Legge federale
sul diritto internazionale privato
(LDIP)

del 18 dicembre 1987 (Stato 1° luglio 2022)


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Art. 176

I. Cam­po di ap­pli­ca­zio­ne. Se­de del tri­bu­na­le ar­bi­tra­le

 

1 Le di­spo­si­zio­ni del pre­sen­te ca­pi­to­lo si ap­pli­ca­no ai tri­bu­na­li ar­bi­tra­li con se­de in Sviz­ze­ra sem­pre­ché, al mo­men­to del­la sti­pu­la­zio­ne, al­me­no una par­te al pat­to di ar­bi­tra­to non aves­se né do­mi­ci­lio, né di­mo­ra abi­tua­le, né se­de in Sviz­ze­ra.128

2 Le par­ti pos­so­no esclu­de­re l’ap­pli­ca­bi­li­tà del pre­sen­te ca­pi­to­lo me­dian­te una di­chia­ra­zio­ne nel pat­to di ar­bi­tra­to o in un ac­cor­do suc­ces­si­vo e con­ve­ni­re di ap­pli­ca­re la par­te ter­za del CPC129. Ta­le di­chia­ra­zio­ne ri­chie­de la for­ma pre­vi­sta dall’ar­ti­co­lo 178 ca­po­ver­so 1.130

3 La se­de del tri­bu­na­le ar­bi­tra­le è de­si­gna­ta dal­le par­ti o dall’isti­tu­zio­ne ar­bi­tra­le da lo­ro in­di­ca­ta, al­tri­men­ti da­gli ar­bi­tri me­de­si­mi.

128 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 19 giu. 2020, in vi­go­re dal 1° gen. 2021 (RU 20204179; FF 2018 6019).

129 RS 272

130 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 19 giu. 2020, in vi­go­re dal 1° gen. 2021 (RU 20204179; FF 2018 6019).

BGE

115 II 288 () from 3. Oktober 1989
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Teilentscheid. - Die staatsrechtliche Beschwerde gegen einen im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ergangenen Teilentscheid unterliegt der Regelung von Art. 87 OG (E. 2). - Ein Zwischenentscheid kann nur dann wegen Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) angefochten werden, wenn er für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge hat (E. 3). - Vermag die Hauptbegründung den angefochtenen Entscheid zu tragen, sind ausschliesslich gegen die Hilfsbegründung gerichtete Rügen unzulässig (E. 4). - Der Beschwerdegrund der Nichtbeurteilung von Rechtsbegehren (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG) deckt sich mit der Rüge der formellen Rechtsverweigerung gemäss Art. 4 BV (E. 5).

116 II 639 () from 19. Dezember 1990
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. - Klare Äusserung des Verzichtswillens als Voraussetzung des Rechtsmittelverzichts nach Art. 192 Abs. 1 IPRG (E. 2c). - Entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut regelt Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG keinen Fall der fehlenden Zuständigkeit, jedoch auch den Fall, dass ein Schiedsgericht ultra petita entscheidet (E. 3a). - Inhalt der Grundsätze der Gleichbehandlung und des rechtlichen Gehörs nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG (E. 4c).

116 II 721 () from 9. November 1990
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ausschluss der Bestimmungen des IPRG durch Rechtswahl im Sinne von Art. 176 Abs. 2 IPRG; Anfechtbarkeit des Rechtsmittelentscheides im Fall einer Prorogation gemäss Art. 191 Abs. 2 IPRG? 1. Die Frage, ob eine gültige Rechtswahl im Sinne von Art. 176 Abs. 2 IPRG getroffen worden ist, kann dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. d OG im Nachgang zum Rechtsmittelentscheid des kantonalen Gerichts unterbreitet werden (E. 3). Voraussetzungen einer gültigen Rechtswahl (E. 4). 2. Im Fall der Prorogation im Sinne von Art. 191 Abs. 2 IPRG ist es ausgeschlossen, die Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen den Rechtsmittelentscheid des kantonalen Gerichts zu unterbreiten. Frage offengelassen, ob diesfalls die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich unzulässig ist (E. 5). 3. Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit kein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides besteht (E. 6).

