft des neuen Rechts herangezogen werden (E. 3.1.2). Verlangt ein Erbe die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, kann seine Nachkommenschaft ein Kriterium für die Beurteilung seiner Eignung zur Selbstbewirtschaftung darstellen (E. 3.1.4).

138 III 548 (9C_928/2011) from 9. Juli 2012
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und Art. 17 Abs. 5 ELV; Art. 4 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB); Verzichtsvermögen. Ob der Verkauf einer Liegenschaft (bestehend u.a. aus Wiesland mit Wohnhaus und einem Kleingebäude, Acker, Wiese, Weide, Hoch- und Flachmoor einschliesslich weiterer verpachteter Parzellen mit Acker-, Wies- und Weidland) an ein erbberechtigtes Kind zum Ertragswert einen Vermögensverzicht darstellt, hängt in erster Linie davon ab, ob es sich dabei um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts handelt (E. 7).

140 II 233 (2C_212/2013) from 18. März 2014
Regeste: Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern. Jede Veräusserung von Anteilen an einer juristischen Person, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, unterliegt der Bewilligungspflicht von Art. 61 ff. BGBB. Geltungsbereich des BGBB für juristische Personen (E. 3). Soll zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein Baulandgrundstück in eine Aktiengesellschaft überführt werden, das für sich allein viel mehr Wert hat als das ganze übrige landwirtschaftliche Gewerbe zusammen, kann der Gesellschaft die Erwerbsbewilligung nicht wegen einer bloss theoretischen Möglichkeit einer allfälligen künftigen Gesetzes-umgehung verweigert werden. Die Bewilligung ist vielmehr - unter Auflagen - zu erteilen. Für die Erwerberin gilt aber, sofern sie ihre Aktien zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise veräussert: Jede Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, kommt wirtschaftlich einer teilweisen Eigentumsübertragung desselben gleich und untersteht unabhängig von Art. 4 Abs. 2 BGBB in jedem Fall der Bewilligungspflicht und einem entsprechenden Verfahren nach Art. 61 ff. BGBB. Damit können die Anforderungen von Art. 63 BGBB und die damit verbundenen gesetzlichen Ziele weiterhin durchgesetzt werden (E. 4 und 5).

146 III 217 (5A_127/2019) from 4. Mai 2020
Regeste: Art. 681 Abs. 2 ZGB; Entfallen des Vorkaufsrechts; massgebender Zeitpunkt. Zum massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung, ob ein gleich- oder vorrangiges Vorkaufsrecht besteht, welches das gesetzliche Vorkaufsrecht entfallen lässt (E. 4.1, 5 und 6).

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