|
Art. 73
III. Riconoscimento all’estero 1 Il riconoscimento all’estero è riconosciuto in Svizzera se valido giusta il diritto della dimora abituale o il diritto nazionale del figlio o giusta il diritto del domicilio o il diritto nazionale di un genitore. 2 Le decisioni straniere in materia di contestazione del riconoscimento sono riconosciute in Svizzera se pronunciate in uno Stato di cui al capoverso 1. BGE
148 III 245 (5A_545/2020) from 7. Februar 2022
Regeste: Art. 32, 68, 70 IPRG; Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft. Bei einer in Georgien durchgeführten Leihmutterschaft entsteht die Elternschaft der Wunscheltern nach dortigem Recht von Gesetzes wegen. Die georgische Geburtsurkunde stellt keine ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG dar, sondern die Abstammung des Kindes richtet sich gemäss Art. 68 Abs. 1 IPRG nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes im Zeitpunkt der Geburt. Ein Leihmutterschaftskind, welches von den in der Schweiz domizilierten Wunscheltern in Georgien lediglich abgeholt wird, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz (E. 3-6).
148 III 384 (5A_32/2021) from 1. Juli 2022
Regeste: Art. 32, 68, 70, 72, 73 IPRG; Art. 252 ZGB; Art. 8 EMRK; Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft. Eine georgische Geburtsurkunde stellt keine ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG dar (E. 4). Führen die in der Schweiz domizilierten Wunscheltern in Georgien eine Leihmutterschaft durch und ist schweizerisches Abstammungsrecht anwendbar, so entsteht das Kindesverhältnis zur Leihmutter von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes (E. 5). Der Wunschvater, der im konkreten Fall Samenspender ist, kann das Kindesverhältnis durch Anerkennung herstellen und die Wunschmutter hat die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Vereinbarkeit mit der EMRK (E. 6-8).
149 III 370 (5A_81/2022) from 12. Mai 2023
Regeste: Art. 32 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1, Art. 199 IPRG; Eintragung einer deutschen Geburtsurkunde und Kindesanerkennung in das Zivilstandsregister; Ordre public-Vorbehalt. Die Anerkennung und Nachbeurkundung einer in Deutschland im Jahre 1967 erfolgten Kindesanerkennung, die nach einer Änderung im deutschen Recht ein Kindesverhältnis zum Vater herstellt, verstösst nicht gegen den schweizerischen Ordre public (E. 3). |