117 II 604 () from 5. November 1991
Regeste: Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Ordre public. Voraussetzungen, unter denen die Beurteilung einer Schiedssache gegen die öffentliche Ordnung verstösst (E. 3). Eine schiedsgerichtliche Vertragsauslegung widerspricht mindestens solange nicht dem Ordre public, als ein Vertrag gleichen Inhalts nach innerstaatlichem Recht ebenfalls wirksam wäre. Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung einer strengeren ausländischen, supranationalen oder universellen Wert- oder Rechtsordnung, sofern dies die Besonderheiten des Einzelfalls erfordern (E. 4).

118 II 199 () from 11. März 1992
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Revision von Schiedsentscheiden. 1. Beim Fehlen von Bestimmungen betreffend die Revision von internationalen Schiedsentscheiden im IPRG handelt es sich um eine Gesetzeslücke, die durch den Richter auszufüllen ist (E. 2). 2. Das Bundesgericht ist die zuständige Gerichtsbehörde, um über die Revision internationaler Schiedsentscheide zu befinden (E. 3). 3. Was die Revisionsgründe und das Revisionsverfahren anbelangt, so sind die Art. 137 bzw. 140-143 OG analog anzuwenden (E. 4). 4. Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall (E. 5).

118 II 353 () from 23. Juni 1992
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Schiedsfähigkeit (Art. 177 Abs. 1 IPRG). 1. Definition der Schiedsfähigkeit (E. 3a); Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2); Begriff des "vermögensrechtlichen Anspruchs" (E. 3b). 2. Schiedsfähigkeit und Ordre public (E. 3c). Schiedsfähigkeit und Vollstreckbarkeit von in der Schweiz ergangenen Entscheiden im Ausland (E. 3d).

118 II 508 () from 4. November 1992
Regeste: Art. 191 IPRG. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Intertemporales Recht. 1. Frage offen gelassen, ob es in bezug auf den Geltungsbereich gemäss Art. 176 IPRG auf eine blosse Niederlassung in der Schweiz ankommen kann (E. 1). 2. Jeder altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid, der als nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG ergangen ist, lässt die frühere Rechtsmittelordnung fortdauern. Das heisst, dass auch der spätere Endentscheid (Schiedsspruch) weiterhin dem kantonalrechtlichen Anfechtungsverfahren untersteht und die Beschwerde gemäss Art. 191 IPRG ausgeschlossen ist (E. 2).

119 II 177 () from 27. April 1993
Regeste: Internationales Privatrecht; Übergangsrecht; Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 5 Abs. 1 und Art. 196 IPRG). 1. Die Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung unterstehen dem neuen Kollisionsrecht, soweit sie nach dem 1. Januar 1989 eingetreten sind (Art. 196 IPRG; E. 3b). 2. Ein nach Art. 5 Abs. 1 IPRG vereinbarter Gerichtsstand ist ausschliesslich, sofern die Vereinbarung keinen Vorbehalt zugunsten eines subsidiären Gerichtsstands enthält (E. 3d und e).

119 II 271 () from 15. März 1993
Regeste: Rechtliche Natur von Entscheiden des Schiedsgerichts für Sport. 1. Bedingungen, die gemäss Rechtsprechung erfüllt sein müssen, damit ein Schiedsspruch einem Urteil eines staatlichen Gerichts gleichgestellt werden kann. Anwendung dieser Rechtsprechung auf Entscheide des Schiedsgerichts für Sport, welches als Appellationsinstanz über die Gültigkeit von Massnahmen befunden hat, die von Organen internationaler Sportverbände ausgesprochen worden sind (E. 3b). 2. Die Sperre für internationale Pferdesportprüfungen und der Entzug von durch einen professionellen Reiter gewonnenen Barpreisen von gewisser Bedeutung stellen eigentliche statutarische Strafen dar, die einer richterlichen Kontrolle zugänglich sind (E. 3c).

119 II 386 () from 7. September 1993
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; rechtliches Gehör; Aussetzung; Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). 1. Die Partei, welche meint, Opfer eines Prozessfehlers geworden zu sein, hat dies im Schiedsgerichtsverfahren zu rügen; andernfalls kann sie den Fehler mit der Beschwerde gegen das Urteil nicht mehr geltend machen (E. 1a). 2. Eine Partei kann sich nicht auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör berufen, um die Aussetzung des Verfahrens zu erzwingen (E. 1b). 3. Der Leitsatz "le pénal tient le civil en l'état" gehört nicht zu den Grundprinzipien der schweizerischen Rechts- und Wertordnung (E. 1c).

