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Art. 12
1 Diese Verordnung gilt für folgende eingeführte Erzeugnisse:
2 Sie gilt nicht für Brühwurst-, Rohwurst- und Kochwurstwaren. 3 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Körperteile der Tiere nach Absatz 1 Buchstabe a. 4 Für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gelten die massgebenden Definitionen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft. 5Für Eier gilt die massgebende Definition des EDI im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft. 6Als Eierzubereitungen gelten Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte und geschälte ganze Eier (Traiteureier). 2 Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827). |
