Legge federale
sul diritto internazionale privato
(LDIP)

del 18 dicembre 1987 (Stato 1° luglio 2022)


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Art. 140

3. Di­spo­si­zio­ni spe­cia­li

a. Re­spon­sa­bi­li­tà di più per­so­ne

 

Se più per­so­ne han­no par­te­ci­pa­to all’at­to il­le­ci­to, il di­rit­to ap­pli­ca­bi­le a cia­scu­na di lo­ro è de­ter­mi­na­to se­pa­ra­ta­men­te, in­di­pen­den­te­men­te dal ge­ne­re del­la lo­ro par­te­ci­pa­zio­ne.

BGE

117 II 204 () from 2. April 1991
Regeste: Art. 1 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 3 IPRG. Einheitsgerichtsstand bei subjektiver Klagenhäufung; internationales Verhältnis im Fall einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs. 1. Der Einheitsgerichtsstand von Art. 129 Abs. 3 IPRG setzt keine notwendige Streitgenossenschaft auf seiten der Beklagten voraus (E. 1). 2. Bei einer Klage aus unlauterem Wettbewerb liegt ein internationales Verhältnis im Sinne des IPRG insbesondere dann vor, wenn die behaupteten unlauteren Handlungen oder ihre Auswirkungen sich im Ausland ereignet haben und ausschliesslich der ausländische Markt davon betroffen worden ist (E. 2).

134 III 80 (4A_272/2007) from 21. November 2007
Regeste: Internationales Privatrecht; unerlaubte Handlungen, örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstand der Konnexität (Art. 129 Abs. 3 IPRG). Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 129 Abs. 3 IPRG (E. 7.1). Diese Bestimmung erfasst auch die Produktehaftpflicht (E. 7.2). Im vorliegenden Fall sind die Genfer Gerichte örtlich zuständig mit Bezug auf vier Beklagte, die unerlaubte Handlungen im weiten Sinn begangen haben sollen, wobei drei von ihnen, mit Sitz im Ausland, zugunsten der Genfer Gerichte eine Gerichtsstandsvereinbarung mit der Klägerin geschlossen haben und die vierte ihren Sitz in einem anderen Schweizer Kanton hat (E. 7.2).

 

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