121 III 38 () from 16. Januar 1995
Regeste: Art. II des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend: New Yorker Übereinkommen). 1. Der staatliche Richter, vor dem eine Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit gestützt auf Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens erhoben wird, hat die formelle Gültigkeit der Schiedsvereinbarung mit voller Kognition zu prüfen (E. 2b). Die entsprechenden formellen Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens decken sich mit jenen von Art. 178 IPRG (E. 2c). 2. Unter besonderen Umständen kann eine Verhaltensweise nach Treu und Glauben die Einhaltung einer Formvorschrift ersetzen (E. 3).

126 III 524 () from 2. November 2000
Regeste: Internationales Schiedsgerichtsverfahren; Berichtigung eines Versehens. Das schweizerische Recht erlaubt einem Schiedsgericht, falls es um ein internationales Verfahren in der Schweiz geht, den Schiedsentscheid zu erläutern und ein Versehen zu berichtigen (E. 2b).

128 III 50 () from 16. Oktober 2001
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts; Forderungsabtretung (Art. 186 Abs. 2 und 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Um über ihre Zuständigkeit zu entscheiden, können die Schiedsrichter verpflichtet sein, vorfrageweise zu prüfen, ob die strittige Forderung, welche aus dem die Schiedsklausel enthaltenden Vertrag hervorgeht, rechtsgültig an die Partei abgetreten wurde, welche das Schiedsverfahren eingeleitet hat (E. 2b). Dies war im vorliegenden Fall zu verneinen, weil die Vertragsparteien die Unabtretbarkeit der aus dem Vertrag entstehenden Forderungen vereinbart hatten (E. 3). Das Schiedsgericht muss die vom Beklagten verwendeten Begriffe auslegen, um zu bestimmen, ob und in welchem Umfang er dessen Zuständigkeit bestreitet. Unter Berücksichtigung der Natur des Schiedsgerichtsverfahrens sollte es sich davor hüten, leichthin eine Schiedsvereinbarung anzunehmen, wenn eine solche bestritten wird (E. 2c/aa). Die Frage, ob die Schiedsrichter die Prüfung ihrer Zuständigkeit auf die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu beschränken haben, wurde offen gelassen (E. 2c/bb).

129 III 727 () from 16. Oktober 2003
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; staatsrechtliche Beschwerde und konnexes Revisionsgesuch; Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf einen Dritten (Art. 190 Abs. 2 lit. a, b und d IPRG). Reihenfolge der Behandlung einer staatsrechtlichen Beschwerde und des konnexen Revisionsgesuchs, welches das gleiche Schiedsurteil betrifft (E. 1). Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf einen Dritten: formelle und materielle Voraussetzungen (E. 5.3).

130 I 312 () from 2. Juli 2004
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. und 108 OG). Gerichtsbarkeits-Immunität internationaler Organisationen. Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Begründungsanforderungen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der Verfassungsrügen erhoben werden; Darstellung der Kontroverse (E. 1). Kritik an der Praxis, die den internationalen Organisationen eine absolute Gerichtsbarkeits-Immunität gewährte (E. 2). In den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallende Streitigkeiten (E. 3). Die in den allgemeinen Vertragsbestimmungen der CERN (Organisation Européenne pour la Recherche Nucléaire) vorgesehene ad hoc Schiedsgerichtsbarkeit genügt den Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 4). Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 5).

130 III 66 () from 21. November 2003
Regeste: a Art. 178 f. und Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG; Art. 20 Abs. 2 OR analog; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Auslegung einer Schiedsvereinbarung mit einem teilweise unmöglichen Inhalt. Lässt sich die Bestellung des Schiedsgerichts nach der von den Parteien getroffenen Regelung nicht realisieren, führt dies nicht zwingend zur Ungültigkeit der Schiedsklausel, wenn aus dieser der klare Wille der Parteien hervorgeht, ihre Streitigkeiten einer privaten Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen (E. 3).

131 III 76 () from 4. Oktober 2004
Regeste: a Art. 1 Abs. 1 GestG, Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG; Internationales Verhältnis. Hat eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so liegt immer ein internationales Verhältnis vor (E. 2).

132 III 389 () from 8. März 2006
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ordre public; Wettbewerbsrecht. Begriff des Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (E. 2). Bestimmungen einer jeden wettbewerbsrechtlichen Reglementierung gehören nicht zur wesentlichen, weitgehend anerkannten Werteordnung, die nach in der Schweiz vorherrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (E. 3).

134 III 286 (4A_42/2008) from 14. März 2008
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision von Schiedsentscheiden. Revisionsgründe (E. 2.1). Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 2.2).

135 III 136 (4A_403/2008) from 9. Dezember 2008
Regeste: Anerkennung eines in Frankreich ergangenen Schiedsspruchs in der Schweiz (Art. V Ziff. 1 lit. e des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958). Allein die Tatsache, dass im Ursprungsstaat ein Rechtsmittel auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, dessen Anerkennung in einem Drittstaat beantragt wird, gegeben ist oder erhoben wurde, ändert grundsätzlich nichts am verbindlichen ("binding") Charakter dieses Schiedsspruchs (E. 2). Die einstweilige Hemmung der Wirkungen eines Schiedsspruchs im Ursprungsstaat bildet nur dann einen Anfechtungsgrund im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e des New Yorker Übereinkommens, wenn sie durch einen richterlichen Entscheid angeordnet wurde (E. 3).

136 III 583 (5A_225/2010) from 2. November 2010
Regeste: Art. 82 und 84 SchKG, Art. 7, 9 und 177 IPRG; Schiedseinrede im Rahmen eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens, Rechtshängigkeit. Die - provisorische oder definitive - Rechtsöffnung kann durch ein Schiedsgericht nicht ausgesprochen werden (E. 2.1). Unter Vorbehalt einer ausdrücklichen Klausel versagt die Schiedsvereinbarung dem Betreibenden nicht das Recht, beim staatlichen Gericht die provisorische Rechtsöffnung zu verlangen (E. 2.2). Das provisorische Rechtsöffnungsverfahren begründet im Verhältnis zur Klage auf Zahlung vor einem Schiedsgericht keine Rechtshängigkeit (E. 2.3).

137 III 37 (4A_533/2010) from 1. Dezember 2010
Regeste: a Art. 8 und 9 BEHG; Kotierungsreglement; Zuständigkeit des Schiedsgerichts der SIX Swiss Exchange AG. Frage der Rechtsnatur des Kotierungsreglements der SIX Swiss Exchange AG offengelassen (E. 2.2.1). Mangels Rechtsetzungskompetenz der SIX Swiss Exchange AG für diesen Bereich kann Art. 62 Abs. 2 des Kotierungsreglements den nach Art. 9 Abs. 3 BEHG gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg (Klage beim Zivilrichter) nicht abändern und daher auch den Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht ersetzen (E. 2.2.2).

140 III 367 (4A_560/2013) from 30. Juni 2014
Regeste: Art. 61 ZPO; Schiedseinrede im internen Verhältnis. Prüfung einer Schiedseinrede nach Art. 61 ZPO (E. 2); Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

142 III 521 (4A_386/2015) from 7. September 2016
Regeste: a Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Verfahrenssprache vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 BV). Auch wenn der angefochtene Schiedsentscheid auf Englisch abgefasst wurde, sind die Beschwerdeschrift und allfällige weitere Eingaben der Parteien in einer Amtssprache des Bundes zu verfassen. In einem solchen Fall führt das Bundesgericht das Instruktionsverfahren und ergeht sein Entscheid praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (E. 1).

144 III 235 (4A_7/2018) from 18. April 2018
Regeste: Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit. Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2).

145 III 266 (4A_540/2018) from 7. Mai 2019
Regeste: Art. 353 Abs. 2 ZPO, Art. 176 Abs. 2 IPRG; nationaler oder internationaler Charakter eines Schiedsverfahrens; Opting-Out. Gültigkeitsvoraussetzungen eines Opting-Outs in der Schiedsgerichtsbarkeit (E. 1.3 und 1.6.1). Letztmöglicher Zeitpunkt für den Abschluss einer Ausschlussvereinbarung (E. 1.6.2).

 